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				§ 25 StVO - Fußgänger 
				
				Inhaltsverzeichnis: 
				
				01 Sicherheit für Fußgänger 02
				TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023 03
				Sorgfaltspflicht von und gegenüber Fußgängern 
				04 Vertrauensgrundsatz gegenüber Fußgängern 
				05 Wer ist Fußgänger? 06 
				Fußgängerüberwege und Fußgängerfurten 07 
				Fußgängervorrang auf gemeinsamem Rad- und Gehweg 08
				Fußgängerfehlverhalten durch unvermitteltes 
				Überqueren der Fahrbahn 
				
				01 
				Sicherheit für Fußgänger 
				TOP 
				
				
				Damit ist zuerst einmal die 
				Gestaltung des Verkehrsraums zu verstehen. Diesbezüglich heißt 
				es in der 
				Allgemeinen 
				Verwaltungsvorschrift zu § 25 StVO wie folgt: 
				 
				
				Die Sicherung des 
				Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn ist eine der vornehmsten 
				Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei. Es bedarf 
				laufender Beobachtungen, ob die hierfür verwendeten 
				Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des 
				Verkehrs entsprechen und ob weitere Maßnahmen sich als notwendig 
				erweisen. 
				
				Das gleiche Ziel 
				verfolgt natürlich auch der § 25 StVO (Fußgänger), denn diese 
				Verhaltensvorschrift schreibt Fußgängern vor, die Gehwege zu 
				benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die 
				Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird 
				die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften 
				am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden, außerhalb 
				geschlossener Ortschaften links. Für das Überqueren der Straße 
				gilt, siehe § 25 Abs. 3 StVO, dass die Fahrbahn unter Beachtung 
				des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur 
				Fahrtrichtung zu überqueren ist.  
				
				
				§ 25 StVO 
				(Fußgänger) 
				
				
				Inline-Skater unterliegen den Regeln, die für Fußgänger gelten. 
				
				
				02 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023 
				TOP 
				
				Bei den 
				6 im Bußgeldkatalog aufgeführten Ordnungswidrigkeiten handelt es 
				sich ausschließlich um geringfügige 
				Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit dem Einverständnis des 
				davon Betroffenen vor Ort mit einem Verwarnungsgeld abschließend 
				geahndet werden können. 
				
				
				125100 
				Sie gingen auf der Fahrbahn, obwohl 
				ein Gehweg/Seitenstreifen vorhanden war. 5,00 Euro 
				125106 Sie gingen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft 
				nicht am vorgeschriebenen linken Fahrbahnrand. 5,00 Euro 
				125112 Sie überquerten als Fußgänger nicht auf dem 
				kürzesten Weg/an nicht vorgesehener Stelle/ohne Beachtung des 
				Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn und gefährdeten dadurch Andere. 
				5,00 Euro 125113 Sie überquerten als Fußgänger 
				nicht auf dem kürzesten Weg/an nicht vorgesehener Stelle/ohne 
				Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn. Es kam zum Unfall. 
				10,00 Euro 125006 Sie überstiegen die Absperrung.
				 5,00 Euro 125007 Sie überstiegen die 
				Absperrung. Es kam zum Unfall.  10,00 Euro 
				
				
				03 Sorgfaltspflicht von und gegenüber 
				Fußgängern 
				TOP 
				
				Das 
				Überqueren der Fahrbahn erfordert von Fußgängern eine erhöhte 
				Sorgfaltspflicht, denn vor dem Überschreiten ist der Fahrverkehr 
				zu beachten und es muss zügig und rechtwinklig zur Fahrtrichtung 
				die Fahrbahn überquert werden. 
				
				Aber: 
				
				Auf 
				gebrechliche, betagte, unbeholfene, unsichere oder unachtsame 
				Leute muss der Fahrverkehr auch nach Aufnahme von Blickkontakt, 
				besondere Rücksicht nehmen, weil sich diese verkehrsschwachen 
				Personen nur schwer den Gegebenheiten der jeweils gerade 
				vorgefundenen Verkehrssituation anpassen können. 
				
				
				
				Anders ausgedrückt: 
				
				
				Fahrzeugführer, die einen Fußgänger wahrnehmen, der sozusagen 
				achtlos die Fahrbahn überquert, muss sich auf die Unachtsamkeit 
				des Fußgängers und auch auf mögliches Schreckverhalten dieser 
				Person einrichten. Das gilt auch für betrunkene und angetrunkene 
				Personen, die sich entsprechend verhaltensauffällig benehmen. 
				
