§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung
von Straftaten
(1) Wer in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
-
einen der
in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des
Landfriedensbruchs,
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eine Straftat
gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4
bis 8 oder des § 178,
-
einen Mord (§
211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein
Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des
Völkerstrafgesetzbuches),
-
eine
gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere
Körperverletzung (§ 226),
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eine Straftat
gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz
2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des §
233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,
der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
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einen Raub oder
eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
-
ein
gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4,
der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs.
1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
-
ein
gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des §
311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs.
1 androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer
der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
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