§ 31 StVO – Sport und Spiel
Inhaltsverzeichnis:
01 Allgemeines
02 Bußgeldkatalog 2023 zu § 31 StVO 03
Inline-Skates 04 Radfahrer und Inliner auf
Radwegen 05 E-Skateboard
01
Allgemeines
TOP
Die Vorschrift enthält
ein allgemeines Spiel und Sportverbot auf Fahrbahnen,
Seitenstreifen und Radwegen, soweit die Nutzung für bestimmte
Sportarten nicht durch entsprechende Verkehrszeichen (Zeichen
101 oder Zeichen 250 StVO) mit Zusatzzeichen geregelt ist.
§ 31 StVO (Sport
und Spiel)
Die
Vorschrift findet auf Gehwegen keine Anwendung. Dort ist Spielen
erlaubt, soweit dadurch andere nicht gefährdet werden. In
Wintersportgebieten kann Rodeln und Skifahren auf schwach
befahrenen Straßen erlaubt sein, soweit das durch Zusatzzeichen
erlaubt ist. Das gilt auch für Inline-Skaten und Rollschuhfahren
zu anderen Jahreszeiten.
Skateboards, Shortboards und Longboards gelten im Straßenverkehr
als „besondere Fortbewegungsmittel“. Diese dürfen nur auf
Gehwegen und in verkehrsberuhigten Zonen benutzt werden. Die
Benutzer solcher Geräte haben Fußgängern Vorrang zu gewähren.
02 Bußgeldkatalog 2023 zu § 31 StVO
TOP
Die
Regelsätze im aktuellen Bußgeldkatalog 2024/25 können
geringfügig höher sein.
131100 Sie benutzten mit Inline-Skates/Rollschuhen
unzulässig die Fahrbahn/den Seitenstreifen/den Radweg). 10,00
Euro 131101 Sie benutzten mit
Inline-Skates/Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn/den
Seitenstreifen/den Radweg und behinderten dadurch Andere.
15,00 Euro 131102 Sie benutzten mit
Inline-Skates/Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn/den
Seitenstreifen/den Radweg und gefährdeten dadurch Andere.
20,00 Euro 131000 Sie benutzten mit
Inline-Skates/Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn/den
Seitenstreifen/den Radweg. Es kam zum Unfall. 35,00 Euro
131106 Sie nahmen bei durch Zusatzzeichen erlaubtem
Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine
besondere Rücksicht. 10,00 Euro 131107 Sie
nahmen bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und
Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere
Rücksicht und behinderten dadurch Andere. 15,00 Euro
131108 Sie nahmen bei durch Zusatzzeichen erlaubtem
Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine
besondere Rücksicht und gefährdeten dadurch Andere. 20,00
Euro 131006 Sie nahmen bei durch Zusatzzeichen
erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen
Verkehr keine besondere Rücksicht. Es kam zum Unfall. 35,00
Euro 131112 Sie ermöglichten bei durch
Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren
anderen Fahrzeugen nicht das Überholen. 10,00 Euro
131113 Sie ermöglichten bei durch Zusatzzeichen erlaubtem
Inline-Skaten und Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen nicht das
Überholen und behinderten dadurch Andere. 15,00 Euro
131114 Sie ermöglichten bei durch Zusatzzeichen erlaubtem
Inline-Skaten und Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen nicht das
Überholen und gefährdeten dadurch Andere. 20,00 Euro
131012 Sie ermöglichten bei durch Zusatzzeichen erlaubtem
Inline-Skaten und Rollschuhfahren anderen Fahrzeugen nicht das
Überholen. Es kam zum Unfall. 35,00 Euro
03 Inline-Skates
TOP
Bereits
2002 haben die Richter des BGH entschieden, dass sich bei
Inline-Skates nicht um Fahrzeuge im Sinne der
Straßenverkehrsordnung, sondern um „ähnliche
Fortbewegungsmittel“ im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO handelt.
