§ 241 StGB Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche
Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen
vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird
die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines
Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen
der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf
Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden
Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
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