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§ 22 StVO (Ladung)

Inhaltsverzeichnis:

01.0 Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht
02.0
TBNR gemäß Bußgeldkatalog
03.0 § 22 Abs. 1 StVO – Ladung und sachgerechtes Verstauen
03.1 Ladung im Sinne der
VwV-StVO
03.2 Ladung – Begriffsbestimmung
03.3 Sachgerechtes Verstauen/Sichern der Ladung
03.4 Ladungssicherung gemäß VDI-Richtlinie 2700
03.5 Ladungssicherung von Schüttgütern
03.6 Transport von Tieren
04.0 Einzuhaltende Sorgfaltspflichten
05.0 § 22 Abs. 2 StVO – zulässige Breite
06.0 § 22 Abs. 3 StVO – zulässige Höhe
07.0 § 22 Abs. 4 StVO – nach hinten herausragende
Ladung
08.0 § 22 Abs. 5 StVO – seitlich herausragende
Ladung
09.0 Ausnahmen aufgrund einer Sondererlaubnis
10.0 Quellen

01.0 Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht

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Jedes Jahr passieren auf deutschen Straßen durchschnittlich 2.500 Unfälle durch schlecht gesicherte Ladung. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) schätzt hierbei die Kosten auf jährlich rund 500 Millionen Euro, was das enorme Schadenpotenzial von ungesicherter Ladung verdeutlicht [En01].

Die Verhaltensvorschriften des § 22 StVO (Ladung) legen sowohl Fahrzeugführern als auch anderen Personen (Halter, Fuhrparkmanager, Beförderer) Verkehrssicherungspflichten auf, die den:

  • Sicheren Transport von Ladung als auch den

  • Vorschriftsmäßigen Gebrauch von Sicherheitseinrichtungen umfassen.

Darüber hinausgehend schützt die Vorschrift nicht nur Teilnehmer im fließenden Verkehr, sondern auch andere mögliche Betroffene/Eigentümer die beim Transport von Ladung gefährdet, verletzt oder geschädigt werden können, zum Beispiel: Brücken, Durchfahrten, Häuser, Verkehrseinrichtungen etc.

Dass beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße besondere Sicherungsvorkehrungen zu beachten sind, ergibt sich nicht nur aus der Natur der Sache, sondern auch aus den Bestimmungen der „Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern – (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB).

§ 4 GGVSEB (Allgemeine Sicherungspflichten)

Darüber hinausgehend sind in den Paragrafen 18 bis 34a Pflichten geregelt, die den Absender, den Beförderer, den Empfänger, das Verladen, das Befüllen und das Entladen betreffen, um nur einige Transportbestimmungen im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Straße zu nennen. Die im Bereich des Transports „Gefährlicher Güter auf der Straße“ durchzuführenden Kontrollen setzen Spezialkenntnisse voraus, über die bei der Polizei nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte verfügen, die an speziellen Fortbildungen teilgenommen haben, um in der Fachdienststelle „Verkehrsdienst“ dort zu erledigende Aufgaben durchführen können.

Was Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im „normalen“ operativen Polizeivollzugsdienst jedoch wissen sollten, ist, dass anlässlich von Unfällen mit Fahrzeugen, die mit Warntafeln als „Gefahrguttransporte“ gekennzeichnet sind, besondere Vorsicht geboten ist. Unter Inanspruchnahme der Einsatzleitstelle lässt sich innerhalb von Sekunden der jeweils transportierte Gefahrgutstoff durch die Weitergabe der Nummer, die auf der Gefahrguttafel steht, feststellen.

Beispiel einer von vielen anderen Kennzeichnungen

 02.0 TBNR gemäß Bußgeldkatalog

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Bei den 19 im Bußgeldkatalog aufgeführten Verstößen gegen „Ladungspflichten“ handelt es sich sowohl um anzeigepflichtige Delikte als auch um Fehlverhalten, die vor Ort wegen ihrer Geringfügigkeit mit dem Einverständnis des davon Betroffenen mit einem Verwarnungsgeld abschließend geahndet werden können. Verwarnungsgelder kommen nur dann in Betracht, wenn das angedrohte Bußgeld nicht über 55 Euro hinausgeht.

