Rodorf.de
ABC-VR

Fenster schließen  

Halterverantwortlichkeit

Die Halter von Kraftfahrzeugen müssen vor deren Inbetriebnahme entsprechende Pflichtversicherungen abschließen.

§ 1 Pflichtversicherungsgesetz

Tun sie das nicht, machen sie sich strafbar iSv § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes.

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz

Heranwachsende und Erwachsene haften für die Folgen ihrer Handlungen uneingeschränkt, soweit die Schäden nicht durch Fahrzeuge verursacht werden, für die eine Pflichtversicherung abgeschlossen sein muss.

TOP 

Fenster schließen