§ 225 StGB Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner
Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung
seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der
Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1. des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder 2. einer
erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes
3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
TOP
Fenster schließen
|