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§ 23 StVO – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

Inhaltsverzeichnis:

 01 Allgemeines
02 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023
03 Fahrzeugführer und sein Fahrzeug
04 Laute Musik
05 Nicht genug Benzin im Tank
06 Benutzungsverbot Smartphones/Mobiltelefone etc.
07 Radarwarngeräte
08 Anhängeverbot – Verbot freihändig zu fahren
09 Vermummungsverbot
10 Quellen

01 Allgemeines

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Normadressat des § 23 StVO (Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers) ist, wie sich das schon aus der Überschrift der Norm ableiten lässt, der Fahrzeugführer.

  • Diese Person ist es, die einen umfangreichen Pflichtenkatalog wahrzunehmen hat, denn sie oder er ist dafür verantwortlich, dass:

  • Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

  • Das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind

  • Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet

  • Die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind

  • Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein

  • Benutzung technischer Geräte: Diesbezüglich enthält der § 23 StVO detaillierte Regelungen, die insbesondere Benutzungsverbote von Smartphones und Mobiltelefone betreffen

  • Verhalten bei auftretenden Fahrzeugmängeln, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen

  • Anhängeverbot und das Verbot, freihändig zu fahren, für Rad- und Kraftradfahrer

  • Verhüllungsverbot des Gesichtes.

§ 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)

02 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023

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Bei den 27 im Bußgeldkatalog aufgeführten Ordnungswidrigkeiten handelt es sich sowohl um geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit dem Einverständnis des davon Betroffenen vor Ort mit einem Verwarnungsgeld abschließend geahndet werden können, als auch um anzeigepflichtige Verkehrsordnungswidrigkeiten.

123100
Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihre Sicht beeinträchtigt war.
10 Euro
123106
Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihr Gehör durch Geräte beeinträchtigt war.
10 Euro
123112
Sie führten das nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug.
25 Euro
123118
Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung/Besetzung nicht vorschriftsmäßig war.
25 Euro
123119
Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit durch die Ladung/Besetzung litt.
25 Euro
123130
Sie führten das Fahrzeug, obwohl die vorgeschriebenen Kennzeichen schlecht lesbar waren.
5 Euro
123136
Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger mit, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit war.
20 Euro
123137
Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger mit, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit war und gefährdeten dadurch Andere.
25 Euro
123138
Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger mit, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit war. Es kam zum Unfall.
35 Euro
123600
Sie führten das nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war.
1 Punkt
80 Euro
123601
Sie führten das nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
120 Euro
123606
Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt.
1 Punkit
80 Euro
123607
Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
120 Euro
123612
Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt.
1 Punkt
80 Euro
123613
Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
120 Euro
123624
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise.
1 Punkt
100 Euro
123625
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise und gefährdeten dadurch Andere.
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
150 Euro
123626
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise. Es kam zum Unfall.
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
200 Euro
123172
Sie benutzten als Radfahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise.
55 Euro
123630
Sie benutzten als Radfahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise und gefährdeten dadurch Andere.
75 Euro
123631
Sie benutzten als Radfahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise. Es kam zum Unfall.
100 Euro
123618
Sie betrieben als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören.
1 Punkt
75 Euro
123619
Sie führten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät betriebsbereit mit, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören.
1 Punkt
75 Euro
123620
Sie verwendeten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig eine Gerätefunktion eines technischen Gerätes zur Anzeige/Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen.
1 Punkt
75 Euro
123166
Sie zogen das Fahrzeug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren.
10 Euro
123000
Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug.
5 Euro
123006
Sie fuhren freihändig.
5 Euro
123636
Sie hatten beim Führen des Kraftfahrzeuges das Gesicht verdeckt oder verhüllt.
60 Euro

03 Fahrzeugführer und sein Fahrzeug

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Wer ein Fahrzeug führt, ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 StVO dafür verantwortlich, dass die Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, durch Tiere, durch die Ladung, durch Geräte oder durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Die Sicht kann zum Beispiel durch einen großen Sprung in der Scheibe oder durch ein vereistes Sichtfeld beeinträchtigt sein.

Beleuchtungseinrichtungen: Hinsichtlich der Verwendung und des Zustands der Beleuchtungseinrichtungen, sind die Regelungen der StVO und die der StVZO zu beachten.

