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Körperverletzung

§ 223 StGB (Körperverletzung)

Grundtatbestand

§ 223 StGB ist Grundtatbestand der nachfdolgend benannten Körperverletzungsdelikte:

Folglich ist immer erst § 223 StGB nachzuweisen, bevor die zusätzlichen objektiven Merkmale der §§ 224, 226, 227, 229 StGB geprüft werden können.

Bezüglich der nachfolgend benannten Straftaten ist § 223 StGB (Körperverletzung) kein Grundtatbestand:

Eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 223 Abs. 2 StGB).

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 229 StGB).

Die Tat ist ein Vergehen und wird nur auf Antrag des Antragsberechtigten verfolgt, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Es handelt sich also um ein relatives Antragsdelikt.

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte (§ 77 StGB).

Der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar.

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