				
				Besondere Rücksicht ist auf Kinder zu nehmen. 
				
				
				Verkehrsgerechtes Verhalten kann nur gegenüber ersichtlich 
				verkehrserfahrenen Kindern erwartet werden. 
				
				
				
				Mit anderen Worten: 
				
				Besonderer 
				Rücksicht gegenüber Fußgängern bedarf es nicht, wenn gute Gründe 
				dafür sprechen, dass ein Kind, ein Jugendlicher oder eine andere 
				verkehrsschwache Person sich in einer bestimmten 
				Verkehrssituation verkehrsgerecht verhalten wird. 
				 
				
				
				04 Vertrauensgrundsatz gegenüber Fußgängern 
				TOP 
				
				2023 
				hatten die Richter des BGH über einen Fall zu entscheiden, bei 
				dem es darum ging, inwieweit ein Fahrzeugführer darauf vertrauen 
				kann, dass ein Fußgänger beim Überqueren eines durch eine 
				Mittellinie getrennten Fahrstreifens mit jeweils einem 
				Randstreifen, der als Fahrradweg markiert ist, stehen bleiben 
				wird, um dem fließenden Verkehr Vorrang zu gewähren. 
				
				Das 2020 
				vom Kammergericht erlassene Urteil wurde vom BGH aufgehoben, in 
				dem Revisionsurteil aber wie folgt zitiert, bevor diese 
				Sichtweise verworfen wurde: 
				
				
				
				Position des Kammergerichts: 
				Ein Fahrzeugführer brauche [...] nicht damit zu rechnen, dass 
				ein Fußgänger das Überqueren einer mehrspurigen Straße über die 
				Mittellinie hinaus fortsetze, obwohl das Kraftfahrzeug bereits 
				nahe sei. Dieser Vertrauensgrundsatz erfahre lediglich 
				Einschränkungen im Bereich des § 3 Abs. 2a StVO gegenüber 
				Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, wobei jedoch 
				selbst hier konkrete Umstände dafür sprechen müssten, dass ein 
				nicht verkehrsgerechtes Verhalten einer solchen Person drohe. 
				Grundsätzlich müsse kein Autofahrer mit einem unbedachten und 
				unvorsichtigen Verhalten erwachsener Fußgänger im Straßenverkehr 
				rechnen. Bei der etappenweise möglichen Überquerung einer 
				Fahrbahn dürfe sich ein Fahrzeugführer gegenüber einem Fußgänger 
				deshalb darauf verlassen, dass dieser bei einer erkennbaren 
				Trennung der Fahrbahnseiten - hier durch eine Mittellinie - mit 
				dem Erreichen der anderen (Gegen-)Fahrbahnseite auf den von 
				rechtskommenden Verkehr achte. Abgestellt auf den maßgeblichen 
				Zeitpunkt des Überquerens der Mittellinie sei es für den 
				Beklagten zu 1 nicht mehr möglich gewesen, das Fahrzeug vor dem 
				Zusammenstoß mit dem Kläger abzubremsen oder die Kollision durch 
				ein Ausweichmanöver zu vermeiden. 
				 
				
				
				
				Diese 
				Erwägungen halten aber, so die Richter des BGH, einer 
				rechtlichen Nachprüfung 
				
				nicht 
				stand.  
				
				
				
				BGH 2023: 
				Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz kann 
				ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit 
				rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht 
				durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet, solange die sichtbare 
				Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt. Der 
				Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen 
				verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. 
				
				
				Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche 
				oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge 
				behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen 
				Rechnung tragen. Er braucht aber weder damit zu rechnen, dass 
				ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem 
				Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefasst zu sein, 
				dass ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder 
				in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine 
				Fahrbahn laufen werde, solange er bei verständiger Würdigung 
				aller Umstände keinen Anlass hat, an dem verkehrsgerechten 
				Verhalten des Fußgängers zu zweifeln . 
				