§ 24
StVO (Besondere Fortbewegungsmittel)
Aufgrund
der Einstufung als ähnliche Fortbewegungsmittel hat der BGH
klargestellt, dass mit Inline-Skates nicht auf der Fahrbahn
gefahren werden darf, weil die Inline-Skater dort stärker
gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße. Inline-Skater
haben sich daher wie Fußgänger zu verhalten und dieselben Wege
wie Fußgänger zu benutzen.
§ 25
StVO (Fußgänger)
BGH 2002:
Inline-Skates [sind] keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift,
die - wie insbesondere Fahrräder - grundsätzlich auf der rechten
Fahrbahn so weit wie möglich rechts fahren müssen. Sie sind
vielmehr als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ im Sinne von § 24
Abs. 1 StVO zu behandeln.
„Besondere
Fortbewegungsmittel“ werden vom Verordnungsgeber in dieser
Bestimmung rechtlich deshalb nicht als Fahrzeuge im Sinne des §
2 Abs. 1 StVO behandelt, weil ihre Benutzer aufgrund der Bauart,
der normalerweise zu erzielenden Geschwindigkeit und der
sonstigen Ausrüstung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären,
würden sie dem Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen zugeordnet.
Zudem könnten sie dort aufgrund der spezifischen Art ihrer
Fortbewegung auch die übrigen Fahrzeugführer gefährden oder
zumindest erheblich behindern. Deshalb sollen diese
Fortbewegungsmittel dem Gehwegverkehr nach § 25 StVO zugerechnet
werden, weil sie dort - vor allem wegen ihres geringen
Eigengewichts und der üblicherweise niedrigen Geschwindigkeit -
in der Regel keine wesentliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs
darstellen.
Inline-Skates sind allerdings Fortbewegungsmittel, die nicht in
jeder Hinsicht den in § 24 Abs. 1 StVO ausdrücklich aufgezählten
oder herkömmlicherweise hierzu gerechneten „ähnlichen
Fortbewegungsmitteln“ entsprechen. Sie haben zwar auch nur ein
geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit
Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet.
Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von
Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als
Fußgänger, wobei - in starkem Maße abhängig vom Können - die
Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern.
BGH, Urteil
vom 19.03.2002 - VI
ZR
333/00
Hinweis:
Für Rollschuhe und Skateboards gelten die oben gemachten
Ausführungen analog. Wer unter Alkoholeinwirkung eines der oben
genannten „besonderen Forgbewegungsmittel“ benutzt, begeht weder
eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes
noch eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches.
§ 24a
StVG
(0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert)
§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)
04 Radfahrer und Inliner auf Radwegen
TOP
Kommt es
auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen zu Unfällen zwischen
Radfahrern und Inline-Skatern gilt, dass beide aufeinander
Rücksicht nehmen müssen. Während Radfahrer sich an das generelle
Rechtsfahrgebot halten müssen, gilt das für Inline-Skater nicht.
KG Berlin 2007:
1.
Für einen
Radfahrer gilt auch auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg das
Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2
StVO
(...). Dies bedeutet, dass sich ein Radfahrer unter Wahrung
eines Sicherheitsabstandes auf dem Radweg grundsätzlich
möglichst weit rechts halten muss. Die dort gewählte
Formulierung „möglichst weit rechts“ eröffnet die Möglichkeit
verkehrsgerechter Abweichungen. Bei gemischter Nutzung durch
Radfahrer und Fußgänger wird eine Abweichung häufig erforderlich
sein, da es ein „Rechtsgehgebot“ für Fußgänger auf
gemeinschaftlich genutzten Sonderwegen nicht gibt. Für die
Geschwindigkeit von Radfahrern gilt § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO: Ein
Radfahrer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können
(...).
Das
Gebot allgemeiner Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO wird für
die Nutzung gemeinsamer Fuß- und Radwege durch § 41 Abs. 2 Nr. 5
c) StVO dahin konkretisiert, dass dort eine besondere Pflicht
der Radfahrer zur Rücksichtnahme auf Fußgänger besteht.
2.
Inline-Skater sind bisher in der StVO nicht gesondert erwähnt.
