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§ 21a StVO – Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines zur Gurt- und zur Schutzhelmpflicht
02 Ausnahmen von der Anschnallpflicht
03 Voraussetzungen für Gurtbefreiung
04
TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023
05 Beifahrer schnallt sich nicht
an
0
6 Mithaftung nicht angeschnallter Personen
07 Kind schnallt sich während der Fahrt
ab
0
8 Helmpflicht ja – Schutzkleidung für Kradfahrer nein
09 Ausnahme von Helmpflicht in seltenen Fällen
10 Helmpflicht für Kradfahrer und Beifahrer
11 Speed-Pedelec- Helmtragepflicht
12 Mofas und E-Bikes
13 Radfahren ohne Helm - Mitverschulden

01 Allgemeines zur Gurt- und zur Schutzhelmpflicht

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Die zentralen Gebote des § 21a StVO (Sicherheitsgurte, Schutzhelme) haben folgenden Wortlaut:

  • Während der Fahrt sind die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte anzulegen
    und

  • auf Krädern sind amtlich genehmigte Schutzhelme zu tragen.

§ 21a StVO (Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme)

Die von diesen Sicherungsvorkehrungen ausgehende Schutzwirkung ist unbestreitbar, denn die Nachteile der Verwendung vorgeschriebener Sicherungen sind aus statistischer Sicht sehr gering, denn nur in 0,5 bis 1 Prozent aller Fälle ergeben sich daraus für Verkehrsteilnehmer Nachteile, wenn es zu Unfällen kommt. Wie Sicherheits- und Rückhaltesysteme ausgestattet sein müssen, regelt der § 35a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

§ 35a StVZO (Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle)

Anlegen: Dieses Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass ein Sicherheitsgurt vorschriftsmäßig angelegt wird. Es reicht nicht aus, wenn lediglich der Gurt im Gurtschloss verankert ist. Ein ordnungsgemäßes Anlegen setzt vielmehr voraus, dass der Gurt fest am Körper anliegt. Gurte dürfen auch nicht so angelegt werden, dass der Gurt unter der Achsel verläuft.

Während der Fahrt: Eine Anlagepflicht besteht nur während der Fahrt, und zwar von deren Beginn bis zu deren Ende, soweit nicht die im § 21a StVO selbst aufgeführten Ausnahmen greifen.

§ 21a StVO (Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme)  

Mithaftung beim Missachten der Verpflichtungen: Für Schäden, die nicht eingetreten wären, wenn ein Sicherheitsgurt angelegt worden wäre, tragen sowohl der Fahrer als auch der Halter eine Mitschuld. Gleiches gilt natürlich auch für Fahrer und Beifahrer auf Krädern, ohne ihrer Helmpflicht nachzukommen.

Diesbezüglich drei kurze Zitate aus der Rechtssprechung, die die Mithaftung bei Verstößen gegen die Schutzhelmtragepflicht betreffen. Die Mithaftung von Personen, die den Sicherheitsgurt nicht angelegt haben, wird später erörtert.

Zitat 1:

BGH 1983: Erleidet ein Kraftradfahrer, der ohne Schutzhelm fährt, bei einem Unfall Kopfverletzungen, vor denen der Schutzhelm allgemein schützen soll, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen.

BGH, Urteil vom 25.01.1983 - VI ZR 92/81

Zitat 2:

OLG Nürnberg 1988: Ein Motorradfahrer, der aufgrund der Tatsache, dass er bei dem Unfall keinen Sturzhelm trug, schwere Schädelverletzungen erlitten hat, muss sich einen Mitverschuldensanteil von 30% anrechnen lassen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 U 4202/87

Zitat 3:

LG Stralsund 2006: § 21 a Abs. 2 StVO schreibt auch für Beifahrer auf Krafträdern vor, dass diese einen amtlich genehmigten Schutzhelm tragen müssen. Es spricht bei schweren Kopfverletzungen der Anscheinsbeweis dafür, dass diese durch das Fehlen des Schutzhelms mitverursacht wurden, so dass zu Lasten des Beifahrers ein Mitverschulden angenommen werden muss.

LG Stralsund, Urteil vom 28.11.2006 - 7 O 354/05

02 Ausnahmen von der Anschnallpflicht

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Ausnahmen von der Anschnallpflicht sind im § 21a Abs. 1 StVO geregelt:

Die Anschnallpflicht gilt nicht für:

  • Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen

  • Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen

  • Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist

  • das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern

  • Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes

Diese Regelungen sind selbsterklärend.

