§ 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder
schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen.
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