Hinweis: Die Höhe vom Verwarnungsgeld liegt bei 5 bis 55 Euro. Gemäß § 56 Absatz 1, kann eine Behörde im Rahmen geringfügiger Verstöße eine Verwarnung aussprechen und hierfür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 55 Euro aussprechen.

§ 55 OWiG (Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde)

§ 57 OWiG (Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes)

Im Folgenden werden die im Bußgeldkatalog aufgelisteten Tatbestandsnummern zitiert:

122600
Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung des Lastkraftwagens/Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern.
60,00 Euro
122602
Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung *) des Lastkraftwagens/Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern, und gefährdeten dadurch Andere.
75,00 Euro
122603
Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung des Lastkraftwagens/Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern. Es kam zum Unfall.
100,00 Euro
122100
Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern.
35,00 Euro
122608
Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung des Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern, und gefährdeten dadurch Andere.
60,00 Euro
122609
Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung) des Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern. Es kam zum Unfall.
75,00 Euro
122106
Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung) gegen vermeidbaren Lärm besonders zu sichern.
10,00 Euro
122112
Sie führten das Fahrzeug, obwohl es mit der Ladung höher als zulässig war.
20,00 Euro
122118
Sie führten das Fahrzeug, obwohl es mit der Ladung breiter als zulässig war.
20,00 Euro
122124
Sie führten das für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzte Fahrzeug, obwohl es mit der Ladung breiter als zulässig war.
60,00 Euro
122606
Sie führten das Fahrzeug, obwohl es mit Ladung höher als 4,20 Meter (gemessene: ..,.. m) war.
60,00 Euro
122130
Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Ladung unzulässig nach vorne hinausragte.
20,00 Euro
122136
Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Ladung bei einer Beförderungsstrecke bis zu 100 km mehr als 3 m nach hinten hinausragte.
20,00 Euro

122142

Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Ladung bei einer Beförderungsstrecke von mehr als 100 km mehr als 1,5 m nach hinten hinausragte.

20,00 Euro
122148
Sie führten das Fahrzeug, das mit Ladung länger als 20,75 m war.
20,00 Euro
122154
Sie führten das Fahrzeug, ohne die vorgeschriebenen Sicherungsmittel angebracht zu haben.
25,00 Euro
122160
Sie unterließen es, an der über 1 m hinausragenden Ladung in der vorgeschriebenen Höhe Sicherungsmittel anzubringen.
25,00 Euro
122166
Sie führten das Fahrzeug, dessen Ladung mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinausragten, ohne die vorgeschriebenen Sicherungsmittel angebracht zu haben.
25,00 Euro
122172
Sie führten das Fahrzeug, obwohl schlecht erkennbare Gegenstände 0 25,00 seitlich hinausragten.
25,00 Euro

03.0 § 22 Abs. 1 StVO – Ladung und sachgerechtes Verstauen

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Diesbezüglich heißt es im § 22 Abs. 1 StVO (Ladung) wie folgt:

§ 22 Abs. 1 StVO
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

In den folgenden Randnummern wird erläutert, was unter dem Rechtsbegriff Ladung zu verstehen ist.

03.1 Ladung im Sinne der VwV-StVO

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In der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) heißt es, den § 22 Abs. 1 StVO betreffend, wie folgt:

Zu § 22 StVO

Zu Absatz 1

1. Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen.

2. Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier, die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können.

3. Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.

4. Vgl. auch § 32 Abs. 1.

Dort heißt es:

Zu § 32 Verkehrshindernisse

Zu Absatz 1

1. Insbesondere in ländlichen Gegenden ist darauf zu achten, dass verkehrswidrige Zustände infolge von Beschmutzung der Fahrbahn durch Vieh oder Ackerfahrzeuge möglichst unterbleiben (z. B. durch Reinigung der Bereifung vor Einfahren auf die Fahrbahn), jedenfalls aber unverzüglich beseitigt werden.