03 Voraussetzungen für Gurtbefreiung

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Auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) können Ausnahmen von der Verpflichtung einen Sicherheitsgurt während der Fahrt anzulegen, erteilt werden. Dort heißt es:

§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a).

Hinsichtlich der strengen Anforderungen in Bezug auf die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen heißt es in einem Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2018 wie folgt:

Bayrischer VGH 2018: Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung [...] müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein. Hiervon können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO). Eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist nur in besonders dringenden Fällen, etwa bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, und unter strengen Anforderungen an den vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis ihrer Notwendigkeit zulässig (...). Dabei verbleibt der Straßenverkehrsbehörde nach dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO auch dann, wenn der Betreffende die [...] vorgesehene ärztliche Bescheinigung beibringt, noch ein Ermessensspielraum.

An anderer Stelle:

Hiervon ausgehend ist weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass der Klägerin das Anlegen eines über die linke Schulter verlaufenden Gurts nicht zumutbar wäre.

Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2018 - 11 ZB 18.1095

04 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023

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Bei den vier im Bußgeldkatalog aufgeführten Ordnungswidrigkeiten handelt es sich in zwei Fällen um geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit dem Einverständnis des davon Betroffenen vor Ort mit einem Verwarnungsgeld abschließend geahndet werden können. Bei den zwei Fehlverhalten, die mit einem Bußgelde von mehr als 55 Euro im Bußgeldkatalog ausgewiesen sind, handelt es sich um anzeigepflichtige Delikte.

Hinweis: Die Höhe vom Verwarnungsgeld liegt bei 5 bis 55 Euro. Gemäß § 56 Absatz 1, kann eine Behörde im Rahmen geringfügiger Verstöße eine Verwarnung aussprechen und hierfür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 55 Euro aussprechen.

§ 55 OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde)

§ 57 OWiG (Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes)

Die nachfolgend aufgeführten Tatbestandsnummern machen auch deutlich, dass es sich bei der Sicherheitsgurt- und Schutzhelmpflicht um eine aus rechtlicher Sicht - zumindest für die Polizei – unproblematische Verhaltensvorschrift handelt.

121172
Sie hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt.
30,00 Euro
121175
Sie hatten während der Fahrt das vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesystem/Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem nicht angelegt.
30,00 Euro
121178

Sie trugen während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm.
15,00 Euro

121612
Sie beförderten auf einem Kraftrad ein Kind, obwohl es keinen Schutzhelm trug.
60,00 Euro
121618
Sie beförderten auf einem Kraftrad mehrere Kinder, obwohl sie keinen Schutzhelm trugen.
70,00 Euro

05 Beifahrer schnallt sich nicht an

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Erwachsene Beifahrer, die sich nicht anschnallen, begehen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 21a StVO, die mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro geahndet werden kann. Auch Jugendliche können mit einem Verwarnungsgeld für ihr Fehlverhalten belangt werden.

Jugendlicher ist nach § 1 Abs. 2 JGG i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Entscheidend für die Einordnung als Kind, Jugendlicher oder Erwachsener ist nur der Tatzeitpunkt (§ 6 OWiG), nicht etwa die Entdeckung der Ordnungswidrigkeit oder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.

§ 1 JGG (Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich)

§ 46 Abs. 1 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)

§ 6 OWiG (Zeit der Handlung)

Verantwortlichkeit von Kindern: Nur bei Kindern ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass mitfahrende Kinder ordnungsgemäß angeschnallt sind.

Mit anderen Worten: Grundsätzlich sind alle Mitfahrer selbst dafür verantwortlich, der ihnen obliegenden Anschnallpflicht nachzukommen.

06 Mithaftung nicht angeschnallter Personen

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Das OLG München hatte 2022 über den nachfolgend kurz skizzierten Verkehrsunfall zu klären, inwieweit nicht angeschnallte Personen für die jeweils eingetretenen Folgen mithaften.

