§ 187 StGB (Verleumdung)
Dieser Straftatbestand enthält zwei Tatvarianten:
Bei der Verleumdung im engeren Sinne verlangt, dass die ehrenrührige
Tatsache unwahr ist. Die muss, sollte es zu einem Prozess kommen, dort
nachgewiesen werden.
Gelingt das nicht, dann findet der Grundsatz
„im Zweifel für den Angeklagten“ Anwendung. Hinsichtlich des subjektiven
Tatbestands muss der Täter mindestens mit bedingtem Vorsatz handeln, das
heißt: wider besseres Wissen.
Kreditgefährdung:
Bei der Kreditgefährdungsvariante handelt es sich um ein
Vermögensgefährdungsdelikt, denn bei dieser Tatvariante geht es dem
Täter hauptsächlich darum, dass das Vertrauen bezüglich der Erfüllung
einer vermögensrechtlichen Verbindlichkeit in Frage zu stellen. Anders
ausgedrückt: Die Zahlungsfähigkeit einer Person wird erheblich in Frage
gestellt. Folglich muss es sich bei den vorgebrachten Äußerungen nicht
zwingend um ehrenrührige Aussagen handeln. § 187 StGB setzt stets ein
„Drei–Personen–Verhältnis“ voraus, so dass der Äußerungsempfänger und
Betroffene niemals identisch sein dürfen. Auch juristische Personen
können Opfer einer Kreditgefährdung im Sinne von § 187 StGB
(Verleumdung) sein, soweit die vorgetragenen Behauptungen ehrrührig
sind. Davon ist auszugehen, wenn sie dazu geeignet ist, dem Betroffenen
den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen.
Festzustellen ist, dass für eine Tatbestandserfüllung nach § 187 StGB
schon die Eignung einer etwaigen Ehrverletzung, beziehungsweise
Kreditgefährdung ausreicht. Insoweit handelt es sich bei der
Kreditgefährdung um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Qualifizierung: Erfolgt die Verleumdung in einer öffentlichen
Versammlung oder wird durch die Äußerung eine größere Zahl von Menschen
erreicht, die sich zu einem bestimmten Zweck räumlich vereinigen, sieht
das Gesetz dafür eine Strafverschärfung vor. Das gilt auch für
Äußerungen in geschlossenen Veranstaltungen, siehe § 11 Abs. 3 StGB
(Personen- und Sachbegriffe), denn zu den Inhalten dieser Regelung
gehören auch Inhalte, die mittels Informations- oder
Kommunikationstechnik übertragen werden können.
Rechtswidrige Kreditgefährdungen lösen Schadenersatzansprüche aus, siehe
§ 824 BGB (Kreditgefährdung).
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