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§ 18 StVO – Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Inhaltsverzeichnis:

01 Regelungsinhalt im Überblick
02 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023
03 Rettungsgasse bilden
04 Benutzung der Rettungsgasse durch unberechtigte Fahrzeugführer
05 Lebensgefahr für Polizisten
06 Vorfahrtsregelung beim Einfädeln
07 Wenden
08 Anscheinsbeweis - Auffahrunfall
09 Geschwindigkeitsverstöße iSv § 18 Abs. 5 StVO

01 Regelungsinhalt im Überblick

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Der § 18 StVO enthält gemeinsame Regeln für die Benutzer von Autobahnen und Kraftfahrstraßen.

§ 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen)

Die Standspur, auch Seiten- oder Pannenstreifen genannt, gehört zwar zur Autobahn bzw. zur Kraftfahrstraße, nicht aber zur Fahrbahn. Anders ausgedrückt: Die Standspur gehört nicht zur normalen Fahrbahn, denn sie dient nur dem Zweck, bei Not- oder Unfällen benutzt werden zu können. Das Befahren der Standspur ist nur in Ausnahmefällen und nur mit äußerster Sorgfalt zulässig. An Eng- oder Baustellen kann die Standspur vorübergehend als Fahrspur zur Verfügung gestellt werden.

Die wichtigsten Regelungen des § 18 StVO im Überblick:

  • Fahrzeuge müssen bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren können

  • Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein, Kühlfahrzeuge nicht breiter als 2,6 m

  • Einfahren auf Autobahnen nur an dafür gekennzeichneten Stellen

  • Der durchgehende Verkehr hat Vorfahrt

  • Umfangreiche Regelungen, die die Höchstgeschwindigkeiten betreffen

  • Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn vorausfahrenden Fahrzeugen oder bei vorhandener Fahrbahnbeleuchtung das erlauben

  • Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten

  • Halten auf dem Standstreifen nur bei zwingenden Notlagen

  • Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten

  • Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an dafür vorgesehenen Stellen erlaubt,

Dass anlässlich von Unfällen auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Rettungsgassen gebildet werden müssen, ergibt sich nicht aus § 18 StVO, sondern aus § 11 Abs. 2 StVO.

§ 11 StVO (Besondere Verkehrslagen)

02 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023

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Die im Bußgeldkatalog aufgeführten bußgeldbewehrten Verkehrsordnungswidrigkeiten umfassen insgesamt 69 Tatbestandsnummern. Aus diesem Grund wird auf eine Auflistung verzichtet.

Im Bußgeldkatalog 2023 werden alle Tatbestände, beginnend mit der Seite 117 und endend mit der Seite 126, aufgelistet.

Wenn Sie den Bußgeldkatalog 2023 über den folgenden Link öffnen und dann in die Suchfunktion Ihres Browsers die Tatbestandsnummer 118100 einfügen, dann haben Sie einen direkten Zugang zu den vielfältigen Möglichkeiten, Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 18 StVO ahnden zu können.

Bußgeldkatalog 2023

03 Rettungsgasse bilden

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Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind Rettungsgassen zu bilden, wenn es zu Unfällen oder anderen Schadensereignissen gekommen ist, die es erforderlich machen, dass Rettungs- und Hilfsfahrzeuge möglichst reibungslos an den Ort des Geschehens kommen können.

Aber:

BayObLG 2023: Es überschreitet die Grenzen zulässiger Auslegung, entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse auf einer autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straße anzunehmen.

An anderer Stelle heißt es:

BayObLG 2023: § 11 Abs. 2 StVO benennt lediglich Autobahnen sowie Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung. Eine Autobahn kann zwar auch innerstädtisch verlaufen, dies ist hier aber nicht festgestellt. Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn wird nicht durch begriffliche Merkmale oder ihren Ausbau, sondern durch die rechtsgestaltende Wirkung des Verkehrszeichens Z 330.1 der Anlage 3 zur StVO begründet (...). Hier handelte es sich nach den Feststellungen bei der von dem Betroffenen befahrenen Straße um eine Bundesstraße mit baulich getrennten, zweistreifigen Richtungsfahrbahnen im Bereich einer geschlossenen Ortschaft. Damit lag weder das Befahren einer Autobahn noch einer Außerortsstraße vor.

BayObLG, Beschluss vom 26. 09. 2023 - 201 ObOWi 971/23

Anders ausgedrückt: Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind Rettungsgassen zu bilden, siehe § 11 Abs. 2 StVO. Zur Bildung einer Rettungsgasse darf auch der Standstreifen benutz werden, um eine ausreichend breite Rettungsgasse bilden zu können.

§ 11 StVO (Besondere Verkehrslagen)

04 Benutzung der Rettungsgasse durch unberechtigte Fahrzeugführer

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Fahrzeugführer, die eine Rettungsgasse unberechtigterweise nutzen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem hohen Bußgeld, mit 2 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wird, siehe Bußgeldkatalog 2023 – TBNR 111606.

111606
Sie benutzten mit Ihrem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße unberechtigt eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen.
240,00 Euro
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot

05 Lebensgefahr für Polizisten

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Im Zusammenhang mit der Aufnahme von Verkehrsunfällen auf Bundesautobahnen und auf Kraftfahrstraßen sind dort tätige Polizisten besonderen Gefahren ausgesetzt.