Anlass: Als Folge eines Verkehrsunfalls wurde der Fahrer eines Pkw getötet und der nicht angeschnallte Beifahrer, der sich im gleichen Pkw befand, erheblich verletzt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug war auf die Gegenfahrbahn geraten und mit dem Fahrzeug kollidiert, in dem die beiden Personen saßen. In erster Instanz wurde im Hinblick auf die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs des schwer verletzten Beifahrers nicht die Tatsache berücksichtigt, dass der geschädigte Beifahrer zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war, was ein Sachverständiger aber zweifelsfrei nachgewiesen hatte. Die Richter des OLG München hoben das Urteil der Erstinstanz auf und erkannten auf eine Mithaftung des nicht angeschnallten Beifahrers. Im Urteil heißt es:

OLG München 2022: Rechtsfehlerhaft hat das Erstgericht bei der Bewertung der klägerischen Ansprüche sämtliche Verletzungen, die der Kläger nicht bzw. weniger schwer erlitten hätte, wenn er bei dem streitgegenständlichen Unfall angegurtet gewesen wäre, vollständig unbeachtet gelassen. Vielmehr sind entgegen dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz des Erstgerichts zunächst sämtliche unfallbedingten Verletzungen des Klägers gemäß § 249 I BGB zu berücksichtigen. Erst auf der Ebene des anspruchsmindernden Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 I BGB ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, welche erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte, der als Insasse eines Kraftfahrzeuges entgegen § 21 a I 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (...). Dies hat das Erstgericht verkannt, da das Mitverschulden nicht zur Folge hat, dass dem Kläger als Geschädigten Schadensersatz für die Verletzungen aberkannt werden könnte, die er nicht erlitten hätte, wäre er angeschnallt gewesen. Denn unabhängig hiervon ist der Kläger durch die rechtswidrige Tat der Schädigerin verletzt worden. Dies führt in der rechtlichen Konsequenz zu einer im Vergleich zum Erstgericht völlig anderen Berechnung des dem Kläger entstandenen Schadens.

An anderer Stelle:

Aufgrund der in der Berufungsinstanz ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall erheblich leichtere Verletzungen erlitten hätte, wenn er angegurtet gewesen wäre. Insbesondere hätte der Kläger im angegurteten Zustand die schweren Thoraxverletzungen, das schwere Schädelhirntrauma mit Skalpierungsverletzungen, die vorstehend genannten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie das unfallbedingte organische Psychosyndrom mit kognitiven Einschränkungen nicht erlitten (...). Vorliegend haben sich somit gerade die wesentlichen und schweren Unfallfolgen des Klägers dadurch realisiert, dass dieser nicht angegurtet war und schuldhaft auf die Schutzfunktion des Sicherungsgurtes verzichtet hat.

OLG München – Az.: 10 U 4672/13 – Urteil vom 19.01.2022

Bereits 2019 hatte das OLG Rostock die gleiche Rechtsauffassung vertreten.

OLG Rostock 2019: Der Klägerin ist ein schuldhafter Verstoß gegen die Anschnallpflicht nach § 21a Abs. 1 Satz StVO vorzuwerfen. Nach dieser Regelung müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt werden, sofern kein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 6 StVO vorliegt, was hier nicht der Fall ist.

An anderer Stelle:

Streitentscheidend ist, nach welchen Kriterien der Mitverschuldensanteil der Klägerin zu bewerten ist, der daraus resultiert, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. [...]. Ein Verstoß gegen die Gurtanlegungsvorschrift ist als ein Verschulden gegen sich selbst zu werten mit der Folge einer zumindest anteiligen Mithaftung des Geschädigten für die Verletzungen, die durch den Gurt vermieden worden wären. Es handelt sich um ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB (...).

Vorliegend hat die Klägerin Verletzungen erlitten, die bei Anlegen des Sicherheitsgurtes überwiegend nicht und hinsichtlich der Kopf- und der Rippenverletzung nicht in der Schwere entstanden wären.

OLG Rostock, Urteil vom 25.10.2019 - 5 U 55/17

07 Kind schnallt sich während der Fahrt ab

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Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert bzw. angeschnallt ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO.

§ 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)
§ 3 StVO (Geschwindigkeit)

So heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 2013, in dem auch ein eindeutiger Bezug zu § 21a StVO hergestellt wird, wie folgt:

OLG Hamm 2013: Der zeitliche Umfang der Anschnallpflicht in Bezug auf die gesamte Fahrt ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach vorgeschriebene Sicherheitsgurte „während der Fahrt“ angelegt sein müssen. Unter „Fahrt“ ist dabei der Gesamtvorgang der Benutzung des Kfz als Beförderungsmittel gemeint, wovon auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen umfasst sind (....). Die Anschnallpflicht nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO besteht demnach vom Beginn der Fahrt bis zu deren Beendigung fort (...). Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht während der gesamten Fahrt im Sinne einer Dauerordnungswidrigkeit zu behandeln ist.

