§ 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht
und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder
den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt,
hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie
die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung
nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen
Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
(1a) Wer ein
Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,
Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur
benutzen, wenn 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten
wird und 2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und
Vorlesefunktion genutzt wird oder b) uur Bedienung und Nutzung des
Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig
entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder
erforderlich ist. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der
Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere
Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare
Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit
Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne
des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf
getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf
dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese
für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder
fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des
Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1
bis 3 gilt nicht für 1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines
Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor
vollständig ausgeschaltet ist, 2. den bestimmungsgemäßen Betrieb
einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb
bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss, 3. stehende
Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224). Das
fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im
Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein
Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b gilt nicht für 1. die Benutzung eines Bildschirms oder
einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des
Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit
Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder 2. die Benutzung
elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder
ergänzen.
(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät
nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt
insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von
Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen
technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige
oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können,
dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das
Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs
auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen
Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Wer ein
Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen.
Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von
den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand
das erfordert.
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht
nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.
Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
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