§ 22 StVO (Ladung)
Inhaltsverzeichnis:
01.0
Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht
02.0
TBNR
gemäß Bußgeldkatalog
03.0 § 22 Abs. 1 StVO – Ladung und
sachgerechtes Verstauen
03.1 Ladung im Sinne der
VwV-StVO
03.2 Ladung – Begriffsbestimmung
03.3 Sachgerechtes Verstauen/Sichern der Ladung
03.4 Ladungssicherung gemäß VDI-Richtlinie 2700
03.5 Ladungssicherung von Schüttgütern
03.6 Transport von Tieren 04.0
Einzuhaltende Sorgfaltspflichten 05.0
§ 22 Abs. 2 StVO – zulässige Breite 06.0
§ 22 Abs. 3 StVO – zulässige Höhe
07.0 § 22 Abs. 4 StVO – nach hinten
herausragende
Ladung
08.0 § 22 Abs. 5 StVO – seitlich herausragende
Ladung
09.0 Ausnahmen aufgrund einer
Sondererlaubnis 10.0 Quellen
01.0
Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht
TOP
Jedes Jahr passieren auf
deutschen Straßen durchschnittlich 2.500 Unfälle durch schlecht
gesicherte Ladung. Der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft (GDV)
schätzt hierbei die Kosten auf jährlich rund 500 Millionen Euro,
was das enorme Schadenpotenzial von ungesicherter Ladung
verdeutlicht [En01].
Die
Verhaltensvorschriften des § 22 StVO (Ladung) legen sowohl
Fahrzeugführern als auch anderen Personen (Halter,
Fuhrparkmanager, Beförderer) Verkehrssicherungspflichten auf,
die den:
Darüber hinausgehend
schützt die Vorschrift nicht nur Teilnehmer im fließenden
Verkehr, sondern auch andere mögliche Betroffene/Eigentümer die
beim Transport von Ladung gefährdet, verletzt oder geschädigt
werden können, zum Beispiel: Brücken, Durchfahrten, Häuser,
Verkehrseinrichtungen etc.
Dass beim Transport
gefährlicher Güter auf der Straße besondere
Sicherungsvorkehrungen zu beachten sind, ergibt sich nicht nur
aus der Natur der Sache, sondern auch aus den Bestimmungen der
„Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen
und auf Binnengewässern – (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt -
GGVSEB).
§ 4 GGVSEB (Allgemeine Sicherungspflichten)
Darüber
hinausgehend sind in den Paragrafen 18 bis 34a Pflichten
geregelt, die den Absender, den Beförderer, den Empfänger, das
Verladen, das Befüllen und das Entladen betreffen, um nur einige
Transportbestimmungen im Zusammenhang mit dem Transport
gefährlicher Güter auf der Straße zu nennen. Die im Bereich des
Transports „Gefährlicher Güter auf der Straße“ durchzuführenden
Kontrollen setzen Spezialkenntnisse voraus, über die bei der
Polizei nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte verfügen, die an
speziellen Fortbildungen teilgenommen haben, um in der
Fachdienststelle „Verkehrsdienst“ dort zu erledigende Aufgaben
durchführen können.
Was
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im „normalen“ operativen
Polizeivollzugsdienst jedoch wissen sollten, ist, dass
anlässlich von Unfällen mit Fahrzeugen, die mit Warntafeln als
„Gefahrguttransporte“ gekennzeichnet sind, besondere Vorsicht
geboten ist. Unter Inanspruchnahme der Einsatzleitstelle lässt
sich innerhalb von Sekunden der jeweils transportierte
Gefahrgutstoff durch die Weitergabe der Nummer, die auf der
Gefahrguttafel steht, feststellen.
Beispiel einer von vielen anderen Kennzeichnungen
02.0
TBNR
gemäß Bußgeldkatalog
TOP
Bei den
19 im Bußgeldkatalog aufgeführten Verstößen gegen
„Ladungspflichten“ handelt es sich sowohl um anzeigepflichtige
Delikte als auch um Fehlverhalten, die vor Ort wegen ihrer
Geringfügigkeit mit dem Einverständnis des davon Betroffenen mit
einem Verwarnungsgeld abschließend geahndet werden können.
