| 
				§ 4 StVO - 
				Sicherheitsabstand 
				Inhaltsverzeichnis: 
				01 
				Allgemeines02 Anwendungsbereich der 
				Vorschrift
 03 Weitere Abstandsregelungen
 04 Grundregel des § 4 Abs. 1 StVO
 05 Abstand zum vorausfahrenden 
				
				Fahrzeug
 06 Anscheinsbeweis 
				bei atypischer Verkehrslage
 07 Zwingender 
				Grund zum Abbremsen
 08 Abstandsmessung 
				durch die Polizei
 09 Abstandsmessung von 
				Brücken
 10 Drängeln und Schieben
 11
				Nötigung im Straßenverkehr
 12 
				Kurzfristige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes
 13
				Zusammenfassung § 4 Abs. 1 StVO
 14
				§ 4 Abs. 2 und 3 StVO
 15
				Quellen
 
				01 
				Allgemeines TOP 
				Die Missachtung des 
				Sicherheitsabstandes zählt zu den häufigsten Unfallursachen im 
				Straßenverkehr.  
				
				
				Runtervomgas.de 
				2023: 
				Häufig halten junge Erwachsene keinen Sicherheitsabstand ein. 
				2022 war rund jeder sechste Fehler einer 18- bis 24-jährigen 
				Person bei Unfällen mit Personenschaden ein Abstandsfehler – 
				rund 15,9 Prozent. Damit ist es die zweithäufigste Verfehlung 
				junger Erwachsener bei Unfällen mit Verunglückten. Häufiger 
				verzeichnet die Statistik bei ihnen nur das Fahren mit 
				unangepasster Geschwindigkeit als Unfallursache (etwa 18 
				Prozent). Bei Fahrzeugführenden im Alter zwischen 25 und 34 
				Jahren war unzureichender Abstand sogar die häufigste Ursache 
				bei Unfällen mit Personenschaden (15,7 Prozent). 
				
				
				Die Polizei 
				hat im vergangenen Jahr 25.652 Abstandsfehler bei Unfällen mit 
				Personenschaden innerhalb von Ortschaften registriert. Auf 
				Landstraßen waren es 10.515, auf Autobahnen 6.971
				[En01]. 
				Laut 
				Straßenverkehrsordnung muss der Sicherheitsabstand zum 
				vorausfahrenden 
				Fahrzeug so groß sein, dass zu jeder Zeit hinter diesem gehalten 
				werden kann – auch wenn der Vordermann unerwartet scharf bremst. 
				Diese Regel gilt übrigens auch für Radfahrer, wenn diese hinter 
				einem anderen Fahrrad oder einem Fahrzeug fahren. Der optimale 
				Sicherheitsabstand richtet sich nach dem eigenen Fahrzeug, den 
				Verkehrsverhältnissen, der Geschwindigkeit und dem Gebiet, indem 
				der Verkehrsteilnehmer unterwegs ist. 
				
				Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft muss der Abstand zum 
				vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer gleich der in einer Sekunde 
				gefahrenen Strecke entsprechen. Bei Tempo 50 km/h beträgt der 
				Mindestabstand also 15 Meter. Außerhalb geschlossener 
				Ortschaften – wie auf Autobahnen oder Landstraßen – gilt die 
				Faustregel: Abstand gleich halber Tachowert. Fährt ein Auto 120 
				km/h auf der Autobahn, müssen mindestens 60 Meter 
				Sicherheitsabstand zum Vordermann eingehalten werden. Für 
				schwere Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen Gewicht gilt: Fahren sie 
				schneller als 50 km/h, muss ein Mindestabstand von 50 Metern 
				eingehalten werden. 
				
				§ 4 StVO 
				(Abstand) 
				
				02 Anwendungsbereich der Vorschrift TOP 
				Die 
				Regelung findet ausschließlich Anwendung für den einzuhaltenden 
				Sicherheitsabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen im Sinne der 
				Straßenverkehrsordnung. 
				Die Straßenverkehrsordnung definiert 
				sehr präzise, wie ein Fahrzeug beschaffen sein muss. 
				Grundsätzlich handelt es sich dabei um ein Beförderungsmittel, 
				das für die Verwendung auf der Straße vorgesehen ist. Dazu 
				gehören: Pkw, Lkw, Busse, Motorräder, Mopeds und andere 
				Fahrzeuge bis hin zum Fahrrad. Fahrbare Arbeitsmaschinen sind 
				ebenfalls Fahrzeuge, während es aber auch Fortbewegungshilfen 
				gibt, die laut Straßenverkehrsordnung nicht unter den 
				Fahrzeugbegriff fallen (Kinderspielzeug). 
				Auch E-Scooter und natürlich auch 
				E-Bikes sind Fahrzeuge im Sinne der StVO. Sofern es keinen 
				Radweg gibt, müssen E-Scooter nach § 10 eKFV innerhalb 
				geschlossener Ortschaften auf der Straße fahren. Das Gleiche 
				gilt außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern dort kein 
				Seitenstreifen vorhanden ist. Dann müssen sie auf diesen 
				ausweichen. E-Scooter dürfen weder eine Autobahn noch eine 
				Kraftfahrstraße benutzen. 
				