§ 17 StVO (Beleuchtung)

§ 49a StVZO (
Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
§ 50 StVZO (Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht)
§ 51 StVZO (Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten)
§ 51a StVZO (
Seitliche Kenntlichmachung)
§ 51b StVZO (Umrissleuchten)
§ 51c StVZO (Parkleuchten, Park-Warntafeln)
§ 52 StVZO (Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten)
§ 52a StVZO (Rückfahrscheinwerfer)
§ 53 StVZO (Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler)
§ 53a StVZO (Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste)
§ 53b StVZO (Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen)
§ 53c StVZO (
Tarnleuchten)
§ 53d StVZO (Nebelschlussleuchten)
§ 54 StVZO (Fahrtrichtungsanzeiger)
§ 54a StVZO (Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen)
§ 54b StVZO (
Windsichere Handlampe)

Zusammenfassung:
§ 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) betont die besondere Verantwortung des Fahrzeugführers für das Vorhandensein und die Betriebsbereitschaft der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen. Diese Verantwortlichkeit ist im Zusammenhang mit § 17 StVO zu verstehen. Dort ist geregelt, wann und wie die Beleuchtungseinrichtungen einzusetzen sind. Wie die Beleuchtungseinrichtungen beschaffen sein müssen und wo und wie sie anzubringen sind, das ergibt sich aus den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO.

Zustand der Bereifung
§ 36 StVZO (Bereifung und Laufflächen)

Vorschriftsmäßigkeit von Besetzung und Ladung
§ 21 StVO (Personenbeförderung)
§ 21a StVO (Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme)
§ 22 StVO (Ladung)

Lesbarkeit des Kennzeichens nach § 23 Absatz 1 Satz 3 StVO
Aufgabe des Fahrers, nicht nur des Halters, ist es, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen (amtlichen) Kennzeichen stets gut lesbar sind

Ein weiteres oft vorkommendes verkehrswidriges Fehlverhalten ist das Fahren mit einem verkehrsunsicheren Fahrzeug. Darunter fallen zum Beispiel Fahrzeuge mit defekten Teilen, abgefahrenen Reifen, abgelaufenem TÜV oder auch mit nicht zugelassenen Bauteilen.

04 Laute Musik

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Fahrzeugführer, die zu laute Musik im Auto hören, so dass ihr Gehör während der Fahrt beeinträchtigt ist, handeln ordnungswidrig. Wenn der Fahrer aufgrund der Musik ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nicht bemerkt und diesem nicht sofort freie Bahn verschafft, kann das teuer werden.

138600
Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen.
1 Monat Fahrverhot
2 Punkte
240 Euro
138601
Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen und gefährdeten dieses.
1 Monat Fahrverhot
2 Punkte
280 Euro
138602
Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. Es kam zum Unfall.
1 Monat Fahrverhot
2 Punkte
320 Euro

Wer das Hupen eines anderen Fahrzeugs aufgrund der Musik im Auto nicht hören kann, handelt ordnungswidrig. Konkrete Vorgaben in Dezibel gibt es für die Musiklautstärke jedoch nicht. Auch das Tragen beiderseitig geschlossenen Kopfhörer kann als ein Normverstoß geahndet werden.

Hören von Musik über Kopfhörer während des Radfahrens ist bei Gehör­beeinträchtigung verboten. Anders ausgedrückt: Ein Radfahrer darf dann keine Musik über Kopfhörer hören, wenn dies zu einer Beeinträchtigung des Gehörs führt und somit Verkehrsgeräusche nicht mehr wahrgenommen werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 1987 hervor.

OLG Köln 1987: Fahrradfahrer dürfen während der Fahrt keine Musik über Kopfhörer hören, wenn dies dazu führt, dass das Gehör beeinträchtigt und Verkehrsgeräusche nicht mehr wahrgenommen werden können (hier: ein Walkman). Die Nutzung kann daher während der Fahrt untersagt werden [En01].

05 Nicht genug Benzin im Tank

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Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 1999 wie folgt:

OLG Düsseldorf 1999: Eine - objektive - Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO liegt vor, wenn der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, dass im Fahrzeugtank genügend Treibstoff vorhanden ist, um die in Aussicht genommene Fahrstrecke zu bewältigen, und wenn das Fahrzeug wegen Treibstoffmangels in verkehrsgefährdender Weise, etwa auf der Autobahn, liegen bleibt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Vorwurf einer solchen Pflichtwidrigkeit allerdings, daß der Fahrzeugführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den vorzeitigen Verbrauch des vorhandenen Treibstoffs und das Liegenbleiben des Fahrzeugs unter verkehrsgefährdenden Umständen vorhersehen konnte und musste [En02].