Verwarnungsgelder kommen nur dann in Betracht, wenn das
angedrohte Bußgeld nicht über 55 Euro hinausgeht.
Hinweis:
Die Höhe vom Verwarnungsgeld liegt bei 5 bis 55 Euro. Gemäß § 56
Absatz 1, kann eine Behörde im Rahmen geringfügiger Verstöße
eine Verwarnung aussprechen und hierfür ein Verwarnungsgeld in
Höhe von 5 bis 55 Euro aussprechen.
§ 55
OWiG
(Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde)
§ 57
OWiG
(Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes)
Im
Folgenden werden die im Bußgeldkatalog aufgelisteten
Tatbestandsnummern zitiert:
122600 Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung des
Lastkraftwagens/Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers
verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen,
Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern.
60,00 Euro 122602 Sie unterließen es, die
Ladung/Ladeeinrichtung *) des Lastkraftwagens/Kraftomnibusses
bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen
Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen
besonders zu sichern, und gefährdeten dadurch Andere. 75,00
Euro 122603 Sie unterließen es, die
Ladung/Ladeeinrichtung des Lastkraftwagens/Kraftomnibusses bzw.
dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen
Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen
besonders zu sichern. Es kam zum Unfall. 100,00 Euro
122100 Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung
Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen
oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder
Herabfallen besonders zu sichern. 35,00 Euro 122608
Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung des
Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen
oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder
Herabfallen besonders zu sichern, und gefährdeten dadurch
Andere. 60,00 Euro 122609 Sie unterließen es,
die Ladung/Ladeeinrichtung) des Kraftfahrzeugs bzw. dessen
Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen,
Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu
sichern. Es kam zum Unfall. 75,00 Euro 122106
Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung) gegen
vermeidbaren Lärm besonders zu sichern. 10,00 Euro
122112 Sie führten das Fahrzeug, obwohl es mit der Ladung
höher als zulässig war. 20,00 Euro 122118 Sie
führten das Fahrzeug, obwohl es mit der Ladung breiter als
zulässig war. 20,00 Euro 122124 Sie führten das
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzte Fahrzeug,
obwohl es mit der Ladung breiter als zulässig war. 60,00 Euro
122606 Sie führten das Fahrzeug, obwohl es mit Ladung
höher als 4,20 Meter (gemessene: ..,.. m) war. 60,00 Euro
122130 Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Ladung
unzulässig nach vorne hinausragte. 20,00 Euro 122136
Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Ladung bei einer
Beförderungsstrecke bis zu 100 km mehr als 3 m nach hinten
hinausragte. 20,00 Euro
122142
Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Ladung bei einer
Beförderungsstrecke von mehr als 100 km mehr als 1,5 m nach
hinten hinausragte.
20,00 Euro 122148 Sie führten das Fahrzeug, das mit
Ladung länger als 20,75 m war. 20,00 Euro 122154
Sie führten das Fahrzeug, ohne die vorgeschriebenen
Sicherungsmittel angebracht zu haben. 25,00 Euro 122160
Sie unterließen es, an der über 1 m hinausragenden Ladung in
der vorgeschriebenen Höhe Sicherungsmittel anzubringen. 25,00
Euro 122166 Sie führten das Fahrzeug, dessen Ladung
mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinausragten, ohne die
vorgeschriebenen Sicherungsmittel angebracht zu haben. 25,00
Euro 122172 Sie führten das Fahrzeug, obwohl
schlecht erkennbare Gegenstände 0 25,00 seitlich hinausragten.
25,00 Euro
03.0 § 22 Abs. 1 StVO – Ladung und
sachgerechtes Verstauen
TOP
Diesbezüglich heißt es im § 22 Abs. 1 StVO (Ladung) wie folgt:
§ 22
Abs. 1 StVO (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur
Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen
und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder
plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin-
und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen
können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu
beachten.
In den
folgenden Randnummern wird erläutert, was unter dem
Rechtsbegriff Ladung zu verstehen ist.