				03 Weitere Abstandsregelungen TOP 
				Neben 
				der Abstandsregelung, die im § 4 StVO (Abstand) gegenüber 
				vorausfahrenden Fahrzeugen einzuhalten ist, gibt es in der StVO 
				eine Vielzahl weiterer Regelungen, die sowohl einzuhaltende 
				Sicherheitsabstände als auch „Abstände im Sinne von 
				Entfernungen“ enthalten.  
				Dabei 
				handelt es sich um die nachfolgend aufgeführten Regelungen: 
				
				Abstandsregelungen im Hinblick auf Entfernungen enthalten auch 
				folgende Verkehrszeichen: 
				
				Zeichen 156Bahnübergang mit dreistreifiger Bake
 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem 
				Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an 
				der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake 
				oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.
 
				
				Zeichen 159Zweistreifige Bake
 Zweistreifige Bake etwa 
				160 m vor dem Bahnübergang
 
				
				Zeichen 162Einstreifige Bake
 Einstreifige Bake etwa 
				80 m vor dem Bahnübergang
 
				
				Zeichen 273Verbot des Unterschreitens des angegebenen 
				
				Mindestabstandes
 Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 
				t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen 
				Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher 
				Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse 
				sind ausgenommen.
 
				
				Grafik Zeichen 273 
				
				Zeichen 620Leitpfosten
 Um den Verlauf der Straße 
				kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in 
				der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
 
				In 
				diesem Kapitel werden nur solche Abstandsfehler thematisiert, 
				die im Bußgeldkatalog 2023 zu § 4 StVO (Abstand) aufgeführt 
				sind. Da es sich insgesamt um 542 
				Ordnungswidrigkeitentatbestände handelt, kann es im hier zu 
				erörternden Sachzusammenhang nur um solche Abstandsfehler gehen, 
				die zum Verständnis dieser Unfallursache grundlegend sind. 
				Sinnvoll ist es, den über den folgenden Link aufrufbaren 
				Bußgeldkatalog 2023 im Hinblick auf die Abstandsfehler, die auf 
				den Seiten 57 bis 62 (TBNR 104100 bis 104642) aufgeführt sind, 
				zumindest grob zu sichten, um sich einen Eindruck darüber 
				verschaffen zu können, was im Zusammenhang mit der Einhaltung 
				des Sicherheitsabstandes alles falsch gemacht werden kann. 
				
				
				Bußgeldkatalog 2023 – Seite 57 bis 62 
				
				04 Grundregel des § 4 Abs. 1 StVO TOP 
				(1) Der 
				Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so 
				groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, 
				wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht 
				ohne zwingenden Grund stark bremsen. 
				Die 
				Grundregel zwingt den Fahrzeugführer dazu, sich stets, bevor er 
				den Sicherheitsabstand aufgibt, darüber Gedanken zu machen, ob 
				dies nach der Verkehrslage geboten oder gerechtfertigt ist. Das 
				grundsätzliche Gebot an den Nachfahrenden, einen 
				Sicherheitsabstand einzuhalten, findet sein Gegenstück in der 
				Verpflichtung des Vorausfahrenden, niemals ohne zwingenden Grund 
				stark zu bremsen.  
				
				05 Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug TOP 
				Im Hinblick auf den zum 
				vorausfahrenden Fahrzeug einzuhaltenen Sicherheitsabstand
				haben sich die nachfolgend aufgeführten 
				Faustformeln bewährt: 
				
				
				Innerorts: 
				Dort sollte der Abstand der Länge entsprechen, die innerhalb 1 
				Sekunde gefahren wird. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 
				50 km/h entspricht dann der einzuhaltende Sicherheitsabstand ca. 
				15 Meter, was ungefähr drei Fahrzeuglängen entspricht. 
				
				
				Außerorts: 
				Dort sollte der Abstand der Länge entsprechen, die innerhalb von 
				2 Sekunde gefahren wird. Das entspricht in etwa dem halben 
				Tachowert. Einfacher zu merken ist die Regelung zum halben 
				Tachowert wie folgt: 100 km/h gleich 50 m Sicherheitsabstand. 
				Die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte ist genauer. Dort 
				wird ein 1,5-Sekunden-Abstand eingefordert. 
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Die StVO regelt nicht konkret, welcher Abstand zum Vordermann 
				eingehalten werden muss. § 4 Abs. 1 StVO bestimmt nur, dass der 
				Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug grundsätzlich so groß 
				sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn 
				das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird. 
				Kommt es 
				zu einem Auffahrunfall, kann grundsätzlich davon ausgegangen 
				werden, dass der Auffahrende den Unfall verursacht hat. 
				