03.2 Ladung – Begriffsbestimmung

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Zur Ladung gehören alle Sachen, die von einem Fahrzeug befördert werden. Sinnvoll ist es zur Eingrenzung dieses weitgefassten Ladungsbegriffs, als Ladung nur solche Sachen/Gegenstände anzusehen, zu deren Beförderung ein Fahrzeug benutzt wird. Das setzt voraus, dass Sachen/Gegenstände zu diesem Zweck auf ein Fahrzeug aufgeladen und an einen Bestimmungsort verbracht werden. Auf den Verbleib des transportierten Gegenstandes am Zielort kommt es nicht an, was zum Beispiel beim Transport von Arbeitsmaschinen eher die Ausnahme als die Regel sein dürfte.

03.3 Sachgerechtes Verstauen/Sichern der Ladung

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Schon vor 40 Jahren haben die Richter des OLG Düsseldorf entscheiden, dass bereits dann gegen § 22 Abs. 1 StVO verstoßen wird, wenn beispielsweise bei einer Notbremsung die Ladung verrutscht, siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.1984, Az. 1 U 116/83.

Eine im Sinne der Vorschrift verkehrssichere Beladung verlangt somit, dass die Beladung so gesichert transportiert wird, dass sie selbst keinen Schaden nimmt bzw. keinen Schaden bei anderen anrichtet.

So hat zum Beispiel das OLG Hamm entschieden, dass auch ein sich im Fußraum einer landwirtschaftlichen Zugmaschine befindender Werkzeugkasten Ladung i.S.d. § 22 StVO anzusehen ist und die fehlende ausreichende Sicherung gegen Verrutschen einen Ladungssicherungsverstoß darstellen kann, wenn es dadurch zu einem Schadensereignis kommt, siehe OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2010 - 3 RBs 7/10.

Hinsichtlich des Transports von Schotter, bestehend aus Sand und Splittsteinen, reicht es nicht aus, diese Ladung lediglich durch Befeuchten zu sichern. Gegen den Fahrer eines Transportfahrzeuges war aus dem oben genannten Grund einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro verhängt worden, das vom AG Landstuhl auf Rechtmäßigkeit überprüft wurde.

AG Landstuhl 2015: Nach Durchführung der Hauptverhandlung konnte das Gericht feststellen, das der im Bußgeldbescheid vom 29.10.2014 dem Betroffenen gemachte Vorwurf, die von ihm [...] transportierte Ladung Schotter nicht ordnungsgemäß mit einer vorhandenen Plane abgedeckt und so gegen Herabfallen besonders gesichert zu haben, im Wesentlichen zutrifft.

An anderer Stelle heißt es:

Die BKatV (Bußgeldkatalogverordnung = AR) sieht als Regelfolge für den festgestellten Verstoß ein Bußgeld von 70 EUR vor [...]. An diese Vorgabe ist das Gericht nicht gebunden, es ist lediglich ein Rahmen für die Ermessensentscheidung des Gerichts. Aufgrund der hier gegebenen Umstände hält das Gericht ein Abweichen nach unten für geboten. Denn es liegt hier kein Standardfall vor.

Zum einen sind die Anforderungen an die Sicherung der Ladung von Schüttgut uneinheitlich (...). Sämtliche Vorschläge wie eine überhohe Bordwand, Planen, Glätten, Festigen oder Befeuchten sind mögliche Sicherungsmaßnahmen, die keine letztgültige Festlegung für den Einzelfall beinhalten (...). Auch die Empfehlungen der VDI-Richtlinie 2700, die den anerkannten Stand der Technik abbildet, aber keine Rechtsnorm darstellt, und die das Gericht durch den Sachverständigen im Termin einsehen konnte, spricht in Ziffer 3.9.3 nur davon, dass eine Plane eine von mehreren möglichen Sicherungsmaßnahmen darstellt, ebenso aber z.B. auch die ausreichende Feuchtigkeit von Schüttgut, die hier durch den Betroffenen behauptet und als denkbare Maßnahme durch den Sachverständigen genannt, aber für den vorliegenden Fall nicht objektiv bestätigt wurde.