03.1 Ladung im Sinne
der
VwV-StVO
TOP
In der
„Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
heißt es, den § 22 Abs. 1 StVO betreffend, wie folgt:
Zu §
22 StVO
Zu Absatz 1
1. Zu
verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und
Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung
als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die
ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen.
2.
Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier, die
auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel nur dann
gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe
Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass
auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen
können.
3. Es
ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert
auf der Ladefläche zu befördern.
4. Vgl.
auch § 32 Abs. 1.
Dort
heißt es:
Zu §
32 Verkehrshindernisse
Zu
Absatz 1
1.
Insbesondere in ländlichen Gegenden ist darauf zu achten, dass
verkehrswidrige Zustände infolge von Beschmutzung der Fahrbahn
durch Vieh oder Ackerfahrzeuge möglichst unterbleiben (z. B.
durch Reinigung der Bereifung vor Einfahren auf die Fahrbahn),
jedenfalls aber unverzüglich beseitigt werden.
03.2 Ladung – Begriffsbestimmung
TOP
Zur
Ladung gehören alle Sachen, die von einem Fahrzeug befördert
werden. Sinnvoll ist es zur Eingrenzung dieses weitgefassten
Ladungsbegriffs, als Ladung nur solche Sachen/Gegenstände
anzusehen, zu deren Beförderung ein Fahrzeug benutzt wird. Das
setzt voraus, dass Sachen/Gegenstände zu diesem Zweck auf ein
Fahrzeug aufgeladen und an einen Bestimmungsort verbracht
werden. Auf den Verbleib des transportierten Gegenstandes am
Zielort kommt es nicht an, was zum Beispiel beim Transport von
Arbeitsmaschinen eher die Ausnahme als die Regel sein dürfte.
03.3 Sachgerechtes Verstauen/Sichern der
Ladung
TOP
Schon
vor 40 Jahren haben die Richter des OLG Düsseldorf entscheiden,
dass bereits dann gegen § 22 Abs. 1 StVO verstoßen wird, wenn
beispielsweise bei einer Notbremsung die Ladung verrutscht,
siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.1984, Az. 1 U 116/83.
Eine im
Sinne der Vorschrift verkehrssichere Beladung verlangt somit,
dass die Beladung so gesichert transportiert wird, dass sie
selbst keinen Schaden nimmt bzw. keinen Schaden bei anderen
anrichtet.
So hat
zum Beispiel das OLG Hamm entschieden, dass auch ein sich im
Fußraum einer landwirtschaftlichen Zugmaschine befindender
Werkzeugkasten Ladung i.S.d. § 22 StVO anzusehen ist und die
fehlende ausreichende Sicherung gegen Verrutschen einen
Ladungssicherungsverstoß darstellen kann, wenn es dadurch zu
einem Schadensereignis kommt, siehe OLG Hamm, Beschluss vom
03.02.2010 - 3 RBs 7/10.
Hinsichtlich des Transports von Schotter, bestehend aus Sand und
Splittsteinen, reicht es nicht aus, diese Ladung lediglich durch
Befeuchten zu sichern. Gegen den Fahrer eines
Transportfahrzeuges war aus dem oben genannten Grund einem
Bußgeld in Höhe von 70 Euro verhängt worden, das vom AG
Landstuhl auf Rechtmäßigkeit überprüft wurde.
AG Landstuhl 2015:
Nach Durchführung der Hauptverhandlung konnte das Gericht
feststellen, das der im Bußgeldbescheid vom 29.10.2014 dem
Betroffenen gemachte Vorwurf, die von ihm [...]
transportierte
Ladung Schotter nicht ordnungsgemäß mit einer vorhandenen Plane
abgedeckt und so gegen Herabfallen besonders gesichert zu haben,
im Wesentlichen zutrifft.
An
anderer Stelle heißt es:
Die
BKatV
(Bußgeldkatalogverordnung = AR) sieht als Regelfolge für den
festgestellten Verstoß ein Bußgeld von 70 EUR vor [...]. An
diese Vorgabe ist das Gericht nicht gebunden, es ist lediglich
ein Rahmen für die Ermessensentscheidung des Gerichts. Aufgrund
der hier gegebenen Umstände hält das Gericht ein Abweichen nach
unten für geboten. Denn es liegt hier kein Standardfall vor.
