§ 21a StVO –
Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme,
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
Inhaltsverzeichnis:
01
Allgemeines zur Gurt- und zur Schutzhelmpflicht 02
Ausnahmen von der Anschnallpflicht 03
Voraussetzungen für Gurtbefreiung
04
TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
05 Beifahrer schnallt sich nicht
an 06
Mithaftung nicht angeschnallter Personen
07 Kind schnallt sich während der Fahrt
ab 08
Helmpflicht ja – Schutzkleidung für Kradfahrer nein 09
Ausnahme von Helmpflicht in seltenen Fällen
10 Helmpflicht für Kradfahrer und Beifahrer
11 Speed-Pedelec- Helmtragepflicht 12
Mofas und E-Bikes 13
Radfahren ohne Helm - Mitverschulden
01
Allgemeines zur Gurt- und zur Schutzhelmpflicht
TOP
Die zentralen Gebote des
§ 21a StVO (Sicherheitsgurte, Schutzhelme) haben folgenden
Wortlaut:
§ 21a
StVO (Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme,
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme)
Die von
diesen Sicherungsvorkehrungen ausgehende Schutzwirkung ist
unbestreitbar, denn die Nachteile der Verwendung
vorgeschriebener Sicherungen sind aus statistischer Sicht sehr
gering, denn nur in 0,5 bis 1 Prozent aller Fälle ergeben sich
daraus für Verkehrsteilnehmer Nachteile, wenn es zu Unfällen
kommt. Wie Sicherheits- und Rückhaltesysteme ausgestattet sein
müssen, regelt der § 35a der Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO).
§ 35a
StVZO (Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,
Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und
Rollstühle)
Anlegen:
Dieses Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass ein Sicherheitsgurt
vorschriftsmäßig angelegt wird. Es reicht nicht aus, wenn
lediglich der Gurt im Gurtschloss verankert ist. Ein
ordnungsgemäßes Anlegen setzt vielmehr voraus, dass der Gurt
fest am Körper anliegt. Gurte dürfen auch nicht so angelegt
werden, dass der Gurt unter der Achsel verläuft.
Während der Fahrt:
Eine Anlagepflicht besteht nur während der Fahrt, und zwar von
deren Beginn bis zu deren Ende, soweit nicht die im § 21a StVO
selbst aufgeführten Ausnahmen greifen.
§ 21a
StVO (Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme,
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme)
Mithaftung beim Missachten der
Verpflichtungen:
Für
Schäden, die nicht eingetreten wären, wenn ein Sicherheitsgurt
angelegt worden wäre, tragen sowohl der Fahrer als auch der
Halter eine Mitschuld. Gleiches gilt natürlich auch für Fahrer
und Beifahrer auf Krädern, ohne ihrer Helmpflicht nachzukommen.
Diesbezüglich drei kurze Zitate aus der Rechtssprechung, die die
Mithaftung bei Verstößen gegen die Schutzhelmtragepflicht
betreffen. Die Mithaftung von Personen, die den Sicherheitsgurt
nicht angelegt haben, wird später erörtert.
Zitat
1:
BGH 1983:
Erleidet ein Kraftradfahrer, der ohne Schutzhelm fährt, bei
einem Unfall Kopfverletzungen, vor denen der Schutzhelm
allgemein schützen soll, so spricht der Beweis des ersten
Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang zwischen
Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen.
BGH, Urteil
vom 25.01.1983 - VI
ZR
92/81
Zitat 2:
OLG Nürnberg 1988:
Ein Motorradfahrer, der aufgrund der Tatsache, dass er bei dem
Unfall keinen Sturzhelm trug, schwere Schädelverletzungen
erlitten hat, muss sich einen Mitverschuldensanteil von 30%
anrechnen lassen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 10.05.1988 -
1 U 4202/87
Zitat 3:
LG Stralsund 2006:
§ 21 a Abs. 2 StVO schreibt auch für Beifahrer auf Krafträdern
vor, dass diese einen amtlich genehmigten Schutzhelm tragen
müssen. Es spricht bei schweren Kopfverletzungen der
Anscheinsbeweis dafür, dass diese durch das Fehlen des
Schutzhelms mitverursacht wurden, so dass zu Lasten des
Beifahrers ein Mitverschulden angenommen werden muss.
