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				§ 23 StVO – Sonstige Pflichten 
				von Fahrzeugführenden 
				
				Inhaltsverzeichnis: 
				 01
				Allgemeines 02 TBNR gemäß 
				Bußgeldkatalog 2023 03 Fahrzeugführer und 
				sein Fahrzeug 04 Laute Musik 05
				Nicht genug Benzin im Tank 06 
				Benutzungsverbot Smartphones/Mobiltelefone etc. 07
				Radarwarngeräte 08 
				Anhängeverbot – Verbot freihändig zu fahren 09
				Vermummungsverbot 10 Quellen 
				
				01 
				Allgemeines 
				TOP 
				
				Normadressat des § 23 
				StVO (Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers) ist, wie sich das 
				schon aus der Überschrift der Norm ableiten lässt, der 
				Fahrzeugführer. 
				
					- 
					
					Diese Person ist es, 
					die einen umfangreichen Pflichtenkatalog wahrzunehmen hat, 
					denn sie oder er ist dafür verantwortlich, dass: 
					 
					- 
					
					Sicht und das Gehör 
					nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder 
					den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.  
					 
					- 
					
					Das Fahrzeug, der 
					Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung 
					vorschriftsmäßig sind  
					 
					- 
					
					Die 
					Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die 
					Besetzung nicht leidet 
					 
					- 
					
					Die vorgeschriebenen 
					Kennzeichen stets gut lesbar sind 
					 
					- 
					
					Vorgeschriebene 
					Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und 
					ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit 
					sein 
					 
					- 
					
					Benutzung 
					technischer Geräte: Diesbezüglich enthält der § 23 StVO 
					detaillierte Regelungen, die insbesondere Benutzungsverbote 
					von Smartphones und Mobiltelefone betreffen 
					 
					- 
					
					Verhalten bei 
					auftretenden Fahrzeugmängeln, die die Verkehrssicherheit 
					beeinträchtigen 
					 
					- 
					
					
					Anhängeverbot 
					und das Verbot, freihändig zu fahren, für Rad- und 
					Kraftradfahrer  
					 
					- 
					
					Verhüllungsverbot 
					des Gesichtes. 
					 
				 
				
				§ 23 
				StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) 
				
				
				
				02 TBNR 
				gemäß Bußgeldkatalog 2023 
				TOP 
				
				Bei den 
				27 im Bußgeldkatalog aufgeführten Ordnungswidrigkeiten handelt 
				es sich sowohl um geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, die 
				mit dem Einverständnis des davon Betroffenen vor Ort mit einem 
				Verwarnungsgeld abschließend geahndet werden können, als auch um 
				anzeigepflichtige Verkehrsordnungswidrigkeiten. 
				