Zum
einen sind die Anforderungen an die Sicherung der Ladung von
Schüttgut uneinheitlich (...). Sämtliche Vorschläge wie eine
überhohe Bordwand, Planen, Glätten, Festigen oder Befeuchten
sind mögliche Sicherungsmaßnahmen, die keine letztgültige
Festlegung für den Einzelfall beinhalten (...). Auch die
Empfehlungen der VDI-Richtlinie 2700, die den anerkannten Stand
der Technik abbildet, aber keine Rechtsnorm darstellt, und die
das Gericht durch den Sachverständigen im Termin einsehen
konnte, spricht in Ziffer 3.9.3 nur davon, dass eine Plane eine
von mehreren möglichen Sicherungsmaßnahmen darstellt, ebenso
aber z.B. auch die ausreichende Feuchtigkeit von Schüttgut, die
hier durch den Betroffenen behauptet und als denkbare Maßnahme
durch den Sachverständigen genannt, aber für den vorliegenden
Fall nicht objektiv bestätigt wurde.
Nachdem
auch durch die aufnehmenden Polizeibeamten aber keinerlei nähere
Feststellungen zum Trocknungsgrad vorgenommen wurden, offenbar
in Unkenntnis der möglichen Sicherungsmaßnahme Befeuchtung, kann
das Gericht hier auch nur davon ausgehen, dass dieser eine
grenzwertige, aber dennoch potentiell taugliche Absicherung der
Ladung durch vorhandene Restfeuchtigkeit versucht haben könnte.
Ob diese tatsächlich eine Sicherung im Sinne des § 22 StVO
erbracht hat, kann nicht nachgewiesen werden, was gegen den
Betroffenen als Vorwurf verbleibt. Denn der Sachverständige
konnte keine sicheren Angaben zur Trocknung der Ladung machen,
ebenso wenig aber auch zur vollständigen Absicherung der Ladung
durch den Betroffenen.
Diese
Konstellation weicht allerdings so sehr vom Standardfall des §
22 Abs. 1 StVO ab, bei dem üblicherweise gar keine
Sicherungsmaßnahmen überhaupt bedacht werden, dass ein Absenken
der Geldbuße unter die
eintragungspflichtige
Grenze zu befürworten war.
Das so
festgesetzte Bußgeld ist für den Betroffenen wirtschaftlich
tragbar, § 17 Abs. 3 OWiG
AG
Landstuhl, Urteil vom 08.06.2015 - 2 OWi 4286 Js 300/15
Hinsichtlich der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen heißt es in
einem Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 2010 wie folgt:
OLG Hamm 2010:
Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden
Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und
des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im
Einzelfall möglich. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers
setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach
den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und
Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung
in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig
anerkannten technischen Beladungsregeln der VDI-Richtlinie 2700
„Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu beachtende
Grundregeln dar.
OLG
Hamm, Beschluss vom 03.02.2010 - 3 RBs 7/10
03.4 Ladungssicherung gemäß VDI-Richtlinie
2700
TOP
Auch
wenn die VDI-Richtlinie 2007 im Internet nicht in Gänze
eingesehen werden kann, macht das Inhaltsverzeichnis deutlich,
was die VDI-Richtlinie 2007 regelt:
Folgende Themen werden behandelt:
-
Gebrauch von Zurrmitteln
-
Hilfsmittel zur Ladungssicherung
-
Verteilplan von Lasten
-
Zusammenladung von Stückgütern
-
Ladungssicherung bei Papierrollen
-
Ladungssicherung bei Betonfertigteilen
-
Ladungssicherung bei Betonstahl
-
Ladungssicherung bei Getränken
-
Großraum- und Schwertransporte
-
Ladungssicherung auf Fahrzeugtransportern
-
Rutschhemmende Materialien zur Ladungssicherung
-
Schuttgüter
sichern
-
und
andere
[En02].
In
Anlehnung an einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bayern vom
30.07.2002, Aktenzeichen 1
ObOWi
15/02) muss die VDI-Richtlinie allgemein beachtet werden.
