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§ 31 StVO – Sport und Spiel

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines
02 Bußgeldkatalog 2023 zu § 31 StVO
03 Inline-Skates
04 Radfahrer und Inliner auf Radwegen
05 E-Skateboard

01 Allgemeines

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Die Vorschrift enthält ein allgemeines Spiel und Sportverbot auf Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen, soweit die Nutzung für bestimmte Sportarten nicht durch entsprechende Verkehrszeichen (Zeichen 101 oder Zeichen 250 StVO) mit Zusatzzeichen geregelt ist.

§ 31 StVO (Sport und Spiel)

Die Vorschrift findet auf Gehwegen keine Anwendung. Dort ist Spielen erlaubt, soweit dadurch andere nicht gefährdet werden. In Wintersportgebieten kann Rodeln und Skifahren auf schwach befahrenen Straßen erlaubt sein, soweit das durch Zusatzzeichen erlaubt ist. Das gilt auch für Inline-Skaten und Rollschuhfahren zu anderen Jahreszeiten.

Skateboards, Shortboards und Longboards gelten im Straßenverkehr als „besondere Fortbewegungsmittel“. Diese dürfen nur auf Gehwegen und in verkehrsberuhigten Zonen benutzt werden. Die Benutzer solcher Geräte haben Fußgängern Vorrang zu gewähren.

02 Bußgeldkatalog 2023 zu § 31 StVO

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Die Regelsätze im aktuellen Bußgeldkatalog 2024/25 können geringfügig höher sein.

131100
Sie benutzten mit Inline-Skates/Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn/den Seitenstreifen/den Radweg).
10,00 Euro
131101
Sie benutzten mit Inline-Skates/Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn/den Seitenstreifen/den Radweg und behinderten dadurch Andere.
15,00 Euro
131102
Sie benutzten mit Inline-Skates/Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn/den Seitenstreifen/den Radweg und gefährdeten dadurch Andere.
20,00 Euro
131000
Sie benutzten mit Inline-Skates/Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn/den Seitenstreifen/den Radweg. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro
131106
Sie nahmen bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht.
10,00 Euro
131107
Sie nahmen bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht und behinderten dadurch Andere.
15,00 Euro
131108
Sie nahmen bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht und gefährdeten dadurch Andere.
20,00 Euro
131006
Sie nahmen bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro
131112
Sie ermöglichten bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen nicht das Überholen.
10,00 Euro
131113
Sie ermöglichten bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen nicht das Überholen und behinderten dadurch Andere.
15,00 Euro
131114
Sie ermöglichten bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen nicht das Überholen und gefährdeten dadurch Andere.
20,00 Euro
131012
Sie ermöglichten bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen nicht das Überholen. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

03 Inline-Skates

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Bereits 2002 haben die Richter des BGH entschieden, dass sich bei Inline-Skates nicht um Fahrzeuge im Sinne der Straßen­verkehrs­ordnung, sondern um „ähnliche Fortbe­we­gungs­mittel“ im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO handelt.

§ 24 StVO (Besondere Fortbewegungsmittel)

Aufgrund der Einstufung als ähnliche Fortbe­we­gungs­mittel hat der BGH klargestellt, dass mit Inline-Skates nicht auf der Fahrbahn gefahren werden darf, weil die Inline-Skater dort stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße. Inline-Skater haben sich daher wie Fußgänger zu verhalten und dieselben Wege wie Fußgänger zu benutzen.

§ 25 StVO (Fußgänger)

BGH 2002: Inline-Skates [sind] keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift, die - wie insbesondere Fahrräder - grundsätzlich auf der rechten Fahrbahn so weit wie möglich rechts fahren müssen. Sie sind vielmehr als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln.

Besondere Fortbewegungsmittel“ werden vom Verordnungsgeber in dieser Bestimmung rechtlich deshalb nicht als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 StVO behandelt, weil ihre Benutzer aufgrund der Bauart, der normalerweise zu erzielenden Geschwindigkeit und der sonstigen Ausrüstung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären, würden sie dem Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen zugeordnet. Zudem könnten sie dort aufgrund der spezifischen Art ihrer Fortbewegung auch die übrigen Fahrzeugführer gefährden oder zumindest erheblich behindern. Deshalb sollen diese Fortbewegungsmittel dem Gehwegverkehr nach § 25 StVO zugerechnet werden, weil sie dort - vor allem wegen ihres geringen Eigengewichts und der üblicherweise niedrigen Geschwindigkeit - in der Regel keine wesentliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs darstellen.

Inline-Skates sind allerdings Fortbewegungsmittel, die nicht in jeder Hinsicht den in § 24 Abs. 1 StVO ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicherweise hierzu gerechneten „ähnlichen Fortbewegungsmitteln“ entsprechen. Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei - in starkem Maße abhängig vom Können - die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern.

BGH, Urteil vom 19.03.2002 - VI ZR 333/00

Hinweis: Für Rollschuhe und Skateboards gelten die oben gemachten Ausführungen analog. Wer unter Alkoholeinwirkung eines der oben genannten „besonderen Forgbewegungsmittel“ benutzt, begeht weder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes noch eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches.