Nachdem auch durch die aufnehmenden Polizeibeamten aber keinerlei nähere Feststellungen zum Trocknungsgrad vorgenommen wurden, offenbar in Unkenntnis der möglichen Sicherungsmaßnahme Befeuchtung, kann das Gericht hier auch nur davon ausgehen, dass dieser eine grenzwertige, aber dennoch potentiell taugliche Absicherung der Ladung durch vorhandene Restfeuchtigkeit versucht haben könnte. Ob diese tatsächlich eine Sicherung im Sinne des § 22 StVO erbracht hat, kann nicht nachgewiesen werden, was gegen den Betroffenen als Vorwurf verbleibt. Denn der Sachverständige konnte keine sicheren Angaben zur Trocknung der Ladung machen, ebenso wenig aber auch zur vollständigen Absicherung der Ladung durch den Betroffenen.

Diese Konstellation weicht allerdings so sehr vom Standardfall des § 22 Abs. 1 StVO ab, bei dem üblicherweise gar keine Sicherungsmaßnahmen überhaupt bedacht werden, dass ein Absenken der Geldbuße unter die eintragungspflichtige Grenze zu befürworten war.

Das so festgesetzte Bußgeld ist für den Betroffenen wirtschaftlich tragbar, § 17 Abs. 3 OWiG

AG Landstuhl, Urteil vom 08.06.2015 - 2 OWi 4286 Js 300/15

Hinsichtlich der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 2010 wie folgt:

OLG Hamm 2010: Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im Einzelfall möglich. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln der VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu beachtende Grundregeln dar.

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2010 - 3 RBs 7/10

03.4 Ladungssicherung gemäß VDI-Richtlinie 2700

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Auch wenn die VDI-Richtlinie 2007 im Internet nicht in Gänze eingesehen werden kann, macht das Inhaltsverzeichnis deutlich, was die VDI-Richtlinie 2007 regelt:

Folgende Themen werden behandelt:

  • Gebrauch von Zurrmitteln

  • Hilfsmittel zur Ladungssicherung

  • Verteilplan von Lasten

  • Zusammenladung von Stückgütern

  • Ladungssicherung bei Papierrollen

  • Ladungssicherung bei Betonfertigteilen

  • Ladungssicherung bei Betonstahl

  • Ladungssicherung bei Getränken

  • Großraum- und Schwertransporte

  • Ladungssicherung auf Fahrzeugtransportern

  • Rutschhemmende Materialien zur Ladungssicherung

  • Schuttgüter sichern

  • und andere [En02].

In Anlehnung an einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bayern vom 30.07.2002, Aktenzeichen 1 ObOWi 15/02) muss die VDI-Richtlinie allgemein beachtet werden.

OLG Bayern vom 30.07.2002: 1. Nach § 31 Abs. 2 StVZO i.V.m. § 22 Abs. 1 StVO hat der Halter dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung verkehrssicher verstaut und gegen Herabfallen besonders gesichert ist. Welche Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen zu treffen sind, ist in § 22 Abs. 1 StVO nicht ausdrücklich geregelt.

An anderer Stelle heißt es in Bezug auf die Verpflichtung, die VDI-Richtlinie 2007 anzuwenden, wie folgt:

OLG Bayern vom 30.07.2002: 2. Rechtliche Wirkung erhält eine allgemein anerkannte technische Sicherheitsregel erst dann, wenn eine Verpflichtung besteht, sie anzuwenden. Diese Verpflichtung kann entweder, durch Vertrag oder aber, wie z. B. bei § 319 StGB, durch Gesetz begründet werden. Aber auch ohne eine ausdrückliche Bezugnahme im gesetzlichen Tatbestand besteht eine Verpflichtung, die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden, wenn es sich um eine Gesetzesnorm in der Form einer Generalklausel handelt, die eine Gefährdung durch ein bestimmtes technisches Handeln verbietet, ohne dass die Mittel benannt werden, mit denen die Gefahr abgewehrt werden soll (...). Die Rechtspflicht zur Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik folgt hier aus der allgemeinen Rechtspflicht, Dritte nicht zu gefährden.

Bayerisches OLG, Beschluss vom 30.07.2002 – 1 ObOWi 15/02

03.5 Ladungssicherung von Schüttgütern

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Hinsichtlich des Schutzes der Ladungssicherung von Schüttgütern und Bauschutt gibt es durchaus Vorschläge des Gesetzgebers, wie diese Ladung gesichert werden kann. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Überhohe Bordwände

  • Planen zur Sicherung der Ladung

  • Sogenannte Glätten

  • Festigungsmaßnahmen

  • Befeuchtung der Ladung zur Sicherung

Die Vorschläge des Gesetzgebers bieten jedoch letztendlich auch keine endgültige Festlegung, zumal es sich bei den Vorgaben der VDI-Richtlinie 2700 nur um Empfehlungen handelt, denn diese Richtlinie ist keine Rechtsnorm im engeren Sinne, obwohl oberste Gerichte ihr diese Qualität einräumen.

