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Bedrohung

§ 241 StGB (Bedrohung)

Ausführungen zur Bedrohung im Gesetzesentwurf

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ heißt es zum Bedrohungstatbestand wie folgt:

§ 241 StGB (Bedrohung) schützt den individuellen Rechtsfrieden, indem das Vertrauen des Einzelnen auf seine durch das Recht gewährleistete Sicherheit vor besonders gravierenden Bedrohungen geschützt werden soll, und stellt somit das Gegenstück zu § 126 StGB dar, der dem öffentlichen Rechtsfrieden dient.

Der Tatbestand der Bedrohung ist bisher auf die Bedrohung mit einem Verbrechen beschränkt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass auch eine Bedrohung mit der Begehung einer Straftat, die kein Verbrechen darstellt, in empfindlicher Weise auf den Adressaten einwirken kann. Insbesondere bei Bedrohungen mit Sexualstraftaten,
Freiheitsberaubungen, einfacher Gewalt gegen die Kinder des Adressaten oder wertvolle Gegenstände (zum Beispiel Fahrzeuge, Immobilien) kann der individuelle Rechtsfrieden erheblich gestört werden. Daher soll zukünftig die Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert vom Tatbestand erfasst sein, sofern sich diese Tat gegen den Adressaten oder eine ihm nahestehende Person richtet. Die Tat soll mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Hiervon abzugrenzen ist weiterhin die Bedrohung mit einem Verbrechen, die zukünftig in § 241 Absatz 2 StGB geregelt sein soll. Hier ist eine Verschärfung der Rechtsfolgen dergestalt vorgesehen, dass zukünftig Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden kann. Dadurch soll auf die zunehmende Verrohung im zwischenmenschlichen Umgang reagiert werden. Für Fälle, in denen die Tat nach den Absätzen 1 bis 3 öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) begangen wird,
sieht § 241 Absatz 4 StGB-E eine Qualifikation vor, die eine Erhöhung der Strafobergrenze jeweils um ein Jahr Freiheitsstrafe zur Folge hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche Bedrohungen, die beispielsweise über das Internet öffentlich begangen werden, eine erheblich größere Reichweite entfalten und eine Entfernung deutlich erschwert ist.

Zu den Begriffen „öffentlich“, „in einer Versammlung“ und „Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3)“ wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Nummer 5 verwiesen.

Die Nutzung sozialer Medien im Internet ermöglicht die Abgabe und Wahrnehmung von Äußerungen binnen kürzester Zeit gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen, die miteinander zumeist nur durch die Inanspruchnahme derselben Kommunikationsplattform verbunden sind. Hierbei ist zu beobachten, dass in der vermeintlichen Anonymität des Internets und ohne soziale Kontrolle zunehmend Äußerungen mit beleidigenden Inhalten über andere Nutzer oder in der Öffentlichkeit stehende Personen abgegeben werden. Diese Äußerungen können wegen der eingeschränkten Löschungsmöglichkeiten oftmals über einen langen Zeitraum durch einen großen Personenkreis abgerufen werden und wiegen für die Betroffenen deshalb besonders schwer. Sie bieten zugleich den Nährboden für nachahmende oder in ihrer Aggressivität über das Vorhandene hinausgehende Äußerungen, die unmittelbar eine breite Öffentlichkeit erreichen können und oftmals eine den Äußernden bestätigende Reaktion hervorrufen. Hierdurch sinkt zugleich die Hemmschwelle derjenigen, die sich bislang mit beleidigenden Äußerungen zurückgehalten haben, wodurch in der Folge eine Zunahme ehrverletzender Kommentare festzustellen ist. Das bislang im Beleidigungstatbestand vorgesehene Höchstmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint vor diesem Hintergrund nicht immer als ausreichend. Mit der Anhebung des Höchststrafmaßes für öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) begangene Taten auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren soll den Gerichten ermöglicht werden, auf besonders schwerwiegende Fälle der Beleidigung angemessen zu reagieren. Die Strafandrohung für auf diese Weise begangene Taten wird der einer Beleidigung mittels einer Tätlichkeit gleichgestellt und lautet damit auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Erfasst werden damit Äußerungen, die öffentlich getätigt werden, d. h. von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden können. Wird eine entsprechende Äußerung zum Lesezugriff in das Internet gestellt, so ist die Tat öffentlich begangen, wenn die Äußerung für die Nutzer ohne weiteres abrufbar ist. Der erhöhten Strafandrohung unterfallen künftig ferner die in einer Versammlung begangenen Beleidigungen. Eine Versammlung in diesem Sinn ist die räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte größere Anzahl von Menschen. Eigenständige Bedeutung hat das Merkmal vor allem bei geschlossenen Veranstaltungen. Die in zahlreichen weiteren Vorschriften des StGB enthaltene Gleichstellung mit der „öffentlichen“ Tatbegehung (zum Beispiel § 80a, 86a, 90, 187,188 StGB) ist gerechtfertigt, weil Äußerungen vor einem größeren Personenkreis der öffentlichen Kundgabe gleichkommt. Auch Äußerungen, die durch Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) verbreitet werden, werden erfasst. Hierunter können auch an einen bestimmten Personenkreis in geschlossenen Benutzergruppen getätigte Äußerungen fallen, jedenfalls wenn der sich Äußernde die Weiterverbreitung durch diese Personen nicht kontrollieren kann. [...]. Zum Merkmal der Öffentlichkeit in geschlossenen Benutzergruppen vergleiche auch BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, 2 StR 151/11, bei juris Rn. 13 f.). Für die Vollendung der Tatbestandsvariante des Verbreitens genügt im Internet, dass eine Datei, die eine entsprechende Äußerung enthält, auf dem Rechner des Internetnutzers, sei es im flüchtigen Arbeitsspeicher oder auf einem permanenten Speichermedium, angekommen ist, wobei es unerheblich ist, ob der Nutzer die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat.

Die vorgeschlagene Änderung orientiert sich an den §§ 187 und 188 StGB, die bereits nach geltendem Recht eine Strafschärfung für öffentlich, in einer Versammlung und durch die Verbreitung von Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) begangene Taten vorsehen, und folgt dem zugrundeliegenden Gedanken, dass eine Abstufung des Unrechtsgehalts dieser Delikte auch im Strafrahmen geboten ist.

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität.

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