				
				OLG Karlsruhe 2012: 
				Bei einem Auffahrunfall wird der Anscheinsbeweis für einen 
				schuldhaften Verkehrsverstoß des Auffahrenden (zu geringer 
				Abstand und/oder Unaufmerksamkeit) in der Regel auch dann nicht 
				erschüttert, wenn der Fahrer des vorderen Fahrzeugs ohne 
				verkehrsbedingten Anlass eine abrupte Bremsung durchgeführt hat. 
				Bei 
				einer abrupten Bremsung ohne äußeren Anlass liegt allerdings 
				gleichzeitig ein schuldhafter Verkehrsverstoß des 
				vorausfahrenden Fahrzeugführers vor; bei einem Auffahrunfall 
				kann eine Haftungsquote von 50 % in Betracht kommen. 
				OLG 
				Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 9 U 88/11 
				Um ein 
				sachgerechtes Urteil treffen zu können, ist es Aufgabe der 
				Polizei, bei Auffahrunfällen alle Fakten festzustellen, die für 
				den Verkehrsunfall ursächlich gewesen sind. 
				
				Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Jena aus dem Jahr 
				2005 wie folgt: 
				
				
				OLG Jena 2005: 
				Im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss das 
				Urteil nachprüfbar darlegen, warum der Abstand zu gering gewesen 
				ist und welchen Abstand das vom Betroffenen geführte Fahrzeug 
				überhaupt zum vorausfahrenden PKW einhielt. Auch sind 
				Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und den 
				Sichtverhältnissen erforderlich. 
				OLG 
				Jena, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 1 Ss 148/05 
				
				Offenkundiges Unterschreiten des Sicherheitsabstandes:
				Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm aus dem 
				Jahr 2018 wie folgt:  
				
				
				OLG Hamm 2018: 
				Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kann allenfalls 
				erschüttert sein, wenn eine grundlose Vollbremsung mit der 
				nötigen Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO bewiesen ist. 
				Ein 
				Sicherheitsabstand von 2 m auf das vorausfahrende Fahrzeug ist, 
				gerade im außerörtlichen Verkehr, immer unzureichend und macht 
				eine rechtzeitige Reaktion auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden 
				unmöglich. 
				
				Unterschreitet der Auffahrende den gebotenen Sicherheitsabstand 
				in besonders gravierender Weise (hier: 2 m Abstand statt 
				gebotener 10 m), tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden 
				Fahrzeugs vollständig zurück, selbst wenn ein geringer Verstoß 
				des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO vorliegen sollte. 
				OLG 
				Hamm, Beschluss vom 31.08.2018 - 7 U 70/17 
				
				06 Anscheinsbeweis bei atypischer Verkehrslage TOP 
				Der 
				Anscheinsbeweis, der für ein Fehlverhalten des Auffahrenden 
				spricht, greift nicht, wenn aufgrund bewiesener Tatsachen oder 
				typischen Fehlverhaltens anderer Verkehrsteilnehmer, dem 
				Nachfahrenden zum Beispiel die Sicht auf das vorausfahrende 
				Fahrzeug versperrt war oder wegen eines plötzlichen 
				Fahrstreifenwechsels eines Vorausfahrenden auf einer 
				mehrspurigen Fahrbahn, wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall, 
				der Unfall dadurch sozusagen für den Auffahrenden unvermeidbar 
				wurde. 
				
				Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2011 
				wie folgt: 
				
				
				BGH 2011: 
				
				Die 
				Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen 
				Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen 
				Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein 
				Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr 
				erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um 
				Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine 
				schuldhafte Verursachung typisch ist (...). Demnach kann bei 
				Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen 
				ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden 
				des Auffahrenden sprechen (...). Es reicht allerdings allein das 
				„Kerngeschehen“ - hier: Auffahrunfall - als solches dann als 
				Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere 
				Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als 
				Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen 
				gegebene Typizität sprechen. 
				BGH, 
				Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 177/10 
				Zur 
				Erschütterung des Anscheinsbeweises genügt somit bereits die 
				ernsthafte Möglichkeit eines atypischen 
				Geschehensablaufs. In einem Urteil des OLG Düsseldorf heißt es 
				dazu: 
				