LG
Stralsund, Urteil vom 28.11.2006 - 7 O 354/05
02 Ausnahmen von der Anschnallpflicht
TOP
Ausnahmen von der Anschnallpflicht sind im § 21a Abs. 1 StVO
geregelt:
Die
Anschnallpflicht gilt nicht für:
-
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen
Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen
Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen
-
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren,
Fahrten auf Parkplätzen
-
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung
stehender Fahrgäste zugelassen ist
-
das
Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal
von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während
der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes
erfordern
-
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen
des Sitzplatzes
Diese
Regelungen sind selbsterklärend.
03 Voraussetzungen für Gurtbefreiung
TOP
Auf der
Grundlage von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO
(Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) können Ausnahmen von der
Verpflichtung einen Sicherheitsgurt während der Fahrt anzulegen,
erteilt werden. Dort heißt es:
§ 46 Abs. 1 Satz
1 Nr. 5b StVO (1) Die
Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder
allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und
das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a).
Hinsichtlich der strengen Anforderungen in Bezug auf die
Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen heißt es in
einem Beschluss des
Bayrischen
Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2018 wie folgt:
Bayrischer VGH 2018:
Nach
§ 21a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung [...]
müssen
vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt
sein. Hiervon können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller
Ausnahmen genehmigen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO). Eine
Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist nur in besonders
dringenden Fällen, etwa bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
und unter strengen Anforderungen an den vom Antragsteller zu
erbringenden Nachweis ihrer Notwendigkeit zulässig (...). Dabei
verbleibt der Straßenverkehrsbehörde nach dem Wortlaut von § 46
Abs. 1 Satz 1 StVO auch dann, wenn der Betreffende die [...]
vorgesehene
ärztliche Bescheinigung beibringt, noch ein Ermessensspielraum.
An
anderer Stelle:
Hiervon
ausgehend ist weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass der
Klägerin das Anlegen eines über die linke Schulter verlaufenden
Gurts nicht zumutbar wäre.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2018 - 11 ZB 18.1095
04 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023
TOP
Bei den
vier im Bußgeldkatalog aufgeführten Ordnungswidrigkeiten handelt
es sich in zwei Fällen um geringfügige
Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit dem Einverständnis des
davon Betroffenen vor Ort mit einem Verwarnungsgeld abschließend
geahndet werden können. Bei den zwei Fehlverhalten, die mit
einem Bußgelde von mehr als 55 Euro im Bußgeldkatalog
ausgewiesen sind, handelt es sich um anzeigepflichtige Delikte.
Hinweis:
Die Höhe vom Verwarnungsgeld liegt bei 5 bis 55 Euro. Gemäß § 56
Absatz 1, kann eine Behörde im Rahmen geringfügiger Verstöße
eine Verwarnung aussprechen und hierfür ein Verwarnungsgeld in
Höhe von 5 bis 55 Euro aussprechen.
§ 55
OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde)
§ 57
OWiG (Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes)
Die
nachfolgend aufgeführten Tatbestandsnummern machen auch
deutlich, dass es sich bei der Sicherheitsgurt- und
Schutzhelmpflicht um eine aus rechtlicher Sicht - zumindest für
die Polizei – unproblematische Verhaltensvorschrift handelt.
121172 Sie hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen
Sicherheitsgurt nicht angelegt. 30,00 Euro 121175
Sie hatten während der Fahrt das vorgeschriebene
Rollstuhl-Rückhaltesystem/Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem nicht
angelegt. 30,00 Euro 121178
Sie trugen während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm.