				
				123100 Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihre Sicht 
				beeinträchtigt war. 10 Euro 123106 Sie führten 
				das Fahrzeug, obwohl Ihr Gehör durch Geräte beeinträchtigt war. 
				10 Euro 123112 Sie führten das nicht 
				vorschriftsmäßige Fahrzeug.  25 Euro 123118 Sie 
				führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung/Besetzung nicht 
				vorschriftsmäßig war. 25 Euro 123119 Sie führten 
				das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit durch die 
				Ladung/Besetzung litt. 25 Euro 123130 Sie 
				führten das Fahrzeug, obwohl die vorgeschriebenen Kennzeichen 
				schlecht lesbar waren. 5 Euro 123136 Sie führten 
				das Kraftfahrzeug/den Anhänger mit, dessen 
				Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit war. 
				20 Euro 123137 Sie führten das Kraftfahrzeug/den 
				Anhänger mit, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht 
				vorhanden/betriebsbereit war und gefährdeten dadurch Andere. 
				25 Euro 123138 Sie führten das Kraftfahrzeug/den 
				Anhänger mit, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht 
				vorhanden/betriebsbereit war. Es kam zum Unfall. 35 Euro 
				123600 Sie führten das nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug, 
				wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war. 
				1 Punkt 80 Euro 123601 Sie führten das nicht 
				vorschriftsmäßige Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit 
				wesentlich beeinträchtigt war. Es kam zum Unfall. 1 Punkt 
				120 Euro 123606 Sie führten das Fahrzeug, obwohl 
				die Ladung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die 
				Verkehrssicherheit wesentlich litt. 1 Punkit 80 Euro 
				123607 Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung nicht 
				vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich 
				litt. Es kam zum Unfall. 1 Punkt  120 Euro 123612 
				Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Besetzung nicht 
				vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich 
				litt. 1 Punkt 80 Euro 123613 Sie führten das 
				Fahrzeug, obwohl die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war, 
				wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt. Es kam zum 
				Unfall. 1 Punkt  120 Euro 123624 Sie 
				benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches 
				Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation 
				dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise. 
				1 Punkt 100 Euro 123625 Sie benutzten als Führer 
				des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der 
				Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu 
				dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise und 
				gefährdeten dadurch Andere. 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 
				150 Euro 123626 Sie benutzten als Führer des 
				Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, 
				Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, 
				in vorschriftswidriger Weise. Es kam zum Unfall. 2 Punkte 
				1 Monat Fahrverbot 200 Euro 123172 Sie benutzten 
				als Radfahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, 
				Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, 
				in vorschriftswidriger Weise. 55 Euro 123630 Sie 
				benutzten als Radfahrer ein elektronisches Gerät, das der 
				Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu 
				dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise und 
				gefährdeten dadurch Andere. 75 Euro 123631 Sie 
				benutzten als Radfahrer ein elektronisches Gerät, das der 
				Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu 
				dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise. Es kam zum 
				Unfall. 100 Euro 123618 Sie betrieben als Führer 
				des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät, das 
				dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu 
				stören. 1 Punkt 75 Euro 123619 Sie führten 
				als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches 
				Gerät betriebsbereit mit, das dafür bestimmt ist, 
				Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören. 1 Punkt 
				75 Euro 123620 Sie verwendeten als Führer des 
				Kraftfahrzeugs verbotswidrig eine Gerätefunktion eines 
				technischen Gerätes zur Anzeige/Störung von 
				Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. 1 Punkt 75 Euro 
				123166 Sie zogen das Fahrzeug nicht auf dem kürzesten Weg 
				aus dem Verkehr, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit 
				wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren. 10 
				Euro 123000 Sie hängten sich an ein fahrendes 
				Fahrzeug.  5 Euro 123006 Sie fuhren 
				freihändig.  5 Euro 123636 Sie hatten beim 
				Führen des Kraftfahrzeuges das Gesicht verdeckt oder verhüllt. 
				60 Euro 
				
				
				03 Fahrzeugführer und sein Fahrzeug 
				TOP 
				
				Wer ein 
				Fahrzeug führt, ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 StVO dafür 
				verantwortlich, dass die Sicht und das Gehör nicht durch die 
				Besetzung, durch Tiere, durch die Ladung, durch Geräte oder 
				durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Die Sicht 
				kann zum Beispiel durch einen großen Sprung in der Scheibe oder 
				durch ein vereistes Sichtfeld beeinträchtigt sein. 
				
				
				
				Beleuchtungseinrichtungen: 
				Hinsichtlich der Verwendung und des Zustands der 
				Beleuchtungseinrichtungen, sind die Regelungen der StVO und die 
				der StVZO zu beachten. 
  
				
				
				§ 17 StVO 
				(Beleuchtung) 
				
				 § 49a 
				StVZO (Lichttechnische 
				Einrichtungen, allgemeine Grundsätze § 50 StVZO (Scheinwerfer 
				für Fern- und Abblendlicht) § 51 StVZO (Begrenzungsleuchten, 
				vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten) § 51a StVZO (Seitliche 
				Kenntlichmachung) § 51b StVZO (Umrissleuchten) § 51c StVZO 
				(Parkleuchten, Park-Warntafeln) § 52 StVZO (Zusätzliche 
				Scheinwerfer und Leuchten) § 52a StVZO (Rückfahrscheinwerfer) 
				§ 53 StVZO (Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler) § 
				53a StVZO (Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste) 
				§ 53b StVZO (Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten 
				und Hubladebühnen) § 53c StVZO (Tarnleuchten) 
				§ 53d StVZO (Nebelschlussleuchten) § 54 StVZO 
				(Fahrtrichtungsanzeiger) § 54a StVZO (Innenbeleuchtung in 
				Kraftomnibussen) § 54b StVZO (Windsichere 
				Handlampe)
  Zusammenfassung: 
				