				
				OLG 2018: 
				Es müssen Umstände feststehen bzw. nachgewiesen sein, aus denen 
				sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden 
				Geschehensablaufs ergibt (...). 
				Dies 
				bedeutet im Umkehrschluss, dass der Anwendung des 
				Anscheinsbeweises entgegenstehen kann, wenn Umstände vorliegen, 
				die der Annahme der Typizität entgegenstehen. Soweit der 
				Bundesgerichtshof formuliert hat, dass gegen die Typizität eines 
				Auffahrunfalls spricht, wenn ein vor dem Auffahren vorgenommener 
				Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges bekannt ist (...), so 
				ist dies als ein Beispiel für das Entfallen der Typizität zu 
				verstehen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der 
				Spurwechsel als solcher bewiesen sein muss. Es genügt, dass 
				Umstände vorliegen – die gegebenenfalls zu beweisen sind -, die 
				– beispielsweise für einen vorausgegangenen Fahrspurwechsel und 
				– gegen eine Typizität sprechen (...). Entscheidend kommt es 
				darauf an, welche Umstände des Gesamtgeschehens festgestellt 
				werden können. 
				OLG 
				Düsseldorf – Az.: I-1 U 27/18 – Urteil vom 18.12.2018 
				Dies 
				festzustellen ist unter anderem Aufgabe der Polizei bei der 
				Aufnahme von Verkehrsunfällen. Diesbezüglich heißt es im Erlass 
				„Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen RdErl. des 
				Innenministeriums - 41 - 61.05.01 - 3 - vom 25.8.2008“ wie 
				folgt: 
				2.1.3Verkehrsunfallbefund
 Ein Verkehrsunfallort ist ein 
				Tatort.
 
				Die 
				Situation beim Eintreffen am Verkehrsunfallort ist insbesondere 
				bei Verkehrsunfällen mit komplexer Spurenlage oder schweren 
				Folgen zu dokumentieren. Spuren sind zu schützen. Es ist darauf 
				zu achten, dass Veränderungen der Spurenlage möglichst 
				verhindert werden; eine veränderte Spurenlage ist zu 
				dokumentieren. 
				Die 
				Daten der Personen, die als Beteiligte, sonstige Geschädigte 
				oder Zeugen in Frage kommen, sind zu erheben. 
				Im 
				Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme sind objektive und subjektive 
				Befunde zu erheben. Für den objektiven Befund werden Sachbeweise 
				erhoben. Der subjektive Befund umfasst die Aussagen von 
				Beteiligten und Zeugen sowie eigene Schlussfolgerungen. 
				Beschuldigte, Betroffene und Zeugen sind zu belehren; dies ist 
				aktenkundig zu machen. 
				Die 
				Ergebnisse des objektiven und subjektiven Befundes sind 
				zusammenzuführen und abzugleichen. Dadurch können sich auch 
				Hinweise auf strafrechtlich oder strafprozessual relevante 
				Sachverhalte, wie manipulierte Verkehrsunfälle, Kapitaldelikte 
				oder Suizide ergeben. Hierüber ist unverzüglich die jeweils 
				zuständige Fachdienststelle zu informieren. 
				Im 
				Anschluss werden die Unfallursache, das Verkehrsdelikt und der 
				Verursacher vorläufig bestimmt. 
				
				07 Zwingender Grund zum Abbremsen TOP 
				Im § 4 
				Abs. 1 StVO (Abstand) heißt es sinngemäß, dass derjenige, der 
				vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf. Die 
				Sprachfigur des „zwingenden Grundes“ ist trotz seiner 
				Abstraktheit hinreichend bestimmt, obwohl er enger auszulegen 
				ist als die Sprachfigur des „triftigen Grundes“. Während ein 
				triftiger Grund lediglich nachvollziehbar sein muss, wird an 
				einen zwingenden Grund ein „Mehr an Notwendigkeit“ einzufordern 
				sein, denn „zwingend“ im hier zu erörternden Sinne heißt: 
				einleuchtend, plausibel, notwendig, geboten, unabdingbar, 
				unerlässlich oder auch alternativlos. 
				
				
				KG Berlin 2006: 
				Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie 
				Unaufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand 
				zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden grundsätzlich 
				doppelt so hoch in Gewicht; das führt dazu, dass der Auffahrende 
				vom Vorausfahrenden 
				
				regelmäßig 
				Schadensersatz 
				nach einer Quote von 1/3 verlangen kann. Die Mithaftung des 
				Vorausfahrenden ist umso größer, je unwahrscheinlicher ein 
				starkes plötzliches Abbremsen ist. Vollzieht der mit einem 
				Automatik-Fahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem 
				Abstand von 75 - 100 m vor einer roten Ampel plötzlich eine 
				Vollbremsung, weil er mit dem linken Fuß - in der Vorstellung, 
				eine Kupplung zu treten - kräftig auf die Bremse tritt, kommt im 
				Verhältnis zu dem unaufmerksamen Auffahrenden eine 
				Haftungsverteilung 50:50 in Betracht. 
				KG 
				Berlin, Urteil vom 13. Februar 2006 - 12 U 70/05 
				Auch die 
				Ausführungen des OLG Frankfurt zum unbestimmten Rechtsbegriff 
				des „zwingenden Grundes“ ein Fahrzeug stark abzubremsen, heißt es 
				bereits in den Leitsätzen: 
				
				
				OLG Frankfurt 2006: 
				
				1. Ein 
				Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass 
				er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr 
				erkennbare Ursache plötzlich abbremst. 
				2. Der 
				Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden beruht auf 
				dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten 
				Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte 
				Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des 
				Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine 
				Anwendung ist deshalb das Vorliegen einer Standardsituation, in 
				der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch 
				erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann. 
				
