§ 77b StGB Antragsfrist
(1) Eine Tat, die nur
auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der
Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist
von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,
einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf
des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters
Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des
Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(3) Sind
mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft
die Frist für und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des
Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die
Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod
des Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf
Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei
der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung
nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.
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