Grundtatbestand § 223 StGB ist Grundtatbestand der nachfdolgend benannten Körperverletzungsdelikte:
Folglich ist immer erst § 223 StGB nachzuweisen, bevor die zusätzlichen
objektiven Merkmale der §§ 224, 226, 227, 229 StGB geprüft werden
können.
Eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
Versuch ist strafbar (§ 223 Abs. 2 StGB). Es handelt sich also um ein relatives Antragsdelikt. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte (§ 77 StGB). Der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar. |