§ 80 VwGO
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben
aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und
feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit
Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung
von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und
Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für
Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für
Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen
oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4. in den Fällen, in
denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im
überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den
Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat,
besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch
bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit
sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung
durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer
besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im
Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder
Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im
öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den
Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht
bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen
Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und
Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann
das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des
Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist
schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt
im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die
Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von
anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet
werden. (6) In
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur
zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über
den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener
Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung
droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse
über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder
Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im
ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter
Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende
entscheiden.
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