§ 36 StVZO Bereifung und Laufflächen
(1) Maße
und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen,
besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder
forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des
Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine
niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge
entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen
oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste
Fahrbahn beschädigen können. Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten
haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein.
(2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
(3) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen
versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen
sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend
durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird.
Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und
auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten
versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe
von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die
breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4
der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit
Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von
mindestens 1 mm.
(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse
sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, 1. durch deren
Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die
Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich
ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der
Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der
Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen
hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen
Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S.
1) gekennzeichnet sind.
(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten
bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche
Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die 1.
die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31.
März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und
über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch
die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert
worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und 2.
nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Im Falle
des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene
Herstellungsdatum.
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des
Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der
Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt,
ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der
Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn 1. die für die Reifen zulässige
Höchstgeschwindigkeit a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an
dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder b) durch eine
Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die
verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des
Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und 2. diese
Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
(6) An
Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen
die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit
Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5
t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur
mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das
jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach §
58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden
(Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen
Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
(7) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben
kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit,
Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum
hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt
bekannt gegeben.
(8) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit
Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne
gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht
mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen
genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite,
hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu
welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch
Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch
Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der
Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die
Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen
Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe
und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. Das
Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der
Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen
einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen
statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag
zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet: dabei bedeutet f
den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die
höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige
statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens
nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge
eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und
entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die
Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne
Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die
Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an
Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren
Anhänger.
(9) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht
mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig 1. für Zugmaschinen in
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges
Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, 2. für
Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die
von ihnen mitgeführt werden, 3. hinter Zugmaschinen mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) a) für
Möbelwagen, b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen
dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder
zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz
befördert werden, c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie
von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu
einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen, d) für die
beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte
und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle, e)
für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur
Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern,
Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.
(10) Bei Gleiskettenfahrzeugen
(§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine
schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der
Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen
metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der
Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der
durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf
die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten
Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband
bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur
derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen
Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen
und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen
Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, 1. allgemein die
Geschwindigkeit auf 8 km/h, 2. wenn die Laufrollen der Gleisketten
mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der
Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen
vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder
bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die
Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders
abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
(11)
Absatz 5 gilt entsprechend für solche Luftreifen, die die in Nummer 2.29
der Regelung Nummer 75 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Luftreifen für Krafträder und Mopeds (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46)
beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern diese
Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L verwendet werden.
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