				§ 23 StVO 
				(Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) betont die besondere 
				Verantwortung des Fahrzeugführers für das Vorhandensein und die 
				Betriebsbereitschaft der vorgeschriebenen 
				Beleuchtungseinrichtungen. Diese Verantwortlichkeit ist im 
				Zusammenhang mit § 17 StVO zu verstehen. Dort ist geregelt, wann 
				und wie die Beleuchtungseinrichtungen einzusetzen sind. Wie die 
				Beleuchtungseinrichtungen beschaffen sein müssen und wo und wie 
				sie anzubringen sind, das ergibt sich aus den Bau- und 
				Ausrüstungsvorschriften der StVZO. 
				
				
				
				Zustand der Bereifung 
				§ 36 StVZO (Bereifung und 
				Laufflächen) 
				
				
				
				Vorschriftsmäßigkeit von Besetzung und 
				Ladung 
				§ 21 StVO 
				(Personenbeförderung) 
				§ 21a StVO 
				(Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, 
				Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme) 
				§ 22 StVO 
				(Ladung)  
				
				
				
				Lesbarkeit des Kennzeichens nach § 23 
				Absatz 1 Satz 3 StVO 
				Aufgabe des Fahrers, nicht nur des Halters, ist es, dafür zu 
				sorgen, dass die vorgeschriebenen (amtlichen) Kennzeichen stets 
				gut lesbar sind 
				
				Ein 
				weiteres oft vorkommendes verkehrswidriges Fehlverhalten ist das 
				Fahren mit einem verkehrsunsicheren Fahrzeug. Darunter fallen 
				zum Beispiel Fahrzeuge mit defekten Teilen, abgefahrenen Reifen, 
				abgelaufenem TÜV oder auch mit nicht zugelassenen Bauteilen. 
				
				
				04 Laute Musik 
				TOP 
				
				
				Fahrzeugführer, die zu laute Musik im Auto hören, so dass ihr 
				Gehör während der Fahrt beeinträchtigt ist, handeln 
				ordnungswidrig. Wenn der Fahrer aufgrund der Musik ein 
				Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nicht bemerkt und 
				diesem nicht sofort freie Bahn verschafft, kann das teuer 
				werden.  
				
				
				138600 Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit 
				eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie 
				Bahn zu schaffen. 1 Monat Fahrverhot 2 Punkte 240 Euro 
				138601 Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit 
				eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie 
				Bahn zu schaffen und gefährdeten dieses. 1 Monat Fahrverhot 
				2 Punkte 280 Euro 138602 Sie unterließen es, 
				einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und 
				Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. Es kam zum Unfall. 
				1 Monat Fahrverhot 2 Punkte 320 Euro 
				
				Wer das 
				Hupen eines anderen Fahrzeugs aufgrund der Musik im Auto nicht 
				hören kann, handelt ordnungswidrig. Konkrete Vorgaben in Dezibel 
				gibt es für die Musiklautstärke jedoch nicht. Auch das Tragen 
				beiderseitig geschlossenen Kopfhörer kann als ein Normverstoß 
				geahndet werden. 
				
				Hören 
				von Musik über Kopfhörer während des Radfahrens ist bei 
				Gehörbeeinträchtigung verboten. Anders ausgedrückt: Ein 
				Radfahrer darf dann keine Musik über Kopfhörer hören, wenn dies 
				zu einer Beeinträchtigung des Gehörs führt und somit 
				Verkehrsgeräusche nicht mehr wahrgenommen werden können. Dies 
				geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aus dem 
				Jahr 1987 hervor. 
				