				
				3. Die für 
				die Anwendung des für ein Verschulden des 
				
				Auffahrenden 
				sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der 
				Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als 
				Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in 
				Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar 
				vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem 
				Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher 
				atypischer Umstand unstreitig, fehlt die Typizität der 
				Unfallkonstellation und damit die Voraussetzung für eine 
				Anwendung des Anscheinsbeweises. 
				OLG 
				Frankfurt 2006: Urteil vom 2. März 2006 – 3 U 220/05 
				
				08 Abstandsmessungen durch die Polizei TOP 
				In den 
				weitaus meisten Fällen wird es sich dabei um Abstandsmessungen 
				der Polizei auf Kraftfahrtstraßen oder Bundesautobahnen handeln. 
				Soweit es sich dabei um standardisierte Messverfahren handelt, 
				sind die gewonnenen Ergebnisse generell gerichtsverwertbar. 
				
				
				Bei den 
				Abstandsverstößen 
				
				iSv 
				§ 4 StVO handelt es sich um eine der häufigsten begangenen 
				Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für die Feststellung, ob der 
				erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten worden ist, stehen 
				im polizeilichen Berufsalltag verschiedene Messverfahren zur 
				Verfügung.  
				Das 
				häufigste Messverfahren ist das auf Brücken installierte 
				stationäre Brücken-/Videoabstandsmessverfahren (VAMA oder VKS 
				3.01). Messungen werden aber auch mit in Streifenwagen 
				installierten Police-Pilot-Systemen durchgeführt, die zugleich auch 
				Geschwindigkeitsüberschreitungen beweissicher festhalten. 
				Dabei 
				handelt es sich aber nicht um ein standardisiertes Messverfahren 
				zur Abstandsmessung, so dass die Polizeibeamten, die solche 
				Geräte zur Abstandsmessung einsetzen, dafür besonders geschult 
				sein müssen. 
				
				09 Abstandsmessung von Brücken TOP 
				Bei 
				solchen Geräten handelt es sich, um technische Geräte, die auf der 
				Grundlage von § 100h StPO (Weitere Maßnahmen außerhalb von 
				Wohnraum) eingesetzt werden.  
				
				
				OLG Stuttgart 2010: 
				
				1. Das 
				Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 
				65, 1) steht der Anwendung des 
				Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens 
				
				ViBrAM-BAMAS, 
				welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des 
				Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, 
				nicht entgegen. 
				
				
				2. 
				Rechtsgrundlage für die Fertigung von Videobildern zur 
				Identifizierung des Betroffenen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
				StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 
				
				OWiG. 
				OLG 
				Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 4 Ss 1525/09 
				
				Hinsichtlich des Beweiswertes einer solchen Messung heißt es in 
				einem Beschluss des OLG Bamberg aus dem Jahr 2015 wie folgt: 
				
				
				OLG Bamberg 2015: 
				Der gegen die Vorwerfbarkeit einer auf einer Autobahn 
				festgestellten Unterschreitung des nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO 
				gebotenen Sicherheitsabstands vorgebrachte Einwand, die 
				Abstandsunterschreitung sei durch das gefahrvolle Auffahren des 
				Führers des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht worden, ist 
				regelmäßig unbeachtlich, wenn auf der sog. Beobachtungsstrecke 
				ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des 
				vorausfahrenden Fahrzeugführers auszuschließen ist. 
				
				
				OLG 
				Bamberg, Beschluss vom 25.02.2015 - 3 
				
				Ss OWi 
				
				
				160/15 
				
				
				
				Umfangreiche Ausführungen zu den Messverfahren, die bei der 
				Polizei zur Anwendung kommen, können der Website von Detlev
				
				
				Burhoff 
				(ehemaliger Richter beim OLG Hamm) entnommen werden. 
				
				
				Detlef Burhoff: Abstandsmessverfahren 
				
				
				Hinweis: 
				
				Wenn bei 
				hohen Geschwindigkeiten der Sicherheitsabstand erheblich 
				unterschritten wird, kann von einer konkreten Gefährdung
				
				
				iSv 
				§ 1 Abs. 2 StVO ausgegangen werden. 
				 
				Zum 
				einzuhaltenden Sicherheitsabstand bei hoher Geschwindigkeit 
				heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 2018 wie 
				folgt: 
				
				
				OLG Hamm 2018: 
				Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kann allenfalls 
				erschüttert sein, wenn eine grundlose Vollbremsung mit der 
				nötigen Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO bewiesen ist. 
				Ein 
				Sicherheitsabstand von 2 m auf das vorausfahrende Fahrzeug ist, 
				gerade im außerörtlichen Verkehr, immer unzureichend und macht 
				eine rechtzeitige Reaktion auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden 
				unmöglich. 
				
