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Datenabfrage anlässlich von Verkehrskontrollen
Datenabfragen gehören zu den Standardmaßnahmen, die anlässlich von
allgemeinen Verkehrskontrollen zu treffen sind. Nur durch eine
konsequente Durchführung von Datenabfragen kann verhindert werden, dass
Personen oder Fahrzeuge den Kontrollort nicht mehr verlassen können,
weil Personen zum Beispiel zur Festnahme augeschrieben sind, oder zur
Zeit nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. In Bezug
auf die Kontrolle der Fahrzeuge ist davon auszugehen, dass als gestohlen
im Datenverbund der Polizei einliegende Fahrzeuge den Kontrollort nicht
mehr verlassen. Die Datenabfrage dient insoweit der Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit der Polizei, denn eine Polizei, die es durch
Nachlässigkeit zulässt, dass Personen oder Fahrzeuge einen Kontrollort
verlassen können, obwohl das die Polizei hätte verhindern müssen,
gefährdet die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit.
Ohne einen Anfangsverdacht ist der § 25 PolG NRW die anzuwendende
Rechtsvorschrift.
§ 25 PolG NRW
(Datenabfrage)
Ist bereits der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder gar der Verdacht
einer Straftat gegeben, dann findet § 98c StPO Anwendung.
§ 98c StPO
(Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten)
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