§ 824 BGB Kreditgefährdung
(1) Wer der
Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet
ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für
dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus
entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar
nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren
Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum
Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung
an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
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