§ 35a StVZO Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,
Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die
Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und
beschaffen sein, dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt
oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems – sicher geführt werden
kann.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur
Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen
entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse
nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit
Kopfstützen ausgerüstet sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten
Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von
Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Außerdem
müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten
oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4a)
Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend
befördert werden, müssen mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein.
Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem und
einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein.
Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre
Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Werden vorgeschriebene
Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim
Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Hersteller des
Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des
Rollstuhls vorgesehenen Weise zu betreiben. Die im Anhang genannten
Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze, die nicht
anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. Ist
wahlweise anstelle des Rollstuhlstellplatzes der Einbau eines oder
mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4
und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert. Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme
und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:2015-04
als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen angewendet werden.
(4b) Der Fahrzeughalter hat der
Zulassungsbehörde unverzüglich über den vorschriftsgemäßen Einbau oder
die vorschriftsgemäße Änderung eines Rollstuhlstellplatzes,
Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie deren
Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Absatz 2
Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis
gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 vorzulegen. Auf der Grundlage des
Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die Zulassungsbehörde in der
Zulassungsbescheinigung Teil I das Datum des Einbaus oder der letzten
Änderung.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge,
ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h,
die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den
Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen
sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit
Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.
(5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejenigen Sitze, die zum
üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht
benutzt werden dürfen, während das Fahrzeug im öffentlichen
Straßenverkehr betrieben wird, sind durch ein Bilderschriftzeichen oder
ein Schild mit entsprechendem Text zu kennzeichnen.
(6) Die
Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den
Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies
sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit
zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder
gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.
(7) Sicherheitsgurte
und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies
Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung
aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von
Verletzungen bei Unfällen verringern.
(8) Auf Beifahrerplätzen,
vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten
gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein.
Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung
einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem
Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch
einen erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so
angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten
gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich
sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls
der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein
dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom
Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.
(9) Krafträder, auf denen
ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer
ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter
sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch
Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist,
dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen,
ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht
unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt
bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten.
Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze
befinden und die auch hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen
getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung
selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem
dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch
von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen
sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der
Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen
Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen.
(12) In Kraftfahrzeugen integrierte
Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(13)
Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15
Monaten, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung
entsprechen, dürfen entsprechend ihrem Verwendungszweck nur nach hinten
oder seitlich gerichtet angebracht sein.
(14) Land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die gemäß § 32e Absatz 1 mit
Überrollschutzstrukturen ausgerüstet sind, müssen entsprechend den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Verankerungen zum
Anbringen von Sicherheitsgurten und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
(15) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen mit einem
Fahrersitz entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen ausgerüstet sein. Sind ein oder mehrere Beifahrersitze
vorhanden, so müssen diese den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen.
(16) Zum Nachweis der Erfüllung der in
Absatz 1 genannten Anforderungen werden Prüfberichte nach Artikel 9 der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 anerkannt. Alternativ werden auch
Prüfberichte nach Maßgabe von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1322/2014 anerkannt.
TOP
Fenster schließen
|