15,00 Euro 121612 Sie beförderten auf
einem Kraftrad ein Kind, obwohl es keinen Schutzhelm trug.
60,00 Euro 121618 Sie beförderten auf einem
Kraftrad mehrere Kinder, obwohl sie keinen Schutzhelm trugen.
70,00 Euro
05 Beifahrer schnallt sich nicht an
TOP
Erwachsene Beifahrer, die sich nicht anschnallen, begehen eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 21a StVO, die mit einem
Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro geahndet werden kann. Auch
Jugendliche können mit einem Verwarnungsgeld für ihr
Fehlverhalten belangt werden.
Jugendlicher ist nach § 1 Abs. 2
JGG
i. V. m. § 46 Abs. 1
OWiG,
wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre
alt ist. Entscheidend für die Einordnung als Kind, Jugendlicher
oder Erwachsener ist nur der Tatzeitpunkt (§ 6
OWiG),
nicht etwa die Entdeckung der Ordnungswidrigkeit oder die
Einleitung eines Bußgeldverfahrens.
§ 1
JGG
(Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich)
§ 46 Abs. 1
OWiG
(Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
§ 6
OWiG
(Zeit der Handlung)
Verantwortlichkeit von Kindern:
Nur bei Kindern ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass
mitfahrende Kinder ordnungsgemäß angeschnallt sind.
Mit anderen Worten:
Grundsätzlich sind alle Mitfahrer selbst dafür verantwortlich,
der ihnen obliegenden Anschnallpflicht nachzukommen.
06 Mithaftung nicht angeschnallter Personen
TOP
Das OLG
München hatte 2022 über den nachfolgend kurz skizzierten
Verkehrsunfall zu klären, inwieweit nicht angeschnallte Personen
für die jeweils eingetretenen Folgen mithaften.
Anlass:
Als Folge eines Verkehrsunfalls wurde der Fahrer eines Pkw
getötet und der nicht angeschnallte Beifahrer, der sich im
gleichen Pkw befand, erheblich verletzt. Ein entgegenkommendes
Fahrzeug war auf die Gegenfahrbahn geraten und mit dem Fahrzeug
kollidiert, in dem die beiden Personen saßen. In erster Instanz
wurde im Hinblick auf die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs des
schwer verletzten Beifahrers nicht die Tatsache berücksichtigt,
dass der geschädigte Beifahrer zum Unfallzeitpunkt nicht
angeschnallt war, was ein Sachverständiger aber zweifelsfrei
nachgewiesen hatte. Die Richter des OLG München hoben das Urteil
der Erstinstanz auf und erkannten auf eine Mithaftung des nicht
angeschnallten Beifahrers. Im Urteil heißt es:
OLG München 2022:
Rechtsfehlerhaft hat das Erstgericht bei der Bewertung der
klägerischen Ansprüche sämtliche Verletzungen, die der Kläger
nicht bzw. weniger schwer erlitten hätte, wenn er bei dem
streitgegenständlichen Unfall angegurtet gewesen wäre,
vollständig unbeachtet gelassen. Vielmehr sind entgegen dem
unzutreffenden rechtlichen Ansatz des Erstgerichts zunächst
sämtliche unfallbedingten Verletzungen des Klägers gemäß § 249 I
BGB zu berücksichtigen. Erst auf der Ebene des
anspruchsmindernden Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254
I BGB ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, welche
erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder
zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der
Verletzte, der als Insasse eines Kraftfahrzeuges entgegen § 21 a
I 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt
hatte, zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre
(...). Dies hat das Erstgericht verkannt, da das Mitverschulden
nicht zur Folge hat, dass dem Kläger als Geschädigten
Schadensersatz für die Verletzungen aberkannt werden könnte, die
er nicht erlitten hätte, wäre er angeschnallt gewesen. Denn
unabhängig hiervon ist der Kläger durch die rechtswidrige Tat
der Schädigerin verletzt worden. Dies führt in der rechtlichen
Konsequenz zu einer im Vergleich zum Erstgericht völlig anderen
Berechnung des dem Kläger entstandenen Schadens.
