(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht 
					mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten 
					ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 
					1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht 
					für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen 
					befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 
					und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die 
					Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist 
					verboten, Personen mitzunehmen
1. auf Krafträdern ohne 
					besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete 
					Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnanhängern hinter 
					Kraftfahrzeugen.
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. 
					Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in 
					Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte 
					vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn 
					Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in 
					Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des 
					Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und 
					die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen 
					in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der 
					zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 
					2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 
					32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen 
					und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1
1. 
					ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 
					mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2. dürfen Kinder 
					ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den 
					vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit 
					wegen der Sicherung anderer Kinder mit 
					Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer 
					Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
					3. ist
a) beim Verkehr mit Taxen und
b) bei sonstigen 
					Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine 
					Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des 
					Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die 
					Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich 
					genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei 
					Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei 
					wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 
					kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung 
					gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern 
					gegeben ist.
(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit 
					Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei 
					Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten 
					dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in 
					solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die 
					Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
(2) 
					Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in 
					Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt 
					nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen 
					mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen 
					haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von 
					Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der 
					Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand 
					mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese 
					für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt 
					werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten 
					mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist 
					verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur 
					Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
(3) Auf 
					Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten 
					Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur 
					Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis 
					zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von 
					mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn 
					für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch 
					Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür 
					gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen 
					geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die 
					zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei 
					Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 
					16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung 
					auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die 
					Beförderung eines behinderten Kindes.