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		§ 224 StGBGefährliche Körperverletzung
 
 (1) Wer 
		die Körperverletzung
 1. durch Beibringung von Gift oder anderen 
		gesundheitsschädlichen Stoffen,
 2. mittels einer Waffe oder eines 
		anderen gefährlichen Werkzeugs,
 3. mittels eines hinterlistigen 
		Überfalls,
 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
 begeht, wird mit 
		Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren 
		Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 (2) Der Versuch ist strafbar.
 
 
		
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