§ 31 StVO (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist. (2) Durch das Zusatzzeichen [Rollschuhfahrer frei oder anderes]
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen
kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder
Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter
besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in
Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
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