				Unterschreitet der Auffahrende den gebotenen Sicherheitsabstand 
				in besonders gravierender Weise (hier: 2 m Abstand statt 
				gebotener 10 m), tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden 
				Fahrzeugs vollständig zurück, selbst wenn ein geringer Verstoß 
				des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO vorliegen sollte. 
				OLG 
				Hamm, Beschluss vom 31.08.2018 - 7 U 70/17 
				
				10 Drängeln und Schieben TOP 
				Die 
				nachfolgend skizzierte Szene für normwidriges, unsoziales und 
				gefahrenträchtiges Verhalten ereignet sich auf Autobahnen – und 
				nicht nur dort – täglich. 
				
				
				Beispiel: 
				Erst fuhr er so knapp auf, dass die VW-Fahrerin vor ihm das 
				Kennzeichen nicht mehr sehen konnte, und nach dem Überholvorgang 
				bremste er die Autofahrerin fast bis zum Stillstand aus. 
				Schließlich zeigte der Audi-Fahrer, der es auf dem Münchner Ring 
				so eilig hatte, auch noch den Mittelfinger. Das Amtsgericht 
				München verurteilte ihn wegen Nötigung und Beleidigung zu 60 
				Tagessätzen von je 30 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten 
				(AG München, Urteil vom 19.5.2022, Az.: 943 Cs 412 Js 
				158569/21). 
				
				
				ADAC: Abstandsmessung – mit Videokameras Jagd auf Drängler  
				Das 
				Urteil selbst ist im Internet nicht verfügbar, wohl aber die 
				lesenswerte Pressemitteilung des AG München zu diesem Vorfall: 
				
				
				Pressemitteilung AG München – 34 / 09.09.2022 
				
				11 Nötigung im Straßenverkehr TOP 
				
				Wahrscheinlich haben auch Sie schon als Autofahrer oder 
				Autofahrerin die Erfahrung gemacht, von einem anderen 
				Fahrzeugführer genötigt worden zu sein. Die Frage, die sich in 
				diesem Sachzusammenhang stellt, lautet: Ab wann kann von 
				einer Nötigung ausgegangen werden. 
				
				§ 240 
				StGB (Nötigung) 
				Die 
				Richter des Bundesverfassungsgerichts haben sich 2007 in Bezug 
				auf diese Frage dazu in ihren Leitsätzen ihres Beschlusses wie folgt 
				positioniert: 
				
				
				BVerfG 2007: 
				1. Die Rechtsprechung der Strafgerichte zur Nötigung im 
				Straßenverkehr durch bedrängendes Auffahren steht im Einklang 
				mit Art. 103 Abs. 2 GG. Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den 
				Vordermann kann - insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von 
				Lichthupe und Signalhorn - Gewalt im Sinne des § 240 StGB 
				
				
				sein und zwar 
				auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. 
				 
				4. 
				Werden die Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu 
				physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der Gewalt 
				sein kann. 
				5. Da 
				sich generelle Aussagen über die Wirkung bedrängenden Auffahrens 
				auf den Vordermann verbieten, ist auch innerorts ein nötigendes 
				Verhalten grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf es hier wegen 
				der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer 
				besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht - insbesondere in 
				Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch 
				Unterschreiten des Sicherheitsabstands - vorliegt. 
				An 
				anderer Stelle heißt es: 
				Die 
				Interpretation des Gewaltbegriffs bei § 240 StGB obliegt allein 
				den Strafgerichten als zuständigen Fachgerichten. Das 
				Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die von den 
				Strafgerichten vorgenommene Auslegung mit dem Grundgesetz 
				vereinbar ist. 
				
				
				Die 
				strafrechtliche Rechtsprechung hat den Begriff der Gewalt unter 
				Orientierung am allgemeinen Sprachverständnis zunächst 
				restriktiv ausgelegt. Gewalt wurde als physische Einwirkung des 
				Täters auf das Opfer zur Überwindung eines 
				
				geleisteten 
				oder erwarteten Widerstands begriffen. 
				Von 
				diesem Verständnis des Gewaltbegriffs lösten sich die 
				Strafgerichte im Laufe der Zeit. Das Kriterium der physischen 
				Einwirkung verlor an Bedeutung. Nicht nur an den Bereich der 
				Tätlichkeit heranreichende Kraftentfaltungen sollten Anwendung 
				von Gewalt sein. Gewaltausübung sollte auch in einem nur 
				geringen körperlichen Kraftaufwand liegen können. Für die 
				Annahme von Gewalt wurde nunmehr als entscheidend eine physische 
				Zwangswirkung beim Opfer angesehen. Dabei werteten die Gerichte 
				auch geringfügige körperliche Reaktionen, wie etwa 
				Nervenerregungen, als körperlich empfundenen Zwang. 
				