An anderer Stelle:

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO, durch die Einführung einer Anschnallpflicht die Zahl der Verkehrstoten und (Schwer-) Verletzten zu senken (...), wäre es schlechterdings unvereinbar, wenn man die Anschnall- bzw. Sicherungspflicht gerade in Bezug auf Kinder davon ausnehmen oder abschwächen wollte. Gerade zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist vielmehr die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn im Falle der Nichtsicherung bzw. einer Verletzung der Anschnallpflicht kann es aufgrund des leichten Gewichtes eines Kindes bei Kollisionen, starkem Abbremsen, Ausweichmanövern oder Kurvenfahrten zu erheblichem Umher- oder sogar Herausschleudern des Kindes mit schwerstwiegenden Gesundheitsfolgen für das Kind kommen (...). Darüber hinaus besteht das Risiko, dass das Kind hierbei auch gegen den Führer des Kfz geschleudert wird, was wiederum die Gefahr in sich birgt, dass dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und es zu gravierenden Unfallfolgen kommen kann, in die (auch) andere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden können (...).

An anderer Stelle:

Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert bzw. angeschnallt ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass die Besetzung des Kfz vorschriftsmäßig ist. Zwar besteht grundsätzlich keine Fürsorgepflicht des Kfz-Führers in Bezug auf die Anschnallpflicht aus § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO gegenüber zur „Besetzung“ gehörenden, im Kfz beförderten Personen, die selbst Normadressaten der Anschnallpflicht sind (...). Etwas Anderes gilt indes gegenüber dem schutzwürdigen Personenkreis des § 3 Abs. 2a StVO (...), wozu ausdrücklich auch Kinder zählen. Gegenüber diesen Personen trifft den Kfz-Führer ausnahmsweise eine besondere Fürsorgepflicht.

Diese besondere Fürsorgepflicht des Kfz-Führers gegenüber im Kfz beförderten Kindern (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2a StVO) im Hinblick auf die strikte Einhaltung der Anschnall- und Sicherungspflichten aus §§ 21 Abs. 1 a, 21a Abs. 1 StVO umfasst es demnach, dafür Sorge zu tragen, dass das beförderte Kind während der gesamten Fahrt vorschriftmäßig gesichert ist und bleibt, womit eine Kontrollpflicht des Fahrers während der gesamten Fahrt einhergeht.

Der Umfang dieser stets bestehenden Kontrollpflicht ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Dazu zählen insbesondere das Alter, die motorischen Fähigkeiten und die Einsichtsfähigkeit des beförderten Kindes. Mit der Größe der möglichen Gefahr des Abschnallens, vor der die beförderten Kinder geschützt werden müssen, wächst auch das Maß der vom fürsorgepflichtigen Kfz-Führer zu erwartenden Sorgfalt. Die Verpflichtung des für die Sicherheit der beförderten Kinder verantwortlichen Fahrzeugführers endet erst, wenn eine ihrer Erfüllung dienende Maßnahme nach objektiven Maßstäben nicht erforderlich oder nicht zumutbar ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 5.11.2013 - 5 RBs 153/13

08 Helmpflicht ja – Schutzkleidung für Kradfahrer nein

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Eine gesetzliche Pflicht, Schutzkleidung zu tragen, gibt es für Kradfahrer bis heute nicht; nach § 21a Abs. 2 StVO war und ist lediglich vorgeschrieben, dass Motorradfahrerinnen und Motorradfahrer während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen müssen.

Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2019 wie folgt:

OLG Düsseldorf 2019: Anders als beim Motorradhelm, bei dem der Gesetzgeber (seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2005) vorschreibt, dass dieser „geeignet“ sein muss, § 21a Abs. 2 S. 1 StVO, gibt es bei der Schutzkleidung für Motorradfahrer keine verbindlichen Vorgaben. Vielmehr steht fest, dass auch die mit der Verkehrssicherheit befassten Verbände die angebotene Schutzkleidung für zum Teil nicht ausreichend sicher halten (...). Auch wird darauf hingewiesen, dass Käufer darauf achten sollten, dass Protektoren (...) zertifiziert seien, woraus zu schließen ist, dass auch solche angeboten werden, die diese Voraussetzung nicht erfüllen und bei denen zu befürchten ist, dass sie von geringerer Qualität sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18

09 Ausnahme von Helmpflicht in seltenen Fällen

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Ausnahmen können von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nur dann erteilt werden, wenn anders die Mobilitätsrechte davon betroffener Personen, die zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen keinen Schutzhelm tragen können, nicht gewährleistet werden können.