				
				
				OLG Köln 1987: 
				
				
				Fahrradfahrer dürfen während der Fahrt keine Musik über 
				Kopfhörer hören, wenn dies dazu führt, dass das Gehör 
				beeinträchtigt und Verkehrsgeräusche nicht mehr wahrgenommen 
				werden können (hier: ein Walkman). Die Nutzung kann daher 
				während der Fahrt untersagt werden [En01]. 
				
				
				05 Nicht genug Benzin im Tank 
				TOP 
				
				
				Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des OLG Düsseldorf aus 
				dem Jahr 1999 wie folgt: 
				
				
				
				OLG Düsseldorf 1999: 
				Eine - objektive - Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 
				Satz 2 StVO liegt vor, wenn der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug 
				in Betrieb nimmt, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, dass 
				im Fahrzeugtank genügend Treibstoff vorhanden ist, um die in 
				Aussicht genommene Fahrstrecke zu bewältigen, und wenn das 
				Fahrzeug wegen Treibstoffmangels in verkehrsgefährdender Weise, 
				etwa auf der Autobahn, liegen bleibt. In subjektiver Hinsicht 
				erfordert der Vorwurf einer solchen Pflichtwidrigkeit 
				allerdings, daß der Fahrzeugführer bei Anwendung der gebotenen 
				Sorgfalt den vorzeitigen Verbrauch des vorhandenen Treibstoffs 
				und das Liegenbleiben des Fahrzeugs unter verkehrsgefährdenden 
				Umständen vorhersehen konnte und musste [En02]. 
				
				
				06 Benutzungsverbot Smartphones/Mobiltelefone 
				etc. 
				TOP 
				
				
				
				2022 hatten 
				die Richter des 
				
				Bayerischen 
				Oberlandesgerichtes den nachfolgend kurz skizzierten Fall zu 
				entscheiden: 
				
				
				Anlass: 
				Gegen die Führerin eines Kraftfahrzeugs wurde wegen Nutzung 
				eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro verhängt, 
				dann aber wurde die Frau vom Amtsgericht freigesprochen. Gegen 
				diese Entscheidung wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer 
				Rechtsbeschwerde an das 
				
				Bayerische 
				Oberlandesgericht. 
				
				
				
				In dem 
				Beschluss des 
				
				Bayerischen 
				Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2022 wurde das Urteil des 
				Amtsgerichts aufgehoben. 
				
				
				
				BayObLG 
				2022: 
				Den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a Satz 
				1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO erfüllt, wer ein dort 
				bezeichnetes elektronisches Gerät zum Zwecke der Nutzung 
				aufnimmt oder hält und wenn kein Ausnahmetatbestand nach Nr. 2 
				vorliegt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen 
				des angefochtenen Urteils hat die Betroffene das Mobiltelefon 
				benutzt, indem sie durch Tippen der Wahlwiederholung eine 
				Rufnummer aus- und angewählt hat (...).. Die Betroffene hat 
				dabei das auf ihrem rechten Oberschenkel liegende Mobiltelefon 
				auch gehalten. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts 
				ist die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein 
				Halten auch dann zu bejahen, wenn das Mobiltelefon zwar nicht 
				mit bzw. in der Hand gehalten, aber auf dem Oberschenkel 
				abgelegt wird. 
				
				
				
				Maßgebend 
				für die Auslegung einer Norm ist in erster Linie der 
				
				
				Wortlaut 
				(...), wobei der Wortsinn einerseits die Grenze der Auslegung 
				bestimmt, andererseits aber bei der Auslegung zwischen den 
				möglichen Wortbedeutungen bis zur „äußersten sprachlichen 
				Sinngrenze“ gewählt werden darf (...). Dabei ist es eine gängige 
				Methode, dass sich die Gerichte im Rahmen der Auslegung an dem 
				im Duden definierten Wortsinn orientieren (...). 
				 
