§ 25 PolG NRW Datenabgleich
(1) Die Polizei
kann personenbezogene Daten der in den §§ 4 und 5 genannten Personen mit
dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten
anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten
polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann ferner
rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand
abgleichen.
(2) Wird die betroffene Person zur Durchführung einer
nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und
kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluss
dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf die betroffene Person weiterhin
für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung
eines Datenabgleichs notwendig ist.
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