Nach der Rechtsprechung des BGH stellen sie besondere
Fortbewegungsmittel i.S.d. § 24 StVO dar mit der Folge, dass für
ihre Benutzer grundsätzlich die Regeln für Fußgänger gelten
(...). Der BGH begründet diese Einstufung mit der besonderen
Gefährdung, der Inline-Skater-Fahrer auf einer Fahrbahn mit
sonstigem Fahrzeugverkehr ausgesetzt wären und mit der
Gefährdung oder Behinderung, die sie umgekehrt für die übrigen
Fahrzeugführer auf der Fahrbahn bedeuten würden.
Daraus
folgt zunächst [...], dass für Inline-Skater-Fahrer - wie für
Fußgänger - ein allgemeines Rechtsfahrgebot auf der Fahrbahn
nicht existiert (...). Gleiches gilt mangels anderweitiger
Regelung auch auf anderen für sie eröffneten Verkehrsflächen,
also etwa auf einem gemeinsam genutzten Rad- und Fußweg. Es
kommt allenfalls nach § 1 StVO ein situationsbezogenes
Rechtsfahrgebot aus Gründen der allgemeinen Rücksichtnahme in
Betracht.
Im
Verhältnis von Inline-Skatern und Fußgängern hebt der BGH (...)
die
Pflicht der Inline-Skater-Fahrer zur „strikten Beachtung der
Grundsätze des § 1 Abs. 2 StVO“ hervor. „Zu verlangen ist dabei
vor allem eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der
Fußgänger, für die die Gehwege vorrangig bestimmt sind“. Dies
entspricht der Formulierung des § § 41 Abs. 2 Nr. 5 c) StVO.
Beide, Radfahrer wie Inline-Skater-Fahrer, müssen also in
besonderem Maße auf gemeinsam genutzten Wegen Rücksicht auf
Fußgänger nehmen.
3. Im
Verhältnis zwischen Radfahrern und Inline-Skater-Fahrern
hingegen lässt sich eine solche einseitige besondere Pflicht der
Radfahrer zur Rücksichtnahme gegenüber den Skatern jedoch nicht
begründen, wie sie der Kläger verlangt. Der BGH weist in der
genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass
Inline-Skater die Geschwindigkeit von Radfahrern erreichen
könnten
und nimmt Bezug auf eine Regelung der österreichischen
Straßenverkehrsordnung, nach der auf Radfahranlagen für
Radfahrer wie Inline-Skater-Fahrer dieselben Vorschriften
gelten.
Dies
entspricht dem ähnlichen Gefahrenpotential im Verhältnis beider
zueinander. Es ist daher entgegen der vom Kläger auf Seite 15
der Klageschrift angedeuteten Auffassung nicht gerechtfertigt,
über die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme hinaus etwa eine
generelle Pflicht des Radfahrers auf einer gemeinsam genutzten
Fläche anzunehmen, anzuhalten, um entgegenkommende
Inlineskaterfahrer vorbeizulassen.
Letztlich haben damit auf Wegen, die für Radfahrer und Fußgänger
gemeinsam freigegeben sind, bis zu einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung Inlineskaterfahrer und Radfahrer nach
Maßgabe des § 1 StVO aufeinander Rücksicht zu nehmen, wobei sich
Radfahrer an das generelle Rechtsfahrgebot halten müssen.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.07.2007 - 12 U 195/05
05 E-Skateboard
TOP
In
Deutschland ist es nicht erlaubt, mit einem E-Skateboard im
öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Grund dafür ist die
fehlende Zulassung für solche Fahrzeuge. Wer ein
Elektro-Skateboard im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, fährt
ohne Betriebserlaubnis und ohne Versicherungsschutz. Da ein
Versicherungsschutz nicht erwirkt werden kann, besteht zudem die
Gefahr, im Falle eines Unfalls selbst für die Schäden aufkommen
zu müssen.
Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an:
info@rodorf.de
--------------------------------------------------------------
Die Pflege
und der Unterhalt dieser Webseite sind mit Kosten verbunden. Aus
diesem Grunde können die anderen Kurse, die das polizeiliche
Grundlagenwissen betreffen, nicht unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden.
Polizeiliches Grundlagenwissen Printausgaben und E-Books
www.polizeikurse.de
|