§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer
die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen
gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines
anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen
Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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