Das Tragen eines Turbans aus religiösen Gründen ist in diesem Sachzusammenhang gesehen kein ausreichender Grund, von der Helmtragepflicht befreit zu werden, so die Rechtsauffassung der Richter des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem Urteil aus dem Jahre 2019, aus dem im Folgenden zitiert wird:

BVerwG 2019: Bereits im Leitsatz heißt es: Der Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, besteht nicht bereits dann, wenn der Betroffene am Tragen eines Schutzhelms gehindert ist. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Das gilt auch für Personen, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen.

An anderer Stelle:

Die Regelung der Schutzhelmpflicht bedarf auch bei Berücksichtigung einer möglichen Beeinträchtigung der Religionsausübung keiner unmittelbaren Ausgestaltung durch den Parlamentsgesetzgeber. Die Verpflichtung, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, führt zu keiner gezielten oder unmittelbar den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffenden Beschränkung. Sie stellt vielmehr eine generelle Anordnung dar, die nur in seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann. Auch in etwaigen Konfliktfällen ist die Intensität des Eingriffs in der Regel gering, weil die Helmtragepflicht nur das Führen eines Kraftrades betrifft und die Religionsausübung damit nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt sein kann (...). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Ausnahmesituation vorliegt, die eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde eröffnet, wenn der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, einen Motorradhelm zu tragen (...).

Daraus folgt:

Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann allenfalls dann bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann (...). Die in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO vorgesehene Ausnahmemöglichkeit ist primär auf die Gurtpflicht bezogen. Sie dient dazu, den Betroffenen nach Möglichkeit eine hinreichende Mobilität zu gewährleisten.

An anderer Stelle:

Die in § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO angeordnete Verpflichtung, beim Motorradfahren einen Schutzhelm zu tragen, soll dazu beitragen, die Folgen von Kraftradunfällen zu mindern und die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zu erhöhen (...). Die Vorschrift dient zwar primär dem Schutz des Motorradfahrers und seiner Mitfahrer vor schweren Kopfverletzungen. Sie hat aber auch den Schutz der Allgemeinheit im Blick und soll Gefährdungen anderer Unfallbeteiligter oder Dritter vermeiden.

BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 3 C 24.17

10 Helmpflicht für Kradfahrer und Beifahrer

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§ 21a Abs. 2 StVO
(2)
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Hinweis: Bei einem Kraftrad oder Krad handelt es sich um ein zweirädriges Kfz, dass einen Verbrennungsmotor mit mehr als 40 cm³ Hubraum besitzt. Zudem können dieser Fahrzeuge auch oftmals bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h erreichen.

Diese Definition macht deutlich, dass es sich bei Krädern um Kraftfahrzeuge auch im Sinne von § 21a StVO (Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme) um Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor handeln muss. Fahrer von zweirädrigen Elektrofahrzeugen haben trotzdem dann einen Schutzhelm zu tragen, wenn die bauartbedingte Geschwindigkeit des benutzten zweirädrigen Elektrofahrzeuges mehr als 20 km/h zulässt. Dazu mehr in der Randnummer 11 „Speed-Pedelec – Helmtragepflicht“.

Schutzhelmeignung: Grundsätzlich kann von der Eignung eines Schutzhelms ausgegangen werden, „die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Kopf des Motorradfahrers während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen“ kann davon ausgegangen werden. „Ob tatsächlich eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab.“

Turbane und Arbeitsschutzhelme sind ungeeignet.

OLG Hamm 1984: Als Anhaltspunkt für die Eignung, ob ein Helm als Motorradschutzhelm geeignet ist, galt von je her, ob seine Beschaffenheit als „geeignet gesehen werden kann, Unfallfolgen erheblich zu mindern“.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.1984 – Az.: 2 Ss OWi 69/84

Das Bundesministerium definierte den Begriff der „Eignung“ 2008 wie folgt:

Bundesverkehrsministerium 2008: Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Kopf des Motorradfahrers während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen. Ob tatsächlich eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch von dem Zustand des jeweiligen Helmes ab. Es ist daher zu empfehlen, einen nach der ECE-Regelung Nr. 22 gebauten, geprüften und genehmigten Schutzhelm zu tragen [En01].

Dem Bericht zufolge ist ein Helm grundsätzlich geeignet, wenn er eine ausreichende Schutzwirkung hat.

11 Speed-Pedelec- Helmtragepflicht

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Für Fahrzeuge, die schneller als 25 km/h fahren können, ist von einer Helmpflicht auszugehen.

