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Anhalten zur Verkehrskontrolle

§ 36 Abs. 5 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten) erlaubt der Polizei sowohl das Anhalten von Verkehrsteilnehmern als auch die Erteilung von zu befolgenden Zeichen (Anhaltezeichen mittels Anhaltekelle oder mittels Anhaltesignalgeber). Auch andere, dem Zweck einer allgemeinen Verkehrskontrolle dienenden Weisungen können auf der Grundlage von § 36 Abs. 5 StVO erteilt werden. Bei diesen Weisungen, zu denen auch die Anhaltezeichen gehören, handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 35 VwVfG (Begriff des Verwaltungsaktes)

Die Zeichen und Weisungen müssen jedoch grundsätzlich von Beamten erteilt werden, die als Polizeibeamte erkennbar sind. Bei erteilten Zeichen und Weisungen handelt es sich um sofort vollziehbare Verwaltungsakte im Sinne von § 80 Abs. 2 VwGO soweit es sich im Sinne von § 36 Abs. 5 StVO um Anhaltezeichen oder um unmittelbar mit der Durchführung der Kontrolle erforderliche Anweisungen handelt. Das bedeutet, dass es sich dabei um unaufschiebbare Maßnahmen der Polizei handelt, sie sofort durchgesetzt werden dürfen.

§ 80 VwGO (Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz)

Beim Anhalten handelt es sich nicht um einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit, sondern um einen kurzfristigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit. Die zulässige Anhaltezeit umfasst in der Regel nur wenige Minuten, besondere Umstände vermögen ein Anhalten aber auch bis zu zwei Stunden zu rechtfertigen.

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