				
				
				
				Halten: 
				
				Im Sinne 
				von § 23 Abs. 4 Nr. 1 StVO: 
				„hierfür 
				das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“, heißt es in dem 
				Beschluss wie folgt: 
				
				
				
				BayObLG 
				2022: 
				Vom Wortsinn her bedeutet „Halten“ demnach einerseits 
				„festhalten“ und andererseits „bewirken, dass etwas in seiner 
				Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt“ (www.duden.de 
				„halten“, Bedeutungen). Demnach liegt ein Halten nicht nur dann 
				vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern 
				etwa auch dann, wenn ein elektronisches Gerät bei der Nutzung 
				zwischen Schulter und Ohr (...) 
				
				bzw. 
				zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird (...). Darüber 
				hinaus ist ein Halten aber auch dann gegeben, wenn ein in § 23 
				Abs. 1a StVO genanntes Gerät in sonstiger Weise mit Hilfe der 
				menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt. Wie die 
				Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, 
				kann ein Mobiltelefon während der Fahrt, verbunden mit den damit 
				einhergehenden Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen, nicht 
				allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben, 
				sondern es bedarf bewusster Kraftanstrengung, um die 
				Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht 
				vom Bein herunterfällt. Auch dieses durch menschliche 
				Kraftanstrengung bewirkte Ausbalancieren 
				
				unterfällt 
				dem Begriff des Haltens. 
				
				An 
				anderer Stelle: 
				
				
				
				BayObLG 
				2022: 
				Der Wille des Verordnungsgebers spricht deshalb für eine weite, 
				die Wortbedeutung ausschöpfende Auslegung des 
				Tatbestandsmerkmals (vgl. BGH a.a.O. für die Auslegung, dass 
				auch ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 
				Abs. 1a StVO darstellt). Auch von daher erscheint es geboten, 
				fahrfremde Tätigkeiten wie das Halten und Benutzen eines 
				elektronischen Geräts auf dem Oberschenkel, bei dem ebenfalls 
				die Gefahr der Ablenkung des Fahrzeugführers verbunden mit einer 
				körperlich eingeschränkten 
				
				
				Bewegungssituation 
				gegeben ist, als verboten anzusehen, nachdem dies der Wortlaut 
				der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO als äußerste 
				Auslegungsgrenze hier zulässt [En03]. 
				
				
				Taschenrechner: 
				
				
				
				Ein 
				elektronischer Taschenrechner 
				
				unterfällt 
				als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu 
				dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 
				StVO. 
				
				BGH, 
				Beschluss vom 16.12.2020 - 4 StR 526/19 
				
				
				Halten: 
				
				Auch 
				nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO liegt ein Verstoß nur 
				vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des 
				elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung 
				einer Bedienfunktion des Geräts besteht. 
				
				OLG 
				Celle, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 Ss (OWi) 8/19 
				
				Die 
				Vorschrift pönalisiert nicht nur die Benutzung von Smartphones 
				während der Fahrt. Auch andere Geräte dürfen während des Führens 
				eines Fahrzeuges nicht bedient werden: 
				
				
				
				Handys, 
				Funkgeräte, Tablets, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, 
				Taschenrechner, E-Book-Reader, MP3 Player, 
				
				
				Personal-Computer, 
				Walkman, Discman und Notebooks. Auch das Lesen von SMS, die 
				Bedienung von Navigationsgeräten, und was es sonst noch alles 
				auf dem digitalen Markt gibt, dürfen beim Führen nicht benutzt 
				werden, es sei denn, dass dafür, so heißt es im § 23 Abs. 1a 
				StVO wie folgt: 
				
				§ 23 
				Abs. 1a StVO 
				
				
				
				(1a) 
				
				
				Wer 
				ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der 
				Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu 
				dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 
				
				 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird 
				und 2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und 
				Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und 
				Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, 
				Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum 
				Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom 
				Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. 
				
				Ob das 
				Gerät lose im Fahrzeug mitgeführt oder an der Hand getragen 
				wird, wie z.B. eine Computeruhr (Smartwatch), oder ob es fest 
				installiert ist, ist kein Kriterium. Entscheidend ist das 
				Ablenkungspotenzial. 
				
				Die 
				Ausnahmen nach § 23 Abs. 1b StVO 
				
				Die 
				praktisch wichtigste Ausnahme betrifft das mit ausgeschaltetem 
				Motor stehende Kraftfahrzeug. 
				