An
anderer Stelle:
Aufgrund
der in der Berufungsinstanz ergänzend durchgeführten
Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der
Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall erheblich leichtere
Verletzungen erlitten hätte, wenn er angegurtet gewesen wäre.
Insbesondere hätte der Kläger im angegurteten Zustand die
schweren Thoraxverletzungen, das schwere Schädelhirntrauma mit
Skalpierungsverletzungen, die vorstehend genannten Verletzungen
der Halswirbelsäule sowie das unfallbedingte organische
Psychosyndrom mit kognitiven Einschränkungen nicht erlitten
(...). Vorliegend haben sich somit gerade die wesentlichen und
schweren Unfallfolgen des Klägers dadurch realisiert, dass
dieser nicht angegurtet war und schuldhaft auf die
Schutzfunktion des
Sicherungsgurtes
verzichtet hat.
OLG
München – Az.: 10 U 4672/13 – Urteil vom 19.01.2022
Bereits
2019 hatte das OLG Rostock die gleiche Rechtsauffassung
vertreten.
OLG Rostock 2019:
Der
Klägerin ist ein schuldhafter Verstoß gegen die Anschnallpflicht
nach § 21a Abs. 1 Satz StVO vorzuwerfen. Nach dieser Regelung
müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt
angelegt werden, sofern kein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 - 6 StVO vorliegt, was hier nicht der Fall ist.
An
anderer Stelle:
Streitentscheidend ist, nach welchen Kriterien der
Mitverschuldensanteil der Klägerin zu bewerten ist, der daraus
resultiert, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls den
Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. [...]. Ein Verstoß gegen
die
Gurtanlegungsvorschrift
ist als ein Verschulden gegen sich selbst zu werten mit der
Folge einer zumindest anteiligen Mithaftung des Geschädigten für
die Verletzungen, die durch den Gurt vermieden worden wären. Es
handelt sich um ein Mitverschulden bei der Entstehung des
Schadens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB (...).
Vorliegend hat die Klägerin Verletzungen erlitten, die bei
Anlegen des Sicherheitsgurtes überwiegend nicht und hinsichtlich
der Kopf- und der Rippenverletzung nicht in der Schwere
entstanden wären.
OLG
Rostock, Urteil vom 25.10.2019 - 5 U 55/17
07 Kind schnallt sich während der Fahrt ab
TOP
Die
Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge
zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig
gesichert bzw. angeschnallt ist und es auch bleibt, ergibt sich
aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO.
§ 23
StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)
§ 3 StVO
(Geschwindigkeit)
So heißt
es in einem Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 2013, in dem
auch ein eindeutiger Bezug zu § 21a StVO hergestellt wird, wie
folgt:
OLG Hamm 2013:
Der zeitliche Umfang der Anschnallpflicht in Bezug auf die
gesamte Fahrt ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut
des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach vorgeschriebene
Sicherheitsgurte „während der Fahrt“ angelegt sein müssen. Unter
„Fahrt“ ist dabei der Gesamtvorgang der Benutzung des Kfz als
Beförderungsmittel gemeint, wovon auch kurzzeitige
verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen umfasst sind (....). Die
Anschnallpflicht nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO besteht demnach
vom Beginn der Fahrt bis zu deren Beendigung fort (...). Daraus
folgt, dass ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht während der
gesamten Fahrt im Sinne einer Dauerordnungswidrigkeit zu
behandeln ist.