				Hat - 
				wie im Streitfall - ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die 
				Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und 
				ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der 
				Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der 
				Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn 
				vorbeilassen. Richtig handelt zwar ein Fußgänger, der beim 
				Überschreiten einer belebten und nicht allzu schmalen Straße 
				zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr gestattet, 
				bis zur Mitte geht und dort wartet, bis er auch die andere 
				Fahrbahnhälfte überqueren kann. Ob der Kraftfahrer darauf immer 
				nur dann vertrauen darf, wenn er sicher sein kann, dass der 
				Fußgänger ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage 
				eingestellt hat, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. April 
				1975 - VI ZR 225/73 formuliert hat , kann im Streitfall 
				dahinstehen. Jedenfalls ist nach den oben genannten allgemeinen 
				Grundsätzen dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an einer 
				vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug 
				passieren lassen, dann die Grundlage entzogen, wenn bei 
				verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer 
				besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu 
				zweifeln, wie es im Übrigen auch in dem vom Senat in seinem oben 
				genannten Urteil vom 29. April 1975 zu entscheidenden 
				Sachverhalt der Fall war. 
				
				BGH, 
				Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21 
				
				
				05 Wer ist Fußgänger? 
				TOP 
				
				Das ist 
				eine Person, die zu Fuß geht. Die für Fußgänger geltenden 
				Regelungen ist aber auch für die im § 24 StVO (Besondere 
				Fortbewegungsmittel) benannten Fortbewegungsmittel anzuwenden. 
				Zu den Fußgängern gehören natürlich auch Jogger, spielende 
				Kinder, Schulkinder und Personengruppen, die sich auf der 
				Fahrbahn befinden. An einer Gruppe, die sich auf der Fahrbahn 
				befindet und die irgendwie abgelenkt erscheint, ist besonders 
				vorsichtig vorbeizufahren. Anders ausgedrückt: Besondere 
				Aufmerksamkeit ist von Fahrzeugführern immer dann zu erwarten, 
				wenn mit dem Eintritt einer Gefahr zu rechnen ist. 
				
				
				§ 24 StVO 
				(Besondere Fortbewegungsmittel) 
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				
				Nach einem 
				Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 
				2015 sind aber Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung 
				auf der Fahrbahn aufhalten, keine Fußgänger. Dies ergebe sich 
				nicht nur aus dem Wortsinn, sondern mittelbar auch aus der 
				Sonderregelung des § 35 Abs. 6 S. 1 und 4 StVO, wonach Personen, 
				die u.a. bei der Reinigung von Straßen eingesetzt seien, bei 
				ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige 
				Warnkleidung zu tragen hätten. Diese Bestimmung setze erkennbar 
				voraus, dass die Fahrbahnen von Straßen zu Reinigungszwecken 
				betreten werden dürften. 
				
				
				
				BVerwG 2015: 
				
				Soweit 
				Grundstückseigentümer landesrechtlich verpflichtet sind, neben 
				dem Gehweg auch die Fahrbahn der Anliegerstraße anteilig zu 
				reinigen, unterliegen sie bei Verrichtung dieser Tätigkeit nicht 
				den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des § 25 StVO.
				 
				
				
				Demgegenüber sind Personen, die sich zum Zweck der 
				Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, keine Fußgänger im 
				Sinne des § 25 StVO. Dies ergibt sich nicht nur aus dem 
				Wortsinn, sondern mittelbar auch aus der Sonderregelung des § 35 
				Abs. 6 Satz 1 und 4 StVO, wonach Personen, die unter anderem bei 
				der Reinigung von Straßen eingesetzt sind, bei ihrer Arbeit 
				außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung 
				zu tragen haben. Diese Bestimmung setzt erkennbar voraus, dass 
				die Fahrbahnen von Straßen zu Reinigungszwecken betreten werden 
				dürfen. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang 
				überzeugend auf die Entstehungsgeschichte des geltenden § 35 
				Abs. 6 StVO verwiesen.  
				
				
				
				BVerwG, 
				Beschluss vom 18.06.2015 – 9 B 3.15 
				
				Auch bei 
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die anlässlich von 
				allgemeinen Verkehrskontrollen oder im Zusammenhang mit der 
				Aufnahme von Verkehrsunfällen Fahrbahnen betreten, sind keine 
				Fußgänger im Sinne von § 25 StVO (Fußgänger), siehe § 35 Abs. 1 
				StVO (Sonderrechte). 
				
				§ 35 
				Abs. 1 StVO (Sonderrechte) 
				
				
				
				(1) Von den 
				Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr und die von 
				ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, die 
				Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, 
				
				
				die Polizei 
				und der Zolldienst befreit, 
				
				soweit das zur Erfüllung hoheitlicher 
				Aufgaben dringend geboten ist. 
				