06 Benutzungsverbot Smartphones/Mobiltelefone etc.

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2022 hatten die Richter des Bayerischen Oberlandesgerichtes den nachfolgend kurz skizzierten Fall zu entscheiden:

Anlass:
Gegen die Führerin eines Kraftfahrzeugs wurde wegen Nutzung eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro verhängt, dann aber wurde die Frau vom Amtsgericht freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer Rechtsbeschwerde an das
Bayerische Oberlandesgericht.

In dem Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2022 wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben.

BayObLG 2022: Den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO erfüllt, wer ein dort bezeichnetes elektronisches Gerät zum Zwecke der Nutzung aufnimmt oder hält und wenn kein Ausnahmetatbestand nach Nr. 2 vorliegt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Betroffene das Mobiltelefon benutzt, indem sie durch Tippen der Wahlwiederholung eine Rufnummer aus- und angewählt hat (...).. Die Betroffene hat dabei das auf ihrem rechten Oberschenkel liegende Mobiltelefon auch gehalten. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten auch dann zu bejahen, wenn das Mobiltelefon zwar nicht mit bzw. in der Hand gehalten, aber auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist in erster Linie der Wortlaut (...), wobei der Wortsinn einerseits die Grenze der Auslegung bestimmt, andererseits aber bei der Auslegung zwischen den möglichen Wortbedeutungen bis zur „äußersten sprachlichen Sinngrenze“ gewählt werden darf (...). Dabei ist es eine gängige Methode, dass sich die Gerichte im Rahmen der Auslegung an dem im Duden definierten Wortsinn orientieren (...).

Halten: Im Sinne von § 23 Abs. 4 Nr. 1 StVO:hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“, heißt es in dem Beschluss wie folgt:

BayObLG 2022: Vom Wortsinn her bedeutet „Halten“ demnach einerseits „festhalten“ und andererseits „bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt“ (www.duden.de „halten“, Bedeutungen). Demnach liegt ein Halten nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern etwa auch dann, wenn ein elektronisches Gerät bei der Nutzung zwischen Schulter und Ohr (...) bzw. zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird (...). Darüber hinaus ist ein Halten aber auch dann gegeben, wenn ein in § 23 Abs. 1a StVO genanntes Gerät in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, kann ein Mobiltelefon während der Fahrt, verbunden mit den damit einhergehenden Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen, nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben, sondern es bedarf bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht vom Bein herunterfällt. Auch dieses durch menschliche Kraftanstrengung bewirkte Ausbalancieren unterfällt dem Begriff des Haltens.

An anderer Stelle:

BayObLG 2022: Der Wille des Verordnungsgebers spricht deshalb für eine weite, die Wortbedeutung ausschöpfende Auslegung des Tatbestandsmerkmals (vgl. BGH a.a.O. für die Auslegung, dass auch ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO darstellt). Auch von daher erscheint es geboten, fahrfremde Tätigkeiten wie das Halten und Benutzen eines elektronischen Geräts auf dem Oberschenkel, bei dem ebenfalls die Gefahr der Ablenkung des Fahrzeugführers verbunden mit einer körperlich eingeschränkten Bewegungssituation gegeben ist, als verboten anzusehen, nachdem dies der Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO als äußerste Auslegungsgrenze hier zulässt [En03].

Taschenrechner:

Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 4 StR 526/19

Halten:

Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO liegt ein Verstoß nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht.

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 Ss (OWi) 8/19

Die Vorschrift pönalisiert nicht nur die Benutzung von Smartphones während der Fahrt. Auch andere Geräte dürfen während des Führens eines Fahrzeuges nicht bedient werden:

Handys, Funkgeräte, Tablets, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, Taschenrechner, E-Book-Reader, MP3 Player, Personal-Computer, Walkman, Discman und Notebooks. Auch das Lesen von SMS, die Bedienung von Navigationsgeräten, und was es sonst noch alles auf dem digitalen Markt gibt, dürfen beim Führen nicht benutzt werden, es sei denn, dass dafür, so heißt es im § 23 Abs. 1a StVO wie folgt:

§ 23 Abs. 1a StVO

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Ob das Gerät lose im Fahrzeug mitgeführt oder an der Hand getragen wird, wie z.B. eine Computeruhr (Smartwatch), oder ob es fest installiert ist, ist kein Kriterium. Entscheidend ist das Ablenkungspotenzial.

Die Ausnahmen nach § 23 Abs. 1b StVO

Die praktisch wichtigste Ausnahme betrifft das mit ausgeschaltetem Motor stehende Kraftfahrzeug.

