§ 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)
Anwendungsbereich der Norm
Die Norm erstreckt sich auf alle Formen des Diebstahls, umfasst somit
alle Begehungsarten des Diebstahls, beginnend mit dem Grundtatbestand
des § 242 StGB (Diebstahl) bis einschließlich § 244a StGB (Schwerer
Bandendiebstahl).
Der Wert der gestohlenen Sache ist für den
Haus- und Familiendiebstahl ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob ein
vollendetes oder nur ein versuchtes Delikt vorliegt.
Das gilt
auch für die Unterschlagung im Sinne von § 246 StGB (Unterschlagung).
Absolutes Antragsdelikt: Bei § 247 StGB (Haus- und
Familiendiebstahl) handelt es sich um ein so genanntes absolutes
Strafantragserfordernis iSd des § 77 StGB (Antragsberechtigte).
Antragsberechtigt
ist im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB nur der Verletzte.
Wird der
Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden
der Tat gestellt, ist eine Strafverfolgung aus Rechtsgründen nicht mehr
möglich, siehe § 77b Abs. 1 StGB (Antragsfrist).
Die Antragsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte
Kenntnis von der Tat erlangt.
Bereits eingeleitete Ermittlungen
müssen bei Ablauf der Dreimonatsfrist sofort eingestellt werden, wenn
ein Strafantrag nicht gestellt wurde.
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