OLG Bayern vom 30.07.2002:
1. Nach §
31 Abs. 2 StVZO i.V.m. § 22 Abs. 1 StVO hat der Halter dafür
Sorge zu tragen, dass die Ladung verkehrssicher verstaut und
gegen Herabfallen besonders gesichert ist. Welche
Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen zu treffen sind, ist in § 22
Abs. 1 StVO nicht ausdrücklich geregelt.
An
anderer Stelle heißt es in Bezug auf die Verpflichtung, die
VDI-Richtlinie 2007 anzuwenden, wie folgt:
OLG Bayern vom 30.07.2002:
2. Rechtliche Wirkung erhält eine allgemein anerkannte
technische Sicherheitsregel erst dann, wenn eine Verpflichtung
besteht, sie anzuwenden. Diese Verpflichtung kann entweder,
durch Vertrag oder aber, wie z. B. bei § 319 StGB, durch Gesetz
begründet werden. Aber auch ohne eine ausdrückliche Bezugnahme
im gesetzlichen Tatbestand besteht eine Verpflichtung, die
allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden,
wenn es sich um eine Gesetzesnorm in der Form einer
Generalklausel handelt, die eine Gefährdung durch ein bestimmtes
technisches Handeln verbietet, ohne dass die Mittel benannt
werden, mit denen die Gefahr abgewehrt werden soll (...). Die
Rechtspflicht zur Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik folgt hier aus der allgemeinen Rechtspflicht,
Dritte nicht zu gefährden.
Bayerisches
OLG, Beschluss vom 30.07.2002 – 1
ObOWi
15/02
03.5 Ladungssicherung von Schüttgütern
TOP
Hinsichtlich des Schutzes der Ladungssicherung von Schüttgütern
und Bauschutt gibt es durchaus Vorschläge des Gesetzgebers, wie
diese Ladung gesichert werden kann. Diese lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
Die
Vorschläge des Gesetzgebers bieten jedoch letztendlich auch
keine endgültige Festlegung, zumal es sich bei den Vorgaben der
VDI-Richtlinie 2700 nur um Empfehlungen handelt, denn diese
Richtlinie ist keine Rechtsnorm im engeren Sinne, obwohl oberste
Gerichte ihr diese Qualität einräumen.
OLG Hamm 2009:
Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine
sachgerechte Sicherung der Ladung deren Transport nach den in
der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes
voraus, dass diese beachtet werden. Grund dafür ist, dass die
obersten Gerichte die technischen Beladungsregeln in der
VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ als
allgemein zu beachtende Grundregeln anerkannt haben.
OLG
Hamm, Beschluss vom 06.08.2009 - 2 Ss OWi 590/09
03.6 Transport von Tieren
TOP
Allein
daraus, dass Tiere aus rechtlicher Sicht wie Sachen einzuordnen
sind, kann geschlossen werden, dass es sich auch beim Transport
von Tieren um „Ladung“ im Sinne von § 22 Abs. 1 StVO (Ladung)
handelt.
§ 90
BGB (Begriff der Sache) Sachen im Sinne des Gesetzes sind
nur körperliche Gegenstände.
§ 90a
BGB (Tiere) Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch
besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist.
Als
Sicherungsmöglichkeiten für den Transport von Haustieren in Pkw
kommen in Betracht:
Hinweis:
Tiere dürfen in Fahrzeugen nur transportiert, nicht aber dort
aufbewahrt bzw. dort allein zurückgelassen werden.
VG
Stuttgart 2015:
1. Eine Transportbox im Auto ist nur zum Transport, nicht aber
zur länger dauernden Unterbringung eines Hundes während der
Arbeitszeit geeignet.
2. Ein
Hundehalter behält die Eigenschaft des Halters, auch wenn er
sich mit dem Hund von zu Hause wegbegibt.
3. Der
Transport eines Hundes ist nach der Fahrt von der Wohnung zum
Arbeitsplatz abgeschlossen; er dauert nicht während der
Arbeitszeit bis zum Ende der Rückfahrt an, wenn der Hund im Auto
verbleibt.
