§ 77 StGB Antragsberechtigte
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2)
Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das
Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder
über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner
noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist
gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie
vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die
Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine
Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des
Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung
dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der
Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so
können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und
derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht,
den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann
jeder den Antrag selbständig stellen.
TOP
Fenster schließen
|