§ 11 StGB Personen- und Sachbegriffe
(1) Im
Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu
den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader
Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister,
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten
oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die
Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr
besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem
sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst
dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle
oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet
der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a. Europäischer Amtsträger: wer a) Mitglied
der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des
Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer
auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen
Einrichtung ist oder c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der
Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts
der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3. Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter
oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu
sein, a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder b) bei einem
Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für
eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes
förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat: deren Versuch und
deren Vollendung;
7. Behörde: auch ein
Gericht;
8. Maßnahme: jede Maßregel der
Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil
bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand
verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt,
hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch
Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der
Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in
Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen
oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von
einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik
übertragen werden.
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