Grundtatbestand der Körperverletzung
Den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, wer einen anderen
körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt (§ 223 StGB).
Folglich ist immer erst § 223 StGB nachzuweisen, bevor die zusätzlichen
objektiven Merkmale der §§ 224, 226, 227, 229 StGB geprüft werden
können.
Eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
Versuch ist strafbar (§ 223 Abs. 2 StGB). Beide Delikte werden nur auf Antrag des Antragsberechtigten verfolgt, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Es handelt sich also um ein relatives Antragsdelikt (§ 230 StGB). Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte (§ 77 StGB). Der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar. |