§ 4 StVO Abstand
(1) Der Abstand zu einem
vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann
hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer
vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (2) Wer
ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere
Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als
7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen
Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein
überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht, 1. wenn
zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, 2. wenn in
der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder 3. auf
Strecken, auf denen das Überholen verboten ist. (3) Wer einen
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen
Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr
als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand
von 50 m einhalten.
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