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Halterverantwortlichkeit
Die Halter von
Kraftfahrzeugen müssen vor deren Inbetriebnahme entsprechende
Pflichtversicherungen abschließen.
§ 1
Pflichtversicherungsgesetz
Tun sie das nicht, machen sie sich
strafbar iSv § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes.
§ 6
Pflichtversicherungsgesetz
Heranwachsende und Erwachsene
haften für die Folgen ihrer Handlungen uneingeschränkt, soweit die
Schäden nicht durch Fahrzeuge verursacht werden, für die eine
Pflichtversicherung abgeschlossen sein muss.
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