OLG Hamm 2009: Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung deren Transport nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus, dass diese beachtet werden. Grund dafür ist, dass die obersten Gerichte die technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ als allgemein zu beachtende Grundregeln anerkannt haben.

OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2009 - 2 Ss OWi 590/09

03.6 Transport von Tieren

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Allein daraus, dass Tiere aus rechtlicher Sicht wie Sachen einzuordnen sind, kann geschlossen werden, dass es sich auch beim Transport von Tieren um „Ladung“ im Sinne von § 22 Abs. 1 StVO (Ladung) handelt.

§ 90 BGB (Begriff der Sache)
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

§ 90a BGB (Tiere)
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Als Sicherungsmöglichkeiten für den Transport von Haustieren in Pkw kommen in Betracht:

  • Hunde-Autositze

  • Transportboxen für Hunde oder Katzen

  • Spezielle Sicherheitsgurte für Hunde oder Katzen

  • Trenngitter.

Hinweis: Tiere dürfen in Fahrzeugen nur transportiert, nicht aber dort aufbewahrt bzw. dort allein zurückgelassen werden.

VG Stuttgart 2015: 1. Eine Transportbox im Auto ist nur zum Transport, nicht aber zur länger dauernden Unterbringung eines Hundes während der Arbeitszeit geeignet.

2. Ein Hundehalter behält die Eigenschaft des Halters, auch wenn er sich mit dem Hund von zu Hause wegbegibt.

3. Der Transport eines Hundes ist nach der Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz abgeschlossen; er dauert nicht während der Arbeitszeit bis zum Ende der Rückfahrt an, wenn der Hund im Auto verbleibt.

VG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2015 - 4 K 2755/14

Regelungen, die den Transport von Hunden betreffen, lassen sich analog auch auf den Transport von Katzen sowie auch auf andere in Pkw zu transportierende Kleintiere anwenden.

Für gewerbsmäßige Lebendtiertransport gelten besondere Bestimmungen, die hier nicht thematisiert werden.

04.0 Einzuhaltende Sorgfaltspflichten

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Ergänzend zu den im § 22 StVO (Ladung) enthaltenen Regelungen findet auch § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführern) beim Transport von Ladung Anwendung.

§ 23 Abs. 1 StVO
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. [...].

Nach § 23 Abs. 1 StVO steht der Fahrzeugführer vorrangig in der Pflicht, denn er hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm geführte Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leiden.

Sorgfaltspflichten sind aber auch vom Fahrzeughalter/Fahrzeugeigentümer beziehungsweise von seinem beauftragten Vertreter zu beachten (Fuhrparkmanager etc.).

Eine weitere Grundlage bei Ladungssicherungsverstößen ist regelmäßig auch der Regelungsinhalt von § 31 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), denn diese Norm regelt die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge.

§ 31 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge)

Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des OLG Bamberg aus dem Jahr 2017 wie folgt:

OLG Bamberg 2017: Nach § 31 II StVZO darf „der Halter [...] die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet“.

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.12.2017 - 3 Ss OWi 1774/17

Hinsichtlich der Halterhaftung ist im Zusammenhang mit dem sicheren Transport von Ladung auch der § 7 StVG (Haftung des Halters, Schwarzfahrt) von Bedeutung.

§ 7 StVG (Haftung des Halters, Schwarzfahrt)

Hinsichtlich der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für die Ladungssicherheit heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 2013, den Transport gefährlicher Güter auf der Straße betreffend, wie folgt:

OLG Hamm 2013: Während der Verlader und der Fahrzeugführer die volle Verantwortung für die Beachtung der Vorschriften über die Be- und Entladung und die Handhabung gefährlicher Güter [...] tragen [...], erschöpft sich die Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die Ladungssicherung darin, dem Fahrzeugführer die zur Durchführung der Ladungssicherung erforderliche Ausrüstung in ausreichender Anzahl an einem Standort zur Verfügung zu stellen, an dem sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Die tatsächliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel ist [...] hingegen allein Sache des Verladers und des Fahrzeugführers. Diesbezüglich obliegt dem Halter und dem Beförderer auch keine Kontroll- und Überwachungspflicht. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2013, Az. III-5 RBs 213/12

Diese Ausführungen lassen sich auch auf den Transport und die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten auf andere Transporte übertragen.

