§ 1 JGG Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein
Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen
Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur
Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer
zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden
Verfahrensvorschriften anzuwenden.
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