(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht
mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten
ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz
1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht
für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen
befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die
Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist
verboten, Personen mitzunehmen
1. auf Krafträdern ohne
besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete
Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnanhängern hinter
Kraftfahrzeugen.
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12.
Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in
Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte
vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn
Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des
Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und
die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen
in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der
zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie
2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S.
32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen
und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1
1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2. dürfen Kinder
ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den
vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit
wegen der Sicherung anderer Kinder mit
Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer
Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3. ist
a) beim Verkehr mit Taxen und
b) bei sonstigen
Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine
Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des
Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die
Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich
genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei
Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei
wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18
kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung
gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern
gegeben ist.
(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit
Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei
Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten
dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in
solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
(2)
Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in
Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt
nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen
mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen
haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von
Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der
Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand
mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt
werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten
mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist
verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur
Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
(3) Auf
Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten
Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur
Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis
zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von
mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn
für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch
Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür
gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen
geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die
zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei
Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens
16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung
auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die
Beförderung eines behinderten Kindes.