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		§ 36 StVZO Bereifung und Laufflächen
  (1) Maße 
		und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, 
		besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten 
		Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder 
		forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des 
		Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine 
		niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge 
		entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen 
		oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste 
		Fahrbahn beschädigen können. Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten 
		haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein. 
		
		(2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift 
		genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen. 
		 (3) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen 
		versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen 
		sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend 
		durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. 
		Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und 
		auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten 
		versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe 
		von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die 
		breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 
		der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit 
		Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von 
		mindestens 1 mm.
  (4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse 
		sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, 1. durch deren 
		Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die 
		Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich 
		ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der 
		Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und 
		2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der 
		Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für 
		Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen 
		hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen 
		Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 
		1) gekennzeichnet sind.
  (4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten 
		bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche 
		Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die 1. 
		die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. 
		März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und 
		über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch 
		die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert 
		worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und 2. 
		nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Im Falle 
		des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene 
		Herstellungsdatum.
  (5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des 
		Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der 
		Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der 
		durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, 
		ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der 
		Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn 1. die für die Reifen zulässige 
		Höchstgeschwindigkeit a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an 
		dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder b) durch eine 
		Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die 
		verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des 
		Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und 2. diese 
		Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
  (6) An 
		Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen 
		Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten 
		Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen 
		die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit 
		Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere 
		Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 
		t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr 
		als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur 
		mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das 
		jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 
		58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 
		gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer 
		Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden 
		(Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen 
		Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
  
		(7) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge 
		mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 
		40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben 
		kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, 
		Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum 
		hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt 
		bekannt gegeben.
  (8) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit 
		Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne 
		gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht 
		mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen 
		genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, 
		hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu 
		welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch 
		Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch 
		Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der 
		Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die 
		Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen 
		Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe 
		und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. Das 
		Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der 
		Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen 
		einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen 
		statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag 
		zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet: dabei bedeutet f 
		den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die 
		höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige 
		statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens 
		nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge 
		eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und 
		entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die 
		Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne 
		Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die 
		Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an 
		Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart 
		bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren 
		Anhänger.
  (9) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht 
		mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig 1. für Zugmaschinen in 
		land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges 
		Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte 
		Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, 2. für 
		Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a 
		der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte 
		Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die 
		von ihnen mitgeführt werden, 3. hinter Zugmaschinen mit einer 
		Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) a) für 
		Möbelwagen, b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen 
		dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder 
		zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz 
		befördert werden, c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie 
		von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu 
		einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen, d) für die 
		beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte 
		und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle, e) 
		für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur 
		Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, 
		Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.
  (10) Bei Gleiskettenfahrzeugen 
		(§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine 
		schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der 
		Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen 
		metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der 
		Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der 
		durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf 
		die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten 
		Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband 
		bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur 
		derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen 
		Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen 
		und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen 
		Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, 1. allgemein die 
		Geschwindigkeit auf 8 km/h, 2. wenn die Laufrollen der Gleisketten 
		mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der 
		Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h, 
		3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen 
		vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h  
		beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder 
		bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die 
		Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders 
		abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
  (11) 
		Absatz 5 gilt entsprechend für solche Luftreifen, die die in Nummer 2.29 
		der Regelung Nummer 75 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen 
		für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der 
		Luftreifen für Krafträder und Mopeds (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) 
		beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern diese 
		Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L verwendet werden.
  
		
		
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