§ 6 PflVG
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder
den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1
erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr
besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
|