				
				§ 23 StVO 
				(Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) 
				
				
				07 Radarwarngeräte 
				TOP 
				
				In einem 
				Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München aus dem Jahr 1998 
				heißt es bereits im Leitsatz des Gerichtes wie folgt: 
				
				
				
				VGH München: 
				Durch ein im Kfz mitgeführtes, betriebsbereites Radarwarngerät 
				wird versucht, Geschwindigkeitsbegrenzungen ohne Folgen zu 
				missachten. Dies stellt eine Gefährdung der öffentlichen 
				Sicherheit und Ordnung dar und begründet die Sicherstellung und 
				Vernichtung des Gerätes [En04]. 
				
				Und in 
				Bezug auf ordnungswidriges Verhalten im Sinne von § 23 StVO 
				(Sonstige Pflichten von Fahrzeugführern) heißt es in den 
				Leitsätzen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle aus dem 
				Jahr 2015: 
				
				
				
				OLG Celle 2015: 
				1. Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist 
				erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein 
				Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. 
				„Blitzer-App“ installiert und diese App während der Fahrt 
				aufgerufen ist. 
				
				
				
				2. 
				„Blitzer-Apps“ dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen 
				anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären 
				Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer 
				eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein 
				Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen [En05]. 
				
				
				
				08 Anhängeverbot 
				– Verbot freihändig zu 
				
				fahren 
				TOP 
				
				
				Diesbezüglich heißt es im § 23 Abs. 3 StVO (Sonstige Pflichten 
				von Fahrzeugführenden): 
				
				§ 23 
				Abs. 3 StVO (3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, 
				darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig 
				gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder 
				den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das 
				erfordert. 
				
				Diese 
				Regelung ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Erörterung. 
				
				
				
				Hinweis: 
				Da die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 StVO nur das 
				freihändige Radfahren verbietet, kann einhändig Fahrrad 
				gefahren werden. Ein Verkehrsverstoß liegt darin nicht. Jedoch 
				kann es sich auf die zivilrechtliche Haftung auswirken, wenn es 
				aufgrund des einhändigen Radfahrens zu einem Unfall kommt, zum 
				Beispiel: mit einer Hand am Lenker und mit der anderen Hand 
				werden zwei Hunde an der Leine geführt. Diesbezüglich heißt es 
				in einem Urteil des Landgerichts Münster aus dem Jahr 2015 wie 
				folgt: 
				
				
				
				LG Münster 2015: 
				Indes ist auch die äußerst gefährliche Fahrweise des Klägers mit 
				zwei Hunden an der Leine und der Leine in der rechten Hand zu 
				berücksichtigen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass sowohl 
				das einhändige Fahrradfahren als auch das Führen von Hunden vom 
				Fahrrad aus nach § 28 Abs. 1 S. 4 StVO grundsätzlich erlaubt 
				sind. Das Zusammenspiel beider Verhaltensweisen im vorliegenden 
				Fall stellte sich als besonders risikoerhöhend dar, was seinen 
				Niederschlag auch in der gesetzlichen Bestimmungen findet: § 28 
				Abs. 1 S. 3 und 4 StVO verbieten im Interesse der 
				Verkehrssicherheit grundsätzlich das Führen von Fahrzeugen aus, 
				„wovon nur größere (folgsame) Hunde hinter Fahrrädern 
				ausgenommen sind“ (...). Jegliche Einflüsse auf die 
				Verkehrssicherheit wie bei Einflüssen auf den Lenker (...)
				