§ 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)

07 Radarwarngeräte

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In einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München aus dem Jahr 1998 heißt es bereits im Leitsatz des Gerichtes wie folgt:

VGH München: Durch ein im Kfz mitgeführtes, betriebsbereites Radarwarngerät wird versucht, Geschwindigkeitsbegrenzungen ohne Folgen zu missachten. Dies stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und begründet die Sicherstellung und Vernichtung des Gerätes [En04].

Und in Bezug auf ordnungswidriges Verhalten im Sinne von § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführern) heißt es in den Leitsätzen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2015:

OLG Celle 2015: 1. Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. „Blitzer-App“ installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.

2. „Blitzer-Apps“ dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen [En05].

08 Anhängeverbot – Verbot freihändig zu fahren

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Diesbezüglich heißt es im § 23 Abs. 3 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden):

§ 23 Abs. 3 StVO
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

Diese Regelung ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Hinweis: Da die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 StVO nur das frei­händige Radfahren verbietet, kann einhändig Fahrrad gefahren werden. Ein Verkehrs­verstoß liegt darin nicht. Jedoch kann es sich auf die zivil­rechtliche Haftung auswirken, wenn es aufgrund des ein­händigen Radfahrens zu einem Unfall kommt, zum Beispiel: mit einer Hand am Lenker und mit der anderen Hand werden zwei Hunde an der Leine geführt. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des Landgerichts Münster aus dem Jahr 2015 wie folgt:

LG Münster 2015: Indes ist auch die äußerst gefährliche Fahrweise des Klägers mit zwei Hunden an der Leine und der Leine in der rechten Hand zu berücksichtigen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass sowohl das einhändige Fahrradfahren als auch das Führen von Hunden vom Fahrrad aus nach § 28 Abs. 1 S. 4 StVO grundsätzlich erlaubt sind. Das Zusammenspiel beider Verhaltensweisen im vorliegenden Fall stellte sich als besonders risikoerhöhend dar, was seinen Niederschlag auch in der gesetzlichen Bestimmungen findet: § 28 Abs. 1 S. 3 und 4 StVO verbieten im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich das Führen von Fahrzeugen aus, „wovon nur größere (folgsame) Hunde hinter Fahrrädern ausgenommen sind“ (...). Jegliche Einflüsse auf die Verkehrssicherheit wie bei Einflüssen auf den Lenker (...) sind zu vermeiden. Der Fahrzeugführer im Sinne der StVO und in diesem Fall der Fahrradfahrer muss sicherstellen, dass seine Beherrschung des Fahrrades durch das Tier nicht beeinträchtigt wird (...). So wie der Kläger seine Hunde geführt hat, kann er im Fall des Abbiegens keine Richtungsanzeige abgeben. Beim Abbiegen nach rechts ist dies auf Grund der in der rechten Hand geführten Hundeleine nicht möglich. Nach links wäre eine Richtungsanzeige lediglich unter Missachtung des Verbotes des freihändigen Fahrradfahrens möglich. Und auch die Beherrschung des Fahrrades wird durch das Halten der Leine offenkundig beeinträchtigt. Der rechte Arm steht nicht zur Verfügung, um Einwirkungen auf das Gleichgewicht in ausreichender Form zu kompensieren. Auch kann die rechte Hand nicht unmittelbar zum Lenker geführt werden, wenn eine Gefahrenlage unerwartet auftritt. Zumal dies nur möglich wäre, wenn die Leine losgelassen wird, was wiederum im Geltungsbereich des kommunalen Leinenzwangs rechtswidrig wäre [En06].

09 Vermummungsverbot

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Die Richter des OVG Nordrhein-Westfalen hatten 2024 über die Klage einer Muslima zu entscheiden, die begehrte, beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen Niqab tragen zu dürfen, oder dafür eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. In der Begründung trug die Muslima vor:„Ich bin seit 5/2007 praktizierende Muslima und bedecke mich. Der Koran schreibt vor, dass die gläubigen Frauen ihre Blicke niederschlagen, ihre Scham hüten und ihre Reize nicht zur Schau tragen sollen. Sure 24, Vers 31, sowie Sure 33, Vers 53 + 59. Gemäß Zentralrat der Muslime in Deutschland gilt dies ab der Pubertät. Ich bedecke mich freiwillig und sehe es als sexuelle Nötigung an, wenn man mich dazu zwingt meinen Niqab am Steuer abzulegen. [...]“

OVG NRW 2024: Die Regelung [gemeint ist das Vermummungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO] dient darüber hinaus auch dem Zweck, eine Beeinträchtigung der Rundumsicht des Fahrers zu verhindern. Sie begegnet der Gefahr, dass eine Gesichtsverhüllung - allein aufgrund ihrer Beschaffenheit oder durch Hinzutreten äußerer Umstände - die Rundumsicht des Fahrers eines Kraftfahrzeugs einschränkt. Im Fall der Verwirklichung dieser Gefahr drohen durch Unfälle unmittelbare Schäden an den hochrangigen Rechtsgütern Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum Dritter. Damit dient die Verbotsvorschrift bei objektiver Betrachtung auch unter diesem Aspekt der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen im Sinne der Verordnungsermächtigung.