An
anderer Stelle:
Unter
Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 21a Abs. 1 Satz 1
StVO, durch die Einführung einer Anschnallpflicht die Zahl der
Verkehrstoten und (Schwer-) Verletzten zu senken (...), wäre es
schlechterdings unvereinbar, wenn man die
Anschnall-
bzw. Sicherungspflicht gerade in Bezug auf Kinder davon
ausnehmen oder abschwächen wollte. Gerade zum Schutz der
Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit
ist vielmehr die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften
von Kindern erforderlich, wie bereits das Amtsgericht zutreffend
ausgeführt hat. Denn im Falle der Nichtsicherung bzw. einer
Verletzung der Anschnallpflicht kann es aufgrund des leichten
Gewichtes eines Kindes bei Kollisionen, starkem Abbremsen,
Ausweichmanövern oder Kurvenfahrten zu erheblichem Umher- oder
sogar Herausschleudern des Kindes mit schwerstwiegenden
Gesundheitsfolgen für das Kind kommen (...). Darüber hinaus
besteht das Risiko, dass das Kind hierbei auch gegen den Führer
des Kfz geschleudert wird, was wiederum die Gefahr in sich
birgt, dass dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und
es zu gravierenden Unfallfolgen kommen kann, in die (auch)
andere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden können (...).
An
anderer Stelle:
Die
Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge
zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig
gesichert bzw. angeschnallt ist und es auch bleibt, ergibt sich
aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO. Nach § 23
Abs. 1 Satz 2 StVO muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass
die Besetzung des Kfz vorschriftsmäßig ist. Zwar besteht
grundsätzlich keine Fürsorgepflicht des Kfz-Führers in Bezug auf
die Anschnallpflicht aus § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO gegenüber zur
„Besetzung“ gehörenden, im Kfz beförderten Personen, die selbst
Normadressaten der Anschnallpflicht sind (...). Etwas Anderes
gilt indes gegenüber dem schutzwürdigen Personenkreis des § 3
Abs. 2a StVO (...), wozu ausdrücklich auch Kinder zählen.
Gegenüber diesen Personen trifft den Kfz-Führer ausnahmsweise
eine besondere Fürsorgepflicht.
Diese
besondere Fürsorgepflicht des Kfz-Führers gegenüber im Kfz
beförderten Kindern (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2a StVO) im
Hinblick auf die strikte Einhaltung der
Anschnall-
und Sicherungspflichten aus §§ 21 Abs. 1 a, 21a Abs. 1 StVO
umfasst es demnach, dafür Sorge zu tragen, dass das beförderte
Kind während der gesamten Fahrt
vorschriftmäßig
gesichert ist und bleibt, womit eine Kontrollpflicht des Fahrers
während der gesamten Fahrt einhergeht.
Der Umfang
dieser stets bestehenden Kontrollpflicht ist von den Umständen
des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Dazu zählen insbesondere
das Alter, die motorischen Fähigkeiten und die
Einsichtsfähigkeit des beförderten Kindes. Mit der Größe der
möglichen Gefahr des Abschnallens, vor der die beförderten
Kinder geschützt werden müssen, wächst auch das Maß der vom
fürsorgepflichtigen
Kfz-Führer zu erwartenden Sorgfalt. Die Verpflichtung des für
die Sicherheit der beförderten Kinder verantwortlichen
Fahrzeugführers endet erst, wenn eine ihrer Erfüllung dienende
Maßnahme nach objektiven Maßstäben nicht erforderlich oder nicht
zumutbar ist.
OLG
Hamm, Beschluss vom 5.11.2013 - 5 RBs 153/13
08 Helmpflicht ja – Schutzkleidung für
Kradfahrer nein
TOP
Eine
gesetzliche Pflicht, Schutzkleidung zu tragen, gibt es für
Kradfahrer bis heute nicht; nach § 21a Abs. 2 StVO war und ist
lediglich vorgeschrieben, dass Motorradfahrerinnen und
Motorradfahrer während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm
tragen müssen.
