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Anhalten zur Verkehrskontrolle
§ 36 Abs. 5 StVO
(Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten) erlaubt der Polizei sowohl
das Anhalten von Verkehrsteilnehmern als auch die Erteilung von zu
befolgenden Zeichen (Anhaltezeichen mittels Anhaltekelle oder mittels
Anhaltesignalgeber). Auch andere, dem Zweck einer allgemeinen
Verkehrskontrolle dienenden Weisungen können auf der Grundlage von § 36
Abs. 5 StVO erteilt werden. Bei diesen Weisungen, zu denen auch die
Anhaltezeichen gehören, handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 35 VwVfG (Begriff
des Verwaltungsaktes)
Die Zeichen und Weisungen müssen jedoch
grundsätzlich von Beamten erteilt werden, die als Polizeibeamte
erkennbar sind. Bei erteilten Zeichen und Weisungen handelt es sich um
sofort vollziehbare Verwaltungsakte im Sinne von § 80 Abs. 2 VwGO soweit
es sich im Sinne von § 36 Abs. 5 StVO um Anhaltezeichen oder um
unmittelbar mit der Durchführung der Kontrolle erforderliche Anweisungen
handelt. Das bedeutet, dass es sich dabei um unaufschiebbare Maßnahmen
der Polizei handelt, sie sofort durchgesetzt werden dürfen.
§ 80 VwGO
(Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz)
Beim
Anhalten handelt es sich nicht um einen Eingriff in die körperliche
Bewegungsfreiheit, sondern um einen kurzfristigen Eingriff in die
allgemeine Handlungsfreiheit. Die zulässige Anhaltezeit umfasst in der
Regel nur wenige Minuten, besondere Umstände vermögen ein Anhalten aber
auch bis zu zwei Stunden zu rechtfertigen.
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