§ 21a StVO Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme,
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
(1)
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein;
dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und
vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für
1. (weggefallen) 2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im
jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen
Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, 3. Fahrten mit
Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender
Fahrgäste zugelassen ist, 5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen
und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen
Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des
Sitzplatzes erfordern, 6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen
des Sitzplatzes.
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder
mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen
mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
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