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Düsseldorf aus
dem Jahr 2019 wie folgt:
OLG Düsseldorf 2019:
Anders als beim Motorradhelm, bei dem der Gesetzgeber (seit
einer Gesetzesänderung im Jahr 2005) vorschreibt, dass dieser
„geeignet“ sein muss, § 21a Abs. 2 S. 1 StVO, gibt es bei der
Schutzkleidung für Motorradfahrer keine verbindlichen Vorgaben.
Vielmehr steht fest, dass auch die mit der Verkehrssicherheit
befassten Verbände die angebotene Schutzkleidung für zum Teil
nicht ausreichend sicher halten (...). Auch wird darauf
hingewiesen, dass Käufer darauf achten sollten, dass Protektoren
(...)
zertifiziert
seien, woraus zu schließen ist, dass auch solche angeboten
werden, die diese Voraussetzung nicht erfüllen und bei denen zu
befürchten ist, dass sie von geringerer Qualität sind.
OLG
Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
09 Ausnahme von Helmpflicht in seltenen Fällen
TOP
Ausnahmen können von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nur
dann erteilt werden, wenn anders die Mobilitätsrechte davon
betroffener Personen, die zum Beispiel aus gesundheitlichen
Gründen keinen Schutzhelm tragen können, nicht gewährleistet
werden können.
Das
Tragen eines Turbans aus religiösen Gründen ist in diesem
Sachzusammenhang gesehen kein ausreichender Grund, von der
Helmtragepflicht befreit zu werden, so die Rechtsauffassung der
Richter des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem Urteil aus dem
Jahre 2019, aus dem im Folgenden zitiert wird:
BVerwG 2019:
Bereits
im Leitsatz heißt es: Der Anspruch auf Genehmigung einer
Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten
Schutzhelm zu tragen, besteht nicht bereits dann, wenn der
Betroffene am Tragen eines Schutzhelms gehindert ist. Eine
Reduzierung des behördlichen Ermessens auf
Null
kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das
Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht
zugemutet werden kann. Das gilt auch für Personen, die aus
religiösen Gründen einen Turban tragen.
An
anderer Stelle:
Die
Regelung der Schutzhelmpflicht bedarf auch bei Berücksichtigung
einer möglichen Beeinträchtigung der Religionsausübung keiner
unmittelbaren Ausgestaltung durch den Parlamentsgesetzgeber. Die
Verpflichtung, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm
zu tragen, führt zu keiner gezielten oder unmittelbar den
Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffenden Beschränkung.
Sie stellt vielmehr eine generelle Anordnung dar, die nur in
seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann. Auch
in etwaigen Konfliktfällen ist die Intensität des Eingriffs in
der Regel gering, weil die Helmtragepflicht nur das Führen eines
Kraftrades betrifft und die Religionsausübung damit nur in einer
eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise
nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt sein kann
(...). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine
Ausnahmesituation vorliegt, die eine Ermessensentscheidung der
Straßenverkehrsbehörde eröffnet, wenn der Betroffene aus
gesundheitlichen
Gründen
daran gehindert ist, einen Motorradhelm zu tragen (...).
Daraus
folgt:
Ein
Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann allenfalls dann
bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das
Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht
zugemutet werden kann (...). Die in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b
StVO vorgesehene
Ausnahmemöglichkeit
ist primär auf die Gurtpflicht bezogen. Sie dient dazu, den
Betroffenen nach Möglichkeit eine hinreichende Mobilität zu
gewährleisten.
An
anderer Stelle:
Die in §
21a Abs. 2 Satz 1 StVO angeordnete Verpflichtung, beim
Motorradfahren einen Schutzhelm zu tragen, soll dazu beitragen,
die Folgen von Kraftradunfällen zu mindern und die
Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zu erhöhen (...).
Die Vorschrift dient zwar primär dem Schutz des Motorradfahrers
und seiner Mitfahrer vor schweren Kopfverletzungen. Sie hat aber
auch den Schutz der Allgemeinheit im Blick und soll Gefährdungen
anderer Unfallbeteiligter oder Dritter vermeiden.