				Schließlich gaben die Strafgerichte die Beschränkung auf 
				physisch wirkenden Zwang beim Opfer gänzlich auf. Gewalt – so 
				die damalige strafgerichtliche Rechtsprechung - liege auch bei 
				vom Nötigungsadressaten psychisch empfundenem Zwang von einigem 
				Gewicht vor. 
				In 
				seiner Entscheidung vom 11. November 1986 ließ das 
				Bundesverfassungsgericht diesen „weiten“, des Merkmals der 
				körperlichen Zwangswirkung beraubten Gewaltbegriff im Ergebnis 
				noch unbeanstandet, obwohl sich schon damals vier Richter gegen 
				dessen Bestimmtheit aussprachen. 
				
				
				Mit seinen 
				Beschlüssen vom 10. Januar 1995 (...) 
				
				und 
				24. Oktober 2001 (...) 
				
				hat 
				das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG 
				klargestellt, dass ein Täter Gewalt im Sinne des § 240 StGB nur 
				anwendet, wenn er durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf 
				sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch 
				wirkt, sondern körperlich empfunden wird. Weitergehende 
				Anforderungen an den Gewaltbegriff hat das Gericht nicht 
				gestellt. So ist es, wie die Entscheidung vom Oktober 2001 
				zeigt, für die Annahme tatbestandlicher Gewalt bei der Nötigung 
				aus verfassungsrechtlicher Sicht unter anderem nicht 
				erforderlich, dass die Kraftentfaltung des Täters eine bestimmte 
				Intensität besitzt. Geringfügige körperliche Energie, wie das 
				Anbringen einer Metallkette an zwei Torpfosten, kann für die 
				Annahme von Gewalt ausreichen. 
				
				
				Dabei kann 
				die Feststellung nötigender Gewalt stets nur für den Einzelfall 
				erfolgen. Dies liegt darin begründet, dass pauschale Wertungen 
				darüber, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang 
				auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, schwerlich 
				getroffen werden können. Hier wird es auf die Umstände des 
				Einzelfalls ankommen. Hilfestellung bieten aber die von den 
				Strafgerichten bereits entwickelten Maßstäbe zur Prüfung eines 
				Unrechtsverhaltens nach § 240 StGB im Straßenverkehr. Von 
				Bedeutung sein werden deshalb unter anderem die Dauer und 
				Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen 
				Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum 
				Zeitpunkt des 
				
				
				täterschaftlichen 
				Handelns und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich 
				Signalhorn oder Lichthupe betätigt hat. All diese Faktoren 
				lassen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen 
				des auf seine strafrechtliche Relevanz zu überprüfenden 
				Verhaltens auf den Betroffenen zu. Werden diese Auswirkungen 
				körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren 
				Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der - auch gemessen an 
				verfassungsrechtlichen Maßstäben - Gewalt sein kann. 
				
				
				BVerfG, 
				Beschluss vom 29. März 2007 - 2 
				
				BvR 
				932/06 
				
				12 Kurzfristige Unterschreitung des 
				Sicherheitsabstandes TOP 
				Nicht 
				jede Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist als ein 
				bußgeldbewehrter Verkehrsverstoß zu bewerten. Wann das nicht der 
				Fall ist, das kann einem Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 
				2014 entnommen werden.  
				
				
				OLG Hamm 2014: 
				1. Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren 
				Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 
				4 StVO; § 24 StVG handelt bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt 
				seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den 
				im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand 
				unterschreitet. 
				2. Auf 
				das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden 
				Abstandsunterschreitung kommt es dagegen nur dann an, wenn 
				Verkehrssituationen in Frage stehen, wie etwa das plötzliche 
				Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende 
				Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem 
				sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein 
				deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden 
				könne. 
				OLG 
				Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 - 3 RBs 264/14 
				
				13 Zusammenfassung § 4 Abs. 1 StVO TOP 
				
				Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des OLG Koblenz aus 
				dem Jahr 2002 wie folgt: 
				
				
				OLG Koblenz 2002: 
				Nach 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 handelt ordnungswidrig, wer 
				als Führer eines Kraftfahrzeuges keinen ausreichenden 
				Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhält. Als 
				Faustregel für den außerörtlichen Verkehr gilt der „halbe 
				Tachowert“, d. h. die Strecke, die ein Fahrzeug in 1,8 Sek. 
				zurücklegt. Ordnungswidriges Verhalten liegt nach der 
				Rechtsprechung jedenfalls dann vor, wenn der 1,5-Sek.-Abstand 
				unterschritten wird. Geringfügige Unterschreitungen des 
				Sicherheitsabstandes oder Verstöße bei geringen 
				Geschwindigkeiten werden allerdings in der Praxis entweder 
				überhaupt nicht verfolgt oder mit einer Verwarnung (Nr. 7 der 
				Anlage 3 zur 
				
				VerwarnVwV) 
				geahndet. 
				