LG Bonn 2014: An dem eingetretenen Schaden trifft den Kläger ein Mitverschulden, § 254 BGB, das auch in dem Verfahren über den Grund des Anspruchs berücksichtigt werden kann. Denn der Kläger ist mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, ohne einen Helm zu tragen. Zwar ist der Schadensersatzanspruch des Fahrers eines Fahrrads (ohne Hilfsantrieb), der ohne Schutzhelm fährt, grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert (BGH MDR 2014, 957). Damit indes ist die hier zu beurteilende Situation eines Fahrrads mit elektromotorischer Unterstützung, die Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h erlaubt („Speed – Pedelec“), nicht vergleichbar.

Dem korrespondiert, dass der BGH die Frage, inwieweit in Fällen „sportlicher Betätigung des Radfahrers“ das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, ausdrücklich offengelassen hat (...). Dabei ist mit „sportlicher Betätigung“ offensichtlich keine Differenzierung dahin gemeint, ob das Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit oder am Feierabend zwecks sportlicher Ertüchtigung genutzt wird. Vielmehr eignet es gerade dem Radrennsport, dass dort höhere Geschwindigkeiten gefahren werden als im Normalfall. Das Speed-Pedelec steht insoweit eher dem Mofa nahe, bei dem bereits ab Geschwindigkeiten über 20 km/h eine Helmpflicht gilt, § 21a Abs. 2 StVO.

Es kann offenbleiben, ob eine gesetzliche Helmpflicht für Speed-Pedelec-Fahrer existiert (...), denn es ist offenkundig, dass das Risiko eines schweren Unfalls – wie er sich hier verwirklicht hat – bei höheren Geschwindigkeiten ungleich höher ist als bei Geschwindigkeiten, wie sie im Radverkehr normalerweise gefahren werden. Besteht bereits seit Jahrzehnten eine Helmpflicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h [heute 20 km/h siehe § 21a Abs. 2 StVO], musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er bei Benutzung des streitgegenständlichen Speed-Pedelec zu seinem eigenen Schutz einen Helm aufsetzen musste. Dass der Gesetzgeber insoweit noch nicht (klarstellend) tätig geworden ist, sondern offensichtlich auf die Eigenverantwortung der Fahrer(innen) setzt, entlastet den Kläger nicht.

LG Bonn, Urteil vom 11.12.2014 - 18 O 388/12

12 Mofas und E-Bikes

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Verkehrsrechtlich ist ein Mofa als ein einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor anzusehen, das eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h ermöglicht. Insoweit fallen Mofas unter die Regelung des § 21a Abs. 2 StVO, in dem es heißt:

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

Leichtmofas und E-Bikes: Für die Fahrer von Leichtmofas und E-Bikes gilt die Helmpflicht nicht. Als ein Leichtmofa ist ein motorisiertes Fahrrad anzusehen, das nicht schneller als 20 km/h fährt. E-Bikes, die schneller als 20 km/h fahren können, werden als Pedelecs bezeichnet.

Pedelec: Das ist ein E-Bike, das den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt, danach schaltet sich der Motor ab. Für schnelle Pedelecs, wie z. B. S-Pedelecs, mit einer Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h, gelten zusätzliche Vorschriften wie eine Versicherungspflicht und eine entsprechende Fahrerlaubnis.

13 Radfahren ohne Helm - Mitverschulden

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Zum Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms heißt es in einem Urteil des OLG Schleswig aus dem Jahr 2013 wie folgt:

OLG Schleswig 2013: Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen - sich verkehrswidrig verhaltenden - Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw) und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. OLG Schleswig (Urteil vom 05.06.2013 - 7 U 11/12)

Die Rechtsauffassung des OLG Nürnberg aus dem Jahr 1999 dürfte damit wohl korrigiert worden sein, obwohl Einzelfallentscheidungen nur bedingt verallgemeinert werden können.

OLG Nürnberg 1999: Das Nichttragen eines Schutzhelmes durch einen Radfahrer begründet kein Mitverschulden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.07.1999 - 8 U 1893/99

14 Quellen

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Endnote_01
Bericht zur Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 22./23. April 2009 in Erfurt. TOP 6.1 – Sicherheit von Motorradfahrern. https://www.verkehrsministerkonferenz.de/VMK/DE/termine/
sitzungen/09-04-22-23-VMK/09-04-22-23-bericht-bmvbs-6-1.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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