§ 226 StGB Schwere Körperverletzung
(1) Hat die
Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das
Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das
Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein
wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen
kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in
Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren zu erkennen.
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