				
				Die 
				Verhängung eines Bußgeldes oder gar eines Fahrverbots kommt nur 
				bei einem gravierenden Fehlverhalten in Betracht. Ein solches 
				liegt vor, wenn der Gefährdungsabstand unterschritten wird, den 
				der Verordnungsgeber in der 
				
				BKatV 
				mit 50 % des halben Tachowertes (umgerechnet 0,9 Sek.) angesetzt 
				hat. Beträgt der Abstand bei einer Geschwindigkeit vom mehr als 
				100 km/h weniger als 2/10 des halben Tachowertes (umgerechnet 
				0,36 Sek.), 
				
				ist 
				wegen der sehr hohen Gefährlichkeit des Verstoßes in der Regel
				
				
				ein Bußgeld von 
				200 DM und ein einmonatiges Fahrverbot 
				
				
				auszusprechen. 
				An 
				anderer Stelle: 
				
				Tatbestandsmäßig handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner 
				Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im 
				einschlägigen Bußgeldtatbestand normierten Abstand, und sei es 
				auch nur um wenige Zentimeter, unterschreitet. Wenn die 
				Rechtsprechung fordert, dass die gefährdende 
				Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend, sondern 
				über eine Strecke von 250 m bis 300 m vorgelegen haben muss, so 
				bedeutet das nicht, dass im Wege einer 
				mathematisch-naturwissenschaftlichen Beweisführung ein exakt 
				gleichbleibender Abstand über eine längere Strecke vor der 
				Messlinie festzustellen ist. Grund dieser Forderung ist 
				vielmehr, dass es insbesondere auf Autobahnen immer Situationen 
				(wie plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder Spurwechsel 
				eines Dritten) geben kann, die für Augenblicke zu einem sehr 
				geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein 
				deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden 
				könnte (OLG Hamm, a.a.O., OLG Köln VRS 66, 463; OLG Düsseldorf 
				VRS 64, 376). Geringfügige, nach der Lebenserfahrung regelmäßig 
				auftretende, mit keinem der eingesetzten Messverfahren exakt 
				fassbare und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen 
				sind unbeachtlich. 
				OLG 
				Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2002 – 1 Ss 75/02 
				
				14 § 4 Abs. 2 und 3 StVO TOP 
				Die im § 
				4 Abs. 2 und 3 StVO aufgeführten Abstandsregelungen sind aus 
				sich selbst heraus verständlich. 
				
				§ 4 StVO 
				(Abstand) 
				Für die 
				in Betracht kommenden Verstöße sieht der Bußgeldkatalog 2023 – 
				soweit es dabei nicht zu Gefährdungen im Sinne von § 1 Abs. 2 
				StVO (Grundregeln) kommt, lediglich drei Tatbestände vor, deren 
				Tatbestandsnummern im Folgenden zitiert werden: 
				
				
				104124
				Sie hielten außerhalb geschlossener Ortschaften nicht den 
				zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden 
				Fahrzeug ein. § 4 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 
				14 BKat.
 25,00 Euro
 
				
				
				104636Sie hielten als Führer des Lastkraftwagens (zulässige 
				Gesamtmasse über 3,5 t/Kraftomnibusses) bei einer 
				Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den 
				Mindestabstand von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein.
 § 4 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 15 BKat
 1 
				Punkt
 80,00 Euro
 
				
				
				104642
				Sie hielten als Führer des kennzeichnungspflichtigen 
				Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern (zulässige Gesamtmasse 
				über 3,5 t/Kraftomnibusses mit Fahrgästen) bei einer 
				Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den 
				Mindestabstand von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein.
 § 4 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 15 BKat;
 § 
				3 Abs. 4 BKatV
 1 Punkt
 120,00 Euro
 
				
				
				AG 
				
				Lüdinghausen 
				2012: 
				In Fällen des „LKW-Abstandsverstoßes“ gegen § 4 Abs. 3 StVO 
				reicht es zur Tatkonkretisierung im Bußgeldbescheid aus, wenn 
				zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und zu der 
				Abstandsstrecke der Wortlaut der TBNR 104636 einkopiert ist. 
				Genauere Angaben mögen wünschenswert sein, sind aber nicht 
				zwingend notwendig. Ein Verfahrenshindernis besteht in solchen 
				Fällen nicht. 
				
				
				AG 
				
				
				Lüdinghausen, 
				Urteil vom 12.11.2012 - 19 OWi-89 Js 1592/12-186/12 
				15 Quellen TOP 
				Endnote_01Runtervomgas.de 2023:
 https://www.runtervomgas.de/ratgeber-und-service/
 unfallursachen/zu-geringer-sicherheitsabstand/
 Zurück
 
				Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an: 
				info@rodorf.de 
				-------------------------------------------------------------- 
			Die Pflege 
			und der Unterhalt dieser Webseite sind mit Kosten verbunden. Aus 
			diesem Grunde können die anderen Kurse, die das polizeiliche 
			Grundlagenwissen betreffen, nicht unentgeltlich zur Verfügung 
			gestellt werden.
 
 
			
			Polizeiliches GrundlagenwissenPrintausgaben und E-Books
 www.polizeikurse.de
 
					
 |