VG
Stuttgart, Urteil vom 12.03.2015 - 4 K 2755/14
Regelungen, die den Transport von Hunden betreffen, lassen sich
analog auch auf den Transport von Katzen sowie auch auf andere
in Pkw zu transportierende Kleintiere anwenden.
Für
gewerbsmäßige Lebendtiertransport gelten besondere Bestimmungen,
die hier nicht thematisiert werden.
04.0 Einzuhaltende
Sorgfaltspflichten
TOP
Ergänzend zu den im § 22 StVO (Ladung) enthaltenen Regelungen
findet auch § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführern)
beim Transport von Ladung Anwendung.
§ 23
Abs. 1 StVO (1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür
verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die
Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des
Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat
zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann
sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und
dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder
die Besetzung nicht leidet. [...].
Nach §
23 Abs. 1 StVO steht der Fahrzeugführer vorrangig in der
Pflicht, denn er hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm
geführte Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die
Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leiden.
Sorgfaltspflichten sind aber auch vom
Fahrzeughalter/Fahrzeugeigentümer beziehungsweise von seinem
beauftragten Vertreter zu beachten (Fuhrparkmanager etc.).
Eine
weitere Grundlage bei Ladungssicherungsverstößen ist regelmäßig
auch der Regelungsinhalt von § 31 Abs. 2
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), denn diese Norm
regelt die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge.
§ 31 StVZO
(Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge)
Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des OLG Bamberg aus
dem Jahr 2017 wie folgt:
OLG Bamberg 2017:
Nach § 31 II StVZO darf „der Halter [...] die Inbetriebnahme
nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt
sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung
geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung
oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die
Besetzung leidet“.
OLG
Bamberg, Beschluss vom 18.12.2017 - 3 Ss OWi 1774/17
Hinsichtlich der Halterhaftung ist im Zusammenhang mit dem
sicheren Transport von Ladung auch der § 7 StVG (Haftung des
Halters, Schwarzfahrt) von Bedeutung.
§ 7
StVG (Haftung des Halters, Schwarzfahrt)
Hinsichtlich der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für die
Ladungssicherheit heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm aus
dem Jahr 2013, den Transport gefährlicher Güter auf der Straße
betreffend, wie folgt:
OLG Hamm 2013:
Während
der Verlader und der Fahrzeugführer die volle Verantwortung für
die Beachtung der Vorschriften über die Be- und Entladung und
die Handhabung gefährlicher Güter [...]
tragen
[...], erschöpft sich die Verantwortlichkeit des Halters und des
Beförderers für die Ladungssicherung darin, dem Fahrzeugführer
die zur Durchführung der Ladungssicherung erforderliche
Ausrüstung in ausreichender Anzahl an einem Standort zur
Verfügung zu stellen, an dem sich der Fahrzeugführer ihrer ohne
Schwierigkeiten bedienen kann. Die tatsächliche Benutzung der
zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel ist [...]
hingegen
allein Sache des Verladers und des Fahrzeugführers.
Diesbezüglich obliegt dem Halter und dem Beförderer auch keine
Kontroll-
und Überwachungspflicht. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2013, Az.
III-5 RBs 213/12
Diese
Ausführungen lassen sich auch auf den Transport und die sich
daraus ergebenden Verantwortlichkeiten auf andere Transporte
übertragen.
05.0 § 22 Abs. 2 StVO – zulässige Breite
TOP
Der Text
von § 22 Abs. 2 StVO (Ladung) ist eindeutig und
unmissverständlich formuliert und bedarf insoweit keiner
weiteren Erklärung.
§ 22
Abs. 2 StVO (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht
breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht
breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt
Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter
als 2,60 m sein.
06.0 § 22 Abs. 3 StVO – zulässige Höhe
TOP
Der Text
von § 22 Abs. 3 StVO (Ladung) ist eindeutig und
unmissverständlich formuliert und bedarf insoweit keiner
weiteren Erklärung.