05.0 § 22 Abs. 2 StVO – zulässige Breite

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Der Text von § 22 Abs. 2 StVO (Ladung) ist eindeutig und unmissverständlich formuliert und bedarf insoweit keiner weiteren Erklärung.

§ 22 Abs. 2 StVO
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

06.0 § 22 Abs. 3 StVO – zulässige Höhe

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Der Text von § 22 Abs. 3 StVO (Ladung) ist eindeutig und unmissverständlich formuliert und bedarf insoweit keiner weiteren Erklärung.

§ 22 Abs. 3 StVO
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

07.0 § 22 Abs. 4 StVO – nach hinten herausragende Ladung

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Der Text von § 22 Abs. 4 StVO (Ladung) ist eindeutig und unmissverständlich formuliert und bedarf insoweit keiner weiteren Erklärung.

§ 22 Abs. 4 StVO
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

08.0 § 22 Abs. 5 StVO – seitlich herausragende Ladung

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Der Text von § 22 Abs. 5 StVO (Ladung) ist eindeutig und unmissverständlich formuliert und bedarf insoweit keiner weiteren Erklärung.

§ 22 Abs. 5 StVO
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

09.0 Ausnahmen aufgrund einer Sondererlaubnis

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Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung. Die Ausnahmegenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die Ladung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO).

Für von den allgemeinen Regeln der StVO abweichende Besonderheiten bedarf es einer Erlaubnis, siehe § 29 Abs. 3 StVO (Übermäßige Straßenbenutzung).

§ 29 Abs. 3 StVO
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Zuständig für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsämter.

§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen
genehmigen

5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4).

Einsichtnahme in Ausnahmegenehmigungen durch die Polizei: Anlässlich von Verkehrskontrollen durch die Polizei sind die von den Straßenverkehrsämtern zu erstellenden Ausnahmegenehmigungen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.

§ 46 Abs. 3 Satz 3 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.

Die Zuständigkeit der Polizei, Ausnahmegenehmigungen kontrollieren zu können, ergibt sich § 44 Abs. 2 StVO (Sachliche Zuständigkeit).

§ 44 Abs. 2 StVO (Sachliche Zuständigkeit)
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und
Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.


§ 36 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten)

Hinsichtlich des Regelungsumfangs in Ausnahmeregelungen heißt es in einem Beschluss des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2015 wie folgt:

OLG Düsseldorf 2015: Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist eindeutig. Sie ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4 StVO). Die Ausnahmegenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die Ladung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO). Demgemäß bestimmen die Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten bei den Hinweisen unter Nr. 4 in der früheren Fassung (...) wie auch in der aktuellen Fassung (...): „Die Vorschriften der StVO und StVZO gelten für alle Verkehrsteilnehmer. Es ist unnötig, Verhaltensvorschriften als Auflagen in die Bescheide aufzunehmen.“

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2015 - IV-2 RBs 155/15

Dennoch: Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sollten immer, und zwar vor dem Beginn der Begleitung von Schwertransporten, sich die Ausnahmegenehmigung nicht nur aushändigen lassen, sondern diese, insbesondere was den zu begleitenden Fahrweg anbelangt, sorgfältig lesen.

10.0 Quellen

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Endnote_01
Flotte.de vom 06.08.2014: Ladungssicherung.
https://flotte.de/magazin/flottenmanagement-magazin/
2009/5/54/special/4101/ladungssicherung--aktuelle-
tendenzen-in-der-rechtsprechung.html
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Endnote_02
Lasiprofi: Ladungssicherung.eu: VDI 2700 - Richtlinien der Ladungssicherung. https://www.ladungssicherung.eu/ratgeber/
kontrollen-und-rechtliches/vdi-2700/
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