§ 1 PflVG
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort
im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden
nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des
Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs
mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes
ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für
eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und
aufrechtzuerhalten.
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