§ 24a StVG (0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert)
§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

04 Radfahrer und Inliner auf Radwegen

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Kommt es auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen zu Unfällen zwischen Radfahrern und Inline-Skatern gilt, dass beide aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Während Radfahrer sich an das generelle Rechtsfahrgebot halten müssen, gilt das für Inline-Skater nicht.

KG Berlin 2007: 1. Für einen Radfahrer gilt auch auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO (...). Dies bedeutet, dass sich ein Radfahrer unter Wahrung eines Sicherheitsabstandes auf dem Radweg grundsätzlich möglichst weit rechts halten muss. Die dort gewählte Formulierung „möglichst weit rechts“ eröffnet die Möglichkeit verkehrsgerechter Abweichungen. Bei gemischter Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger wird eine Abweichung häufig erforderlich sein, da es ein „Rechtsgehgebot“ für Fußgänger auf gemeinschaftlich genutzten Sonderwegen nicht gibt. Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO: Ein Radfahrer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können (...).

Das Gebot allgemeiner Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO wird für die Nutzung gemeinsamer Fuß- und Radwege durch § 41 Abs. 2 Nr. 5 c) StVO dahin konkretisiert, dass dort eine besondere Pflicht der Radfahrer zur Rücksichtnahme auf Fußgänger besteht.

2. Inline-​Skater sind bisher in der StVO nicht gesondert erwähnt. Nach der Rechtsprechung des BGH stellen sie besondere Fortbewegungsmittel i.S.d. § 24 StVO dar mit der Folge, dass für ihre Benutzer grundsätzlich die Regeln für Fußgänger gelten (...). Der BGH begründet diese Einstufung mit der besonderen Gefährdung, der Inline-​Skater-​Fahrer auf einer Fahrbahn mit sonstigem Fahrzeugverkehr ausgesetzt wären und mit der Gefährdung oder Behinderung, die sie umgekehrt für die übrigen Fahrzeugführer auf der Fahrbahn bedeuten würden.

Daraus folgt zunächst [...], dass für Inline-​Skater-​Fahrer - wie für Fußgänger - ein allgemeines Rechtsfahrgebot auf der Fahrbahn nicht existiert (...). Gleiches gilt mangels anderweitiger Regelung auch auf anderen für sie eröffneten Verkehrsflächen, also etwa auf einem gemeinsam genutzten Rad- und Fußweg. Es kommt allenfalls nach § 1 StVO ein situationsbezogenes Rechtsfahrgebot aus Gründen der allgemeinen Rücksichtnahme in Betracht.

Im Verhältnis von Inline-​Skatern und Fußgängern hebt der BGH (...) die Pflicht der Inline-​Skater-​Fahrer zur „strikten Beachtung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 StVO“ hervor. „Zu verlangen ist dabei vor allem eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Fußgänger, für die die Gehwege vorrangig bestimmt sind“. Dies entspricht der Formulierung des § § 41 Abs. 2 Nr. 5 c) StVO. Beide, Radfahrer wie Inline-​Skater-​Fahrer, müssen also in besonderem Maße auf gemeinsam genutzten Wegen Rücksicht auf Fußgänger nehmen.

3. Im Verhältnis zwischen Radfahrern und Inline-​Skater-​Fahrern hingegen lässt sich eine solche einseitige besondere Pflicht der Radfahrer zur Rücksichtnahme gegenüber den Skatern jedoch nicht begründen, wie sie der Kläger verlangt. Der BGH weist in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass Inline-​Skater die Geschwindigkeit von Radfahrern erreichen könnten und nimmt Bezug auf eine Regelung der österreichischen Straßenverkehrsordnung, nach der auf Radfahranlagen für Radfahrer wie Inline-​Skater-​Fahrer dieselben Vorschriften gelten.

Dies entspricht dem ähnlichen Gefahrenpotential im Verhältnis beider zueinander. Es ist daher entgegen der vom Kläger auf Seite 15 der Klageschrift angedeuteten Auffassung nicht gerechtfertigt, über die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme hinaus etwa eine generelle Pflicht des Radfahrers auf einer gemeinsam genutzten Fläche anzunehmen, anzuhalten, um entgegenkommende Inlineskaterfahrer vorbeizulassen.

Letztlich haben damit auf Wegen, die für Radfahrer und Fußgänger gemeinsam freigegeben sind, bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Inlineskaterfahrer und Radfahrer nach Maßgabe des § 1 StVO aufeinander Rücksicht zu nehmen, wobei sich Radfahrer an das generelle Rechtsfahrgebot halten müssen.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.07.2007 - 12 U 195/05

05 E-Skateboard

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In Deutschland ist es nicht erlaubt, mit einem E-Skateboard im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Grund dafür ist die fehlende Zulassung für solche Fahrzeuge. Wer ein Elektro-Skateboard im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, fährt ohne Betriebserlaubnis und ohne Versicherungsschutz. Da ein Versicherungsschutz nicht erwirkt werden kann, besteht zudem die Gefahr, im Falle eines Unfalls selbst für die Schäden aufkommen zu müssen. 

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