				
				06 Fußgängerüberwege und Fußgängerfurten 
				TOP 
				
				
				
				Während das 
				Verhalten an Fußgängerüberwegen spezialgesetzlich geregelt ist 
				und sich 
				
				nur an Fahrzeugführer 
				richtet, siehe § 26 StVO (Fußgängerüberwege), fällt das 
				Verhalten von Fußgängern an Fußgängerfurten unter die Regelungen 
				des § 25 StVO (Fußgänger). 
				
				
				§ 25 StVO 
				(Fußgänger) 
				
				
				§ 26 StVO 
				(Fußgängerüberwege) 
				
				Was 
				ist eine Fußgängerfurt? 
				
				Eine 
				Fußgängerfurt ist in Deutschland eine durch Markierungen fast 
				ausschließlich an Ampelanlagen gekennzeichnete Fläche auf der 
				Straße. Die Furt dient der Verkehrsführung für Fußgänger und 
				anderen Teilnehmern als Hinweis, wo mit Fußgängern zu rechnen 
				ist, und wird durch eine dünne unterbrochene Linie 
				gekennzeichnet. 
				
				
				
				Bild einer Fußgängerfurt 
				
				
				Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung einer Fußgängerfurt 
				heißt es in einem Urteil des OLG München aus dem Jahr 2022 wie 
				folgt: 
				
				
				
				OLG München 2022: 
				
				Im Übrigen 
				gilt auch zu beachten, dass es sich bei einer Fußgängerfurt 
				gerade nicht um einen Fußgängerüberweg nach § 26 StVO handelt. 
				Ein Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO, räumt Fußgängern, 
				„auch wenn sie ein Rad schieben (nicht aber, wenn sie damit 
				fahren), und ihnen gleichgestellten Verkehrsteilnehmern 
				(radfahrenden Kindern; Roll- und Krankenfahrstuhlfahrern, auch 
				motorisierten)“ nur „auf den durch Z 293 („Zebrastreifen“) 
				gekennzeichneten Überwegen, nicht aber auf anderen Übergängen, 
				den Vorrang vor dem Fahrverkehr ein. Die an Lichtzeichenanlagen 
				[...] 
				
				markierten 
				Fußgängerfurten, bei denen keine deutliche, durchgehende 
				Kennzeichnung mit sog. Zebrastreifen (Z 293) besteht, sind somit 
				keine Fußgängerüberwege im Sinne des § 26 StVO, so dass insoweit 
				auch kein Vorrang vor dem Fahrverkehr besteht. Vielmehr gelten 
				für Fußgänger, die eine Fußgängerfurt benutzen, weiterhin die 
				Sorgfaltsanforderungen des § 25 III StVO. 
				
				Entsprechend der 
				Ausführungen 
				der Beklagten in der Berufungsbegründung sind Fußgänger nur dann 
				bevorrechtigt, wenn die Lichtzeichenanlage Grünlicht anzeigt.
				 
				
				OLG 
				München, Urteil vom 16.02.2022 - 10 U 6245/20 
				
				
				07 Fußgängervorrang auf gemeinsamem Rad- und 
				Gehweg 
				TOP 
				
				2012 
				hatten die Richter des OLG Frankfurt am Main über einen 
				Verkehrsunfall zu urteilen, dem folgender Anlass zugrunde lag. 
				
				
				
				Anlass: 
				Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den mit Zeichen 240 StVO 
				gekennzeichneten Fuß- und Radweg, der an dem Grundstück 
				entlangführte, an dem es zum Unfall kam. Die Beklagte trat aus 
				dem Tor des sich dort befindlichen Gemeindezentrums auf den 
				Gehweg. Der Lenker des Fahrrads des Klägers verfing sich in der 
				Handtasche der Beklagten, sodass der Kläger mit dem Fahrrad 
				stürzte und sich schwer am Kopf verletzte. 
				
				
				
				Zeichen 240 StVO 
				
				Bereits 
				im Leitsatz heißt es: 
				
				
				
				OLG Frankfurt 2012: 
				
				Tritt ein 
				Fußgänger aus einem Hofeingang auf einen gemeinsamen Geh- und 
				Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO, muss er nicht mit einem 
				nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er haftet 
				deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser 
				Situation entstehen. 
				