BVerwG,
Urteil vom 04.07.2019 - 3 C 24.17
10 Helmpflicht für Kradfahrer und Beifahrer
TOP
§ 21a
Abs. 2 StVO (2)
Wer
Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h
führt
sowie auf oder in ihnen
mitfährt,
muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies
gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Hinweis:
Bei einem Kraftrad oder Krad handelt es sich um ein zweirädriges
Kfz, dass einen Verbrennungsmotor mit mehr als 40 cm³ Hubraum
besitzt. Zudem können dieser Fahrzeuge auch oftmals
bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
erreichen.
Diese
Definition macht deutlich, dass es sich bei Krädern um
Kraftfahrzeuge auch im Sinne von § 21a StVO (Sicherheitsgurte,
Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme,
Schutzhelme) um Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor
handeln muss. Fahrer von zweirädrigen Elektrofahrzeugen haben
trotzdem dann einen Schutzhelm zu tragen, wenn die
bauartbedingte Geschwindigkeit des benutzten zweirädrigen
Elektrofahrzeuges mehr als 20 km/h zulässt. Dazu mehr in der
Randnummer 11 „Speed-Pedelec – Helmtragepflicht“.
Schutzhelmeignung:
Grundsätzlich kann von der Eignung eines Schutzhelms ausgegangen
werden, „die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden
sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und
Beschleunigungen, die auf den Kopf des Motorradfahrers während
eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen“ kann davon
ausgegangen werden. „Ob tatsächlich eine ausreichende
Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu
klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen
Helmes ab.“
Turbane
und Arbeitsschutzhelme sind ungeeignet.
OLG Hamm 1984:
Als Anhaltspunkt für die Eignung, ob ein Helm als
Motorradschutzhelm geeignet ist, galt von je her, ob seine
Beschaffenheit als „geeignet gesehen werden kann, Unfallfolgen
erheblich zu mindern“.
OLG
Hamm, Beschluss vom 09.04.1984 – Az.: 2 Ss OWi 69/84
Das
Bundesministerium definierte den Begriff der „Eignung“ 2008 wie
folgt:
Bundesverkehrsministerium 2008:
Geeignet
werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das
Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die
besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Kopf des
Motorradfahrers während eines Sturzes einwirken, ausreichend
berücksichtigen. Ob tatsächlich eine ausreichende Schutzwirkung
vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt
insbesondere auch von dem Zustand des jeweiligen Helmes ab. Es
ist daher zu empfehlen, einen nach der ECE-Regelung Nr. 22
gebauten, geprüften und genehmigten Schutzhelm zu tragen [En01].
Dem
Bericht zufolge ist ein Helm grundsätzlich geeignet, wenn er
eine ausreichende Schutzwirkung hat.
11 Speed-Pedelec- Helmtragepflicht
TOP
Für
Fahrzeuge, die schneller als 25 km/h fahren können, ist von
einer Helmpflicht auszugehen.
LG Bonn 2014:
An dem eingetretenen Schaden trifft den Kläger ein
Mitverschulden, § 254 BGB, das auch in dem Verfahren über den
Grund des Anspruchs berücksichtigt werden kann. Denn der Kläger
ist mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, ohne einen Helm zu
tragen. Zwar ist der Schadensersatzanspruch des Fahrers eines
Fahrrads (ohne Hilfsantrieb), der ohne Schutzhelm fährt,
grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert (BGH MDR
2014, 957). Damit indes ist die hier zu beurteilende Situation
eines Fahrrads mit elektromotorischer Unterstützung, die
Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h erlaubt („Speed –
Pedelec“), nicht vergleichbar.
