§ 231 StGB
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten
Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine
schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
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