				
				sind 
				zu vermeiden. Der Fahrzeugführer im Sinne der StVO und in diesem 
				Fall der Fahrradfahrer muss sicherstellen, dass seine 
				Beherrschung des Fahrrades durch das Tier nicht beeinträchtigt 
				wird (...). So wie der Kläger seine Hunde geführt hat, kann er 
				im Fall des Abbiegens keine Richtungsanzeige abgeben. Beim 
				Abbiegen nach rechts ist dies auf Grund der in der rechten Hand 
				geführten Hundeleine nicht möglich. Nach links wäre eine 
				Richtungsanzeige lediglich unter Missachtung des Verbotes des 
				freihändigen Fahrradfahrens möglich. Und auch die Beherrschung 
				des Fahrrades wird durch das Halten der Leine offenkundig 
				beeinträchtigt. Der rechte Arm steht nicht zur Verfügung, um 
				Einwirkungen auf das Gleichgewicht in ausreichender Form zu 
				kompensieren. Auch kann die rechte Hand nicht unmittelbar zum 
				Lenker geführt werden, wenn eine Gefahrenlage unerwartet 
				auftritt. Zumal dies nur möglich wäre, wenn die Leine 
				losgelassen wird, was wiederum im Geltungsbereich des kommunalen 
				Leinenzwangs rechtswidrig wäre [En06]. 
				
				
				09 Vermummungsverbot 
				TOP 
				
				
				
				Die Richter 
				des 
				
				OVG 
				Nordrhein-Westfalen hatten 2024 über die Klage einer Muslima zu 
				entscheiden, die begehrte, beim Führen eines Kraftfahrzeugs 
				einen Niqab tragen zu dürfen, oder dafür eine 
				Ausnahmegenehmigung zu erhalten. In der Begründung trug die 
				Muslima vor:„Ich bin seit 5/2007 praktizierende Muslima und 
				bedecke mich. Der Koran schreibt vor, dass die gläubigen Frauen 
				ihre Blicke niederschlagen, ihre Scham hüten und ihre Reize 
				nicht zur Schau tragen sollen. Sure 24, Vers 31, sowie Sure 33, 
				Vers 53 + 59. Gemäß Zentralrat der Muslime in Deutschland gilt 
				dies ab der Pubertät. Ich bedecke mich freiwillig und sehe es 
				als sexuelle Nötigung an, wenn man mich dazu zwingt meinen Niqab 
				am Steuer abzulegen. [...]“ 
				
				
				
				OVG NRW 2024: 
				Die Regelung [gemeint ist das Vermummungsverbot des § 23 Abs. 4 
				StVO] dient darüber hinaus auch dem Zweck, eine Beeinträchtigung 
				der Rundumsicht des Fahrers zu verhindern. Sie begegnet der 
				Gefahr, dass eine Gesichtsverhüllung - allein aufgrund ihrer 
				Beschaffenheit oder durch Hinzutreten äußerer Umstände - die 
				Rundumsicht des Fahrers eines Kraftfahrzeugs einschränkt. Im 
				Fall der Verwirklichung dieser Gefahr drohen durch Unfälle 
				unmittelbare Schäden an den hochrangigen Rechtsgütern Leben, 
				körperliche Unversehrtheit und Eigentum Dritter. Damit dient die 
				Verbotsvorschrift bei objektiver Betrachtung auch unter diesem 
				Aspekt der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen 
				im Sinne der Verordnungsermächtigung. 
				
				Der von 
				der Klägerin dagegen erhobene Einwand, dass die 
				Verordnungsbegründung allein auf die Identifizierbarkeit des 
				Fahrers - und nicht auf den Schutz der Rundumsicht - abstelle, 
				greift zu kurz. [...]. Diese Überlegungen gelten auch für 
				Rechtsverordnungen, zumal diese häufig überhaupt nicht begründet 
				werden. Der Zweck, eine Beeinträchtigung der Rundumsicht zu 
				verhindern, drängt sich etwa mit Blick auf das Tragen einer 
				Burka beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 
				geradezu auf. Dagegen spricht auch nicht etwa, dass bereits § 23 
				Abs. 1 Satz 1 StVO eine Regelung zum Schutz der Sicht des 
				Fahrzeugführers enthält. Zunächst unterstreicht diese Regelung 
				nur, dass der Verordnungsgeber die freie Sicht des 
				Fahrzeugführers im Straßenverkehr auch ausdrücklich schützt. 
				Zudem wird durch den Bezug auf „die Besetzung, Tiere, die 
				Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs“ deutlich, dass § 
				23 Abs. 1 Satz 1 StVO die freie Sicht im Hinblick auf die 
				Umgebung des Fahrers sicherstellen soll, während § 23 Abs. 4 
				Satz 1 StVO den Fahrer selbst betrifft. Für die Bestimmung des 
				legitimen Zwecks der Regelung ist es zudem irrelevant, ob eine 
				bestimmte Form der Verschleierung im Einzelfall - wie die 
				Klägerin dies für den von ihr getragenen Niqab geltend macht - 
				dieses Risiko (weitgehend) ausschließt. 
				