§ 22
Abs. 3 StVO (3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von
2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das
ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der
Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei
Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
07.0 § 22 Abs. 4 StVO – nach hinten
herausragende Ladung
TOP
Der Text
von § 22 Abs. 4 StVO (Ladung) ist eindeutig und
unmissverständlich formuliert und bedarf insoweit keiner
weiteren Erklärung.
§ 22
Abs. 4 StVO (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m
hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu
einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken
werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf
nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung
mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten
hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine
hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange
auseinandergehaltene Fahne,
2. ein
gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd
aufgehängtes Schild oder
3. einen
senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und
Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese
Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn
angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens
eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen,
außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
08.0 § 22 Abs. 5 StVO – seitlich
herausragende Ladung
TOP
Der Text
von § 22 Abs. 5 StVO (Ladung) ist eindeutig und
unmissverständlich formuliert und bedarf insoweit keiner
weiteren Erklärung.
§ 22 Abs. 5 StVO
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die
Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der
Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten
hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu
machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und
höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte
mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne
Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere
schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht
herausragen.
09.0 Ausnahmen aufgrund einer Sondererlaubnis
TOP
Die
Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ermöglicht allein eine
Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von
Fahrzeug und Ladung. Die Ausnahmegenehmigung betrifft nur die
Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer
nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die
Ladung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO).
Für von
den allgemeinen Regeln der StVO abweichende Besonderheiten
bedarf es einer Erlaubnis, siehe § 29 Abs. 3 StVO (Übermäßige
Straßenbenutzung).
§ 29
Abs. 3 StVO (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit
Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder
Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen
tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit
Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein
ausreichendes Sichtfeld lässt.
Zuständig für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sind
die Straßenverkehrsämter.
§ 46
Abs. 1 Nr. 5 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller
Ausnahmen
genehmigen
5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug
und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4).
Einsichtnahme in Ausnahmegenehmigungen
durch die Polizei:
Anlässlich
von Verkehrskontrollen durch die Polizei sind die von den
Straßenverkehrsämtern zu erstellenden Ausnahmegenehmigungen
Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.
§ 46
Abs. 3 Satz 3 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen
Personen auszuhändigen.
Die
Zuständigkeit der Polizei, Ausnahmegenehmigungen kontrollieren
zu können, ergibt sich § 44 Abs. 2 StVO (Sachliche
Zuständigkeit).
§ 44
Abs. 2 StVO (Sachliche Zuständigkeit)
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und
Weisungen
(§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln.
Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an
sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen
treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung
des Verkehrs.
§ 36 StVO
(Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten)
Hinsichtlich des Regelungsumfangs in Ausnahmeregelungen heißt es
in einem Beschluss des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2015 wie
folgt:
OLG Düsseldorf 2015:
Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist eindeutig. Sie
ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe,
Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, §
22 Abs. 2 bis 4 StVO). Die Ausnahmegenehmigung betrifft nur die
Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer
nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die
Ladung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO). Demgemäß
bestimmen die Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren
für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten bei den
Hinweisen unter Nr. 4 in der früheren Fassung (...)
wie
auch in der aktuellen Fassung (...): „Die Vorschriften der StVO
und StVZO gelten für alle Verkehrsteilnehmer. Es ist unnötig,
Verhaltensvorschriften als Auflagen in die Bescheide
aufzunehmen.“
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2015 - IV-2 RBs 155/15
Dennoch:
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sollten immer, und zwar vor
dem Beginn der Begleitung von Schwertransporten, sich die
Ausnahmegenehmigung nicht nur aushändigen lassen, sondern diese,
insbesondere was den zu begleitenden Fahrweg anbelangt,
sorgfältig lesen.
10.0 Quellen
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Endnote_01
Flotte.de vom 06.08.2014: Ladungssicherung.
https://flotte.de/magazin/flottenmanagement-magazin/
2009/5/54/special/4101/ladungssicherung--aktuelle-
tendenzen-in-der-rechtsprechung.html
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Endnote_02 Lasiprofi: Ladungssicherung.eu: VDI
2700 - Richtlinien der Ladungssicherung.
https://www.ladungssicherung.eu/ratgeber/
kontrollen-und-rechtliches/vdi-2700/
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