				In der 
				Begründung heißt es: 
				
				
				
				Ein 
				fahrlässiges Fehlverhalten beim Heraustreten auf den Bürgersteig 
				kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Bei einem 
				gemeinsamen Fuß- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO 
				treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den 
				Fußgänger. Diese können ihn zur Herstellung von Blickkontakt, 
				Verständigung und notfalls Schrittgeschwindigkeit zwingen. 
				Radfahrer haben auf kombinierten Geh- und Radwegen keinen 
				Vorrang, Fußgänger müssen sie aber vorbeifahren lassen. Dabei 
				müssen die Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen 
				den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen 
				und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen, da dort Radfahrer 
				keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die 
				etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Sie 
				dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch 
				Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber 
				
				
				ein Passage 
				freizugeben. Radfahrer haben demnach die Belange der Fußgänger 
				auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere 
				bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit 
				zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Auf 
				betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere 
				Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen 
				muss er rechnen. Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt 
				zusätzlich § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Ein Radfahrer muss innerhalb 
				der übersehbaren Strecke halten können. Dazu gehört allerdings 
				auch, dass er damit rechnet, dass aus Eingängen oder Ausfahrten 
				Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen können. 
				
				OLG 
				Frankfurt am Main, Urteil vom 09.10.2012 - 22 U 10/11 
				
				
				08 Fußgängerfehlverhalten durch unvermitteltes 
				Überqueren der Fahrbahn 
				TOP 
				
				
				Diesbezüglich heißt es im § 25 Abs. 3 StVO wie folgt: 
				
				§ 25 
				Abs. 3 StVO (3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter 
				Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur 
				Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, 
				Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf 
				es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder 
				Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, 
				an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 
				293) zu überschreiten. [...]. 
				
				Daraus 
				ergibt sich, dass es Fußgängern nicht erlaubt ist, unvermittelt 
				auf die Fahrbahn zu treten, um diese zu überqueren. So 2016 auch 
				die Sichtweise der Richter des Landgerichts Bochum. 
				
				
				
				Anlass: 
				Dem Urteil lag ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich nachts auf 
				einer regennassen Straße ereignet hatte. Zwei dunkel gekleidete 
				Personen wurden von einem Pkw erfasst und schwer verletzt, als 
				sie unvermittelt auf die Fahrbahn traten. 
				 
				
				Die 
				Richter des Landgerichts gingen davon aus, dass der grob 
				fahrlässige Verstoß der beiden Fußgänger, der sich aus § 25 Abs. 
				3 StVO ergibt, die Betriebsgefahr des beklagten Pkw-Fahrers 
				sozusagen vollends zurücktreten lässt. In der Urteilsbegründung 
				heißt es dazu: 
				
				
				
				LG Bochum 2016: 
				Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen 
				Überzeugung des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen 
				gebietet (§ 286 ZPO), fest, dass die Kläger die Fahrbahn 
				überquert haben, ohne den Vorfahrt berechtigten Verkehr gewähren 
				zu lassen. 
				
				Hierfür 
				spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Ereignet sich 
				ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem 
				Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so streitet der 
				Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fußgänger unter 
				Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne 
				hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn 
				getreten ist. Diesen Anscheinsbeweis haben die Kläger nicht 
				erschüttert. Sie haben keine Umstände dargelegt, die für eine 
				atypische Verkehrsunfallsituation sprechen, noch dargelegt, dass 
				der Beklagte bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen 
				werden konnte. Der Fahrzeugverkehr ist auf Fahrbahnen 
				bevorrechtigt. Ihm ist durch den Fußgänger der Vorrang zu 
				gewähren. Auch hat dieser beim Überqueren der Fahrbahn besondere 
				Vorsicht zu wahren. Der Fußgänger muss auf den Verkehr achten 
				und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht 
				in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. Wenn 
				ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in 
				der Regel grob fahrlässig. Nach den Feststellungen des Gerichts 
				ist davon auszugehen, dass sich die Kläger vor dem Betreten der 
				Straße nicht im ausreichenden Maße davon überzeugt haben, dass 
				sie den herannahenden fließenden Verkehr nicht behindern. 
				 