				An 
				anderer Stelle: 
				
				
				
				Das Verbot 
				des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO sei auch verhältnismäßig. Es 
				bezwecke die Gewährleistung der Identitätsfeststellung bei 
				Maßnahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung. Weil es in 
				Deutschland keine Halterhaftung gebe, müsse der Fahrer eines 
				Fahrzeugs ermittelbar sein, so dass gegen ihn ein Straf- oder
				
				
				
				Ordnungswidrigkeitenverfahren 
				eingeleitet werden könne. Ein Verkehrsteilnehmer, der damit 
				rechnen müsse, für einen Verkehrsverstoß zur Verantwortung 
				gezogen zu werden, werde sich eher verkehrsgerecht verhalten als 
				derjenige, der unter Verhüllung seines Gesichts unerkannt am 
				Straßenverkehr teilnehme. Diese präventive Funktion des Verbots 
				diene der Sicherheit des Straßenverkehrs und schütze die 
				hochrangigen Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum. Die 
				Annahme, dass die Regelung gerade auf muslimische Frauen 
				abziele, sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich um ein 
				allgemeines Verbot. 
				
				An 
				anderer Stelle: 
				
				§ 23 
				Abs. 4 Satz 1 StVO sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. 
				Der Religionsfreiheit komme nicht schlechthin höheres Gewicht zu 
				als den mit dem Verdeckungs- und Verhüllungsverbot geschützten 
				Rechtsgütern. Der Verweis der Klägerin auf die Erlaubnis zur 
				religiös motivierten Beschneidung männlicher Kinder in § 1631d 
				BGB führe nicht weiter, weil § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO nicht dazu 
				diene, der Freiheit der Religionsgemeinschaften zur 
				selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten 
				Rechnung zu tragen. Bei der Behauptung, dass die Erteilung einer 
				Ausnahmegenehmigung faktisch unmöglich sei, handele es sich um 
				eine bloße Unterstellung. Es sei auch nichts dagegen 
				einzuwenden, dass das Verbot sämtliche Führerscheinklassen 
				betreffe, da etwa auch mit einem Fahrzeug der Führerscheinklasse 
				AM Verkehrsverstöße möglich seien, die im Rahmen der 
				automatisierten Verkehrsüberwachung aufgedeckt werden könnten. 
				
				
				
				Das 
				Verhüllungs- und Verdeckungsverbot im Straßenverkehr ist im 
				verfassungsrechtlichen Sinne auch erforderlich. Eine Regelung 
				ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das 
				Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel zur 
				Verfügung steht. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen 
				Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht 
				eindeutig feststehen. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit 
				verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und 
				Prognosespielraum. Dieser bezieht sich unter anderem darauf, die 
				Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu 
				anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren [En07]. 
				TOP 
				
				
				10 Quellen 
				TOP 
				
				Endnote_01 OLG 
				Köln, 20.02.1987 - Az: Ss 12/87 (Z) 
				Zurück
  Endnote_2 
				OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 251/99 - 
				(OWi) 102/99 I  Zurück 
				 Endnote_03 
				BayObLG, Beschluss vom 10.1.2022 - 201 ObOWi 1507/21 
				Zurück
  
				Endnote_4 VGH 
				München, Beschluss vom 16. Juli 1998 - 24 ZS 98/1588 
				Zurück
  
				Endnote_5 OLG Celle, 
				Beschluss vom 29.06.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15  
				Zurück
  
				Endnote_6 LG 
				Münster, Urteil vom 16.12.2015 - 01 S 56/15 
				Zuück
  
				Endnote_7 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 
				05.07.2024 - 8 A 3194/21 Zurück 
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