§ 230 StGB
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige
Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher
Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen
über.
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