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Verleumdung

§ 187 StGB (Verleumdung)

Dieser Straftatbestand enthält zwei Tatvarianten:

  •  Verleumdung im engeren Sinne

  • Kreditgefährdung.

Bei der Verleumdung im engeren Sinne verlangt, dass die ehrenrührige Tatsache unwahr ist. Die muss, sollte es zu einem Prozess kommen, dort nachgewiesen werden.

Gelingt das nicht, dann findet der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ Anwendung. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands muss der Täter mindestens mit bedingtem Vorsatz handeln, das heißt: wider besseres Wissen.

Kreditgefährdung: Bei der Kreditgefährdungsvariante handelt es sich um ein Vermögensgefährdungsdelikt, denn bei dieser Tatvariante geht es dem Täter hauptsächlich darum, dass das Vertrauen bezüglich der Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verbindlichkeit in Frage zu stellen. Anders ausgedrückt: Die Zahlungsfähigkeit einer Person wird erheblich in Frage gestellt. Folglich muss es sich bei den vorgebrachten Äußerungen nicht zwingend um ehrenrührige Aussagen handeln. § 187 StGB setzt stets ein „Drei–Personen–Verhältnis“ voraus, so dass der Äußerungsempfänger und Betroffene niemals identisch sein dürfen. Auch juristische Personen können Opfer einer Kreditgefährdung im Sinne von § 187 StGB (Verleumdung) sein, soweit die vorgetragenen Behauptungen ehrrührig sind. Davon ist auszugehen, wenn sie dazu geeignet ist, dem Betroffenen den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen. Festzustellen ist, dass für eine Tatbestandserfüllung nach § 187 StGB schon die Eignung einer etwaigen Ehrverletzung, beziehungsweise Kreditgefährdung ausreicht. Insoweit handelt es sich bei der Kreditgefährdung um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Qualifizierung: Erfolgt die Verleumdung in einer öffentlichen Versammlung oder wird durch die Äußerung eine größere Zahl von Menschen erreicht, die sich zu einem bestimmten Zweck räumlich vereinigen, sieht das Gesetz dafür eine Strafverschärfung vor. Das gilt auch für Äußerungen in geschlossenen Veranstaltungen, siehe § 11 Abs. 3 StGB (Personen- und Sachbegriffe), denn zu den Inhalten dieser Regelung gehören auch Inhalte, die mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden können.

Rechtswidrige Kreditgefährdungen lösen Schadenersatzansprüche aus, siehe § 824 BGB (Kreditgefährdung).

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