				
				An 
				anderer Stelle heißt es: 
				
				Der 
				Beklagte durfte auch darauf vertrauen, dass keine Fußgänger die 
				Fahrbahn unachtsam betreten. Abwehrmaßnahmen muss der Beklagte 
				erst ergreifen, wenn er ein Fehlverhalten eines Fußgängers bei 
				gehöriger Aufmerksamkeit erkennen muss. Insgesamt ist 
				festzuhalten, dass der Beklagte das Verhalten der Kläger auch 
				bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen 
				konnte, da diese für ihn vor Einfahrt der Kurve nicht sichtbar 
				waren. Bereits nach eigenen Angaben der Kläger waren diese 
				dunkel gekleidet. Angesichts des Umstandes, dass zum 
				Unfallzeitpunkt bereits Dunkelheit geherrscht hat, steht für das 
				Gericht fest, dass die Kläger für den Beklagten vor dem Betreten 
				der Fahrbahn nicht sichtbar gewesen waren. Erst als dieser die 
				Kurve passierte und die Kläger die Fahrbahn unvermittelt 
				überquerten, waren die Kläger für den Beklagten erkennbar. 
				[...]. In diesem Zusammenhang kann letztlich dahinstehen, ob 
				sich der Beklagte wie ein Idealfahrer verhalten hat und der 
				Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war. Denn nicht jeder 
				vermeidbare Unfall beruht auf einem Sorgfaltsverstoß des 
				Fahrers. Selbst wenn er sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten 
				hat, kann die lediglich einfache Betriebsgefahr hinter dem 
				groben Verschulden eines Fußgängers zurücktreten. Das 
				Verschulden der Kläger, hier in Form des grob fahrlässigen 
				Verkehrsverstoßes überwiegt derart, dass die vom Beklagten 
				ausgehende Ursache, seine einfache Betriebsgefahr, völlig 
				zurücktritt. 
				
				LG 
				Bochum, Urteil vom 04.08.2016 - 6 O 233/14 
				
				In dem 
				Urteil nehmen die Richter des LG Bochum auf die Rechtssprechung 
				anderer Landgerichte Bezug, die im Folgenden kurz skizziert 
				wird. 
				
				
				
				Leitsatz 
				
				Saarländisches 
				OLG 2010: 
				
				Ereignet 
				sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem 
				Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so kann der 
				Anscheinsbeweis dafür streiten, dass der Fußgänger unter 
				Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne 
				hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn 
				trat.  
				
				In der 
				Begründung heißt es: 
				
				
				
				Ein Verstoß 
				gegen § 25 Abs. 3 StVO kommt zunächst dann in Betracht, wenn der 
				Beklagte ohne hinreichende Beachtung des von rechts nahenden 
				Straßenverkehrs auf die Landstraße trat. [...]. Der 
				Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf 
				der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf 
				einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht. 
				Die Anknüpfungstatsachen des Erfahrungssatzes müssen entweder 
				unstreitig oder nach Maßgabe des 
				
				§ 286 ZPO 
				bewiesen sein.  
				
				
				Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 
				13.04.2010 – 4 U 425/09 - 120, 4 U 425/09 
				
				In 
				Fällen, in denen nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, welche 
				Ursache einen Verkehrsunfall verursacht hat, ist die Ursache im 
				freien Verfahren (freie Beweisführung) zu bestimmen. 
				
				§ 286 
				ZPO (Freie Beweiswürdigung) (1) Das Gericht hat unter 
				Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des 
				Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier 
				Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für 
				wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die 
				Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend 
				gewesen sind. 
				
				(2) An 
				gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses 
				Gesetz bezeichneten Fällen gebunden. 
				
				Das 
				Landgericht Schwerin entschied 2012, dass, wenn Fußgänger die 
				ihnen obliegenden Pflichten nicht nachkommen, die sich aus § 25 
				Abs. 3 StVO ergeben, ihnen sogar grobe Fahrlässigkeit 
				vorgeworfen werden kann. 
				
				
				
				LG Schwerin 2012: 
				Die Klägerin hat schuldhaft die ihr als Fußgängerin gemäß § 25 
				Abs. 3 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Sie hat 
				danach sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der 
				Fahrbahn auf sich nähernde Fahrzeuge zu achten und den 
				fließenden Verkehr nicht zu behindern. Der Fußgänger hat also 
				vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere 
				Vorsicht walten zu lassen. Denn die Straße dient in erster Linie 
				dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten 
				und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht 
				in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. Wenn 
				ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in 
				der Regel grob fahrlässig. 
				
				LG 
				Schwerin – Az.: 1 O 8/12 – Urteil vom 14.12.2012 
				
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