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Haus- und Familiendiebstahl

§ 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)

Anwendungsbereich der Norm

Die Norm erstreckt sich auf alle Formen des Diebstahls, umfasst somit alle Begehungsarten des Diebstahls, beginnend mit dem Grundtatbestand des § 242 StGB (Diebstahl) bis einschließlich § 244a StGB (Schwerer Bandendiebstahl).

Der Wert der gestohlenen Sache ist für den Haus- und Familiendiebstahl ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob ein vollendetes oder nur ein versuchtes Delikt vorliegt.

Das gilt auch für die Unterschlagung im Sinne von § 246 StGB (Unterschlagung).

Absolutes Antragsdelikt: Bei § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl) handelt es sich um ein so genanntes absolutes Strafantragserfordernis iSd des § 77 StGB (Antragsberechtigte).

Antragsberechtigt ist im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB nur der Verletzte.

Wird der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden der Tat gestellt, ist eine Strafverfolgung aus Rechtsgründen nicht mehr möglich, siehe § 77b Abs. 1 StGB (Antragsfrist).

Die Antragsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis von der Tat erlangt.

Bereits eingeleitete Ermittlungen müssen bei Ablauf der Dreimonatsfrist sofort eingestellt werden, wenn ein Strafantrag nicht gestellt wurde.

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