Dem
korrespondiert, dass der BGH die Frage, inwieweit in Fällen
„sportlicher Betätigung des Radfahrers“ das Nichttragen eines
Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, ausdrücklich
offengelassen hat (...). Dabei ist mit „sportlicher Betätigung“
offensichtlich keine Differenzierung dahin gemeint, ob das
Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit oder am Feierabend zwecks
sportlicher Ertüchtigung genutzt wird. Vielmehr eignet es gerade
dem Radrennsport, dass dort höhere Geschwindigkeiten gefahren
werden als im Normalfall. Das Speed-Pedelec steht insoweit eher
dem Mofa nahe, bei dem bereits ab Geschwindigkeiten über 20 km/h
eine Helmpflicht gilt, § 21a Abs. 2 StVO.
Es kann
offenbleiben, ob eine gesetzliche Helmpflicht für
Speed-Pedelec-Fahrer existiert (...), denn es ist offenkundig,
dass das Risiko eines schweren Unfalls – wie er sich hier
verwirklicht hat – bei höheren Geschwindigkeiten ungleich höher
ist als bei Geschwindigkeiten, wie sie im Radverkehr
normalerweise gefahren werden. Besteht bereits seit Jahrzehnten
eine Helmpflicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
[heute 20 km/h siehe § 21a Abs. 2 StVO], musste es sich dem
Kläger aufdrängen, dass er bei Benutzung des
streitgegenständlichen Speed-Pedelec zu seinem eigenen Schutz
einen Helm aufsetzen musste. Dass der Gesetzgeber insoweit noch
nicht (klarstellend) tätig geworden ist, sondern offensichtlich
auf die Eigenverantwortung der Fahrer(innen) setzt, entlastet
den Kläger nicht.
LG Bonn,
Urteil vom 11.12.2014 - 18 O 388/12
12 Mofas und E-Bikes
TOP
Verkehrsrechtlich ist ein Mofa als ein einspuriges Fahrrad mit
Hilfsmotor anzusehen, das eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h ermöglicht. Insoweit
fallen Mofas unter die Regelung des § 21a Abs. 2 StVO, in dem es
heißt:
(2) Wer
Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h
führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt
einen geeigneten Schutzhelm tragen.
Leichtmofas und E-Bikes:
Für die Fahrer von Leichtmofas und E-Bikes gilt die Helmpflicht
nicht. Als ein Leichtmofa ist ein motorisiertes Fahrrad
anzusehen, das nicht schneller als 20 km/h fährt. E-Bikes, die
schneller als 20 km/h fahren können, werden als Pedelecs
bezeichnet.
Pedelec:
Das ist ein E-Bike, das den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit
von 25 km/h unterstützt, danach schaltet sich der Motor ab. Für
schnelle Pedelecs, wie z. B. S-Pedelecs, mit einer
Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h, gelten zusätzliche
Vorschriften wie eine Versicherungspflicht und eine
entsprechende Fahrerlaubnis.
13 Radfahren ohne Helm - Mitverschulden
TOP
Zum
Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms heißt es in
einem Urteil des OLG Schleswig aus dem Jahr 2013 wie folgt:
OLG Schleswig 2013:
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit
einem anderen - sich verkehrswidrig verhaltenden -
Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw) und erleidet er infolge
des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm
verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein
Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen
lassen. OLG Schleswig (Urteil vom 05.06.2013 - 7 U 11/12)
Die
Rechtsauffassung des OLG Nürnberg aus dem Jahr 1999 dürfte damit
wohl korrigiert worden sein, obwohl Einzelfallentscheidungen nur
bedingt verallgemeinert werden können.
OLG Nürnberg 1999:
Das Nichttragen eines Schutzhelmes durch einen Radfahrer
begründet kein Mitverschulden.
OLG
Nürnberg, Urteil vom 29.07.1999 - 8 U 1893/99
14 Quellen
TOP
Endnote_01 Bericht
zur Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 22./23. April 2009 in
Erfurt. TOP 6.1 – Sicherheit von Motorradfahrern.
https://www.verkehrsministerkonferenz.de/VMK/DE/termine/
sitzungen/09-04-22-23-VMK/09-04-22-23-bericht-bmvbs-6-1.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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