§ 31 StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener
Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
(2)
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn
ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur
selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das
Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder
dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die
Besetzung leidet.
TOP
Fenster schließen
|