Der von der Klägerin dagegen erhobene Einwand, dass die Verordnungsbegründung allein auf die Identifizierbarkeit des Fahrers - und nicht auf den Schutz der Rundumsicht - abstelle, greift zu kurz. [...]. Diese Überlegungen gelten auch für Rechtsverordnungen, zumal diese häufig überhaupt nicht begründet werden. Der Zweck, eine Beeinträchtigung der Rundumsicht zu verhindern, drängt sich etwa mit Blick auf das Tragen einer Burka beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr geradezu auf. Dagegen spricht auch nicht etwa, dass bereits § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO eine Regelung zum Schutz der Sicht des Fahrzeugführers enthält. Zunächst unterstreicht diese Regelung nur, dass der Verordnungsgeber die freie Sicht des Fahrzeugführers im Straßenverkehr auch ausdrücklich schützt. Zudem wird durch den Bezug auf „die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs“ deutlich, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO die freie Sicht im Hinblick auf die Umgebung des Fahrers sicherstellen soll, während § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO den Fahrer selbst betrifft. Für die Bestimmung des legitimen Zwecks der Regelung ist es zudem irrelevant, ob eine bestimmte Form der Verschleierung im Einzelfall - wie die Klägerin dies für den von ihr getragenen Niqab geltend macht - dieses Risiko (weitgehend) ausschließt.

An anderer Stelle:

Das Verbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO sei auch verhältnismäßig. Es bezwecke die Gewährleistung der Identitätsfeststellung bei Maßnahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung. Weil es in Deutschland keine Halterhaftung gebe, müsse der Fahrer eines Fahrzeugs ermittelbar sein, so dass gegen ihn ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden könne. Ein Verkehrsteilnehmer, der damit rechnen müsse, für einen Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden, werde sich eher verkehrsgerecht verhalten als derjenige, der unter Verhüllung seines Gesichts unerkannt am Straßenverkehr teilnehme. Diese präventive Funktion des Verbots diene der Sicherheit des Straßenverkehrs und schütze die hochrangigen Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum. Die Annahme, dass die Regelung gerade auf muslimische Frauen abziele, sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich um ein allgemeines Verbot.

An anderer Stelle:

§ 23 Abs. 4 Satz 1 StVO sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Religionsfreiheit komme nicht schlechthin höheres Gewicht zu als den mit dem Verdeckungs- und Verhüllungsverbot geschützten Rechtsgütern. Der Verweis der Klägerin auf die Erlaubnis zur religiös motivierten Beschneidung männlicher Kinder in § 1631d BGB führe nicht weiter, weil § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO nicht dazu diene, der Freiheit der Religionsgemeinschaften zur selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten Rechnung zu tragen. Bei der Behauptung, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung faktisch unmöglich sei, handele es sich um eine bloße Unterstellung. Es sei auch nichts dagegen einzuwenden, dass das Verbot sämtliche Führerscheinklassen betreffe, da etwa auch mit einem Fahrzeug der Führerscheinklasse AM Verkehrsverstöße möglich seien, die im Rahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung aufgedeckt werden könnten.

Das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot im Straßenverkehr ist im verfassungsrechtlichen Sinne auch erforderlich. Eine Regelung ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Dieser bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren [En07].

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10 Quellen

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Endnote_01
OLG Köln, 20.02.1987 - Az: Ss 12/87 (Z)
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Endnote_2
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 251/99 - (OWi) 102/99 I
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Endnote_03
BayObLG, Beschluss vom 10.1.2022 - 201 ObOWi 1507/21
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Endnote_4
VGH München, Beschluss vom 16. Juli 1998 - 24 ZS 98/1588
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Endnote_5
OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15
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Endnote_6
LG Münster, Urteil vom 16.12.2015 - 01 S 56/15
Zuück

Endnote_7
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2024 - 8 A 3194/21
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