Aus dem nachfolgend zitierten Urteil des OVG Bauzen aus dem Jahr 2018 lag folgender Anlass zugrunde:

Anlass: Als ein Polizeibeamter zu Beginn eines Ausfädelungsstreifens sein Dienstfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht abstellte, weil dort mehrere Lkw standen und dann sein Dienstfahrzeug verließ und sich dem letzten Lkw in der Reihe näherte, wurde er von einem Pkw erfasst und nicht nur schwer verletzt, sondern auch wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Was bedeutete das für den davon betroffenen Polizeibeamten?

Bezugnehmend auf die Entscheidung der Erstinstanz, heißt es im Urteil des OVG Bautzen wie folgt:

OVG Bautzen: Die von dem Polizeibeamten erhobene Klage auf Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts und einer einmaligen Unfallentschädigung wies das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 22. August 2014 - 3 K 206/12 - ab.

Zitat aus dem Urteil des VG Chemnitz:

Eine das Leben des Klägers objektiv gefährdende Lage habe nicht bestanden. Der Kläger sei als Autobahnpolizist zum Zeitpunkt des Dienstunfalls im Rahmen eines für ihn normalen Vorgangs, nämlich zur Absicherung einer von Lkw überfüllten Raststätte, tätig gewesen und habe zu diesem Zweck den Verzögerungsstreifen der Einfahrt zur Raststätte an dessen Anfang betreten, wo ihn der Schädiger aus fahrlässiger Unachtsamkeit schwer verletzt habe. Daher sei das Maß der objektiven Gefährlichkeit der Diensthandlung nicht mit dem permanenten Aufenthalt eines Polizisten auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahn zur Aufnahme eines Unfalls vergleichbar. Zur Überzeugung des Gerichts habe es sich bei dem Abstellen des Dienstfahrzeugs mit Blaulicht, dem Austeigen der beiden Polizeibeamten aus dem Fahrzeug und dem Betreten des Verzögerungsstreifens um eine im Rahmen der Tätigkeit der Autobahnpolizei übliche Diensthandlung zum Zwecke der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor mit Lkw überfüllten Rastplätzen und zur Ordnung des sich dort ansammelnden Lkw-Verkehrs gehandelt, wie er auf deutschen Autobahnen regelmäßig vorkomme.

Dieser Rechtsauffassung folgten die Richter des OVG Bautzen aus dem Jahr 2018.

OVG Bautzen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (...) Ist Voraussetzung eines sog. qualifizierten Dienstunfalls i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Eine besondere Lebensgefahr setzt deutlich mehr voraus als eine gewisse allgemeine Gefährlichkeit des jeweiligen Dienstes. Es müssen solche gravierenden, gefahrerhöhenden Umstände bestehen, welche die Gefährdung weit über das „normale“ Maß hinausreichen lassen, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfordert somit eine Dienstverrichtung, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt sich als Verwirklichung der gesteigerten Gefährdungslage darstellt. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (...). Allerdings muss der Tod nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten. Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (...). Dem schließt sich der Senat an. Die Verknüpfung der Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr erfasst zunächst diejenigen Tätigkeiten, die bereits allgemein, d. h. bei „normaler“ Dienstverrichtung besonders gefahrgeneigt, d. h. mit Lebensgefahr verbunden sind, bei denen mithin das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise innewohnen. Darüber hinaus sind aber auch solche dienstliche Tätigkeiten einzubeziehen, denen nicht schon generell als solchen, sondern erst aufgrund im Einzelfall aufgetretener besonderer gefahrerhöhender Umstände bei einer Gesamtschau Lebensgefährlichkeit zukommt.

Dabei muss die besondere Lebensgefahr der Diensthandlung nicht notwendigerweise von Anfang an anhaften; sie kann vielmehr im Einzelfall auch erst durch eine - zu Beginn der Diensthandlung unerwartete - Veränderung der Verhältnisse eintreten.

Allerdings muss die erforderliche besondere Lebensgefahr in diesen Fällen ausgehend von einer typisierenden und wertenden Betrachtung aller im Unfallzeitpunkt vorhandenen gefahrerhöhenden Umstände gewissermaßen vorausschauend vorhanden und feststellbar gewesen sein, sei es, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der in Rede stehenden Diensthandlung von vornherein typischerweise anhafteten, sei es, dass die gefahrerhöhenden Umstände zwar eher unvorhergesehen auftraten, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (...). Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind indessen solche gefahrerhöhenden Umstände, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher sie Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (...).

Gemessen daran war die Diensthandlung des Klägers am 8. Mai 2008 - das Abstellen des Polizeieinsatzfahrzeugs mit eingeschaltetem Blaulicht am Beginn des Ausfädelungsstreifens zur Raststätte „Dresdner Tor“ an der Bundesautobahn A 4, das Verlassen des Fahrzeugs und das Betreten des Ausfädelungsstreifens - für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. verbunden.

OVG Bautzen, Urteil vom 20. März 2018 - 2 A 168/16

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sollten wissen, dass, wenn es im Rahmen polizeilichen Einschreitens – auch im Zusammenhang mit Einsätzen im Straßenverkehr - es zu Dienstunfällen mit gravierenden Folgen kommt, der Dienstherr meist sehr zurückhaltend ist, die besten Versorgungsleistungen zu gewähren, die das Beamtenversorgungsgesetz ermöglicht. Aus diesem Grunde kann nur jeder Beamtin und jedem Beamten geraten werden, die Dienste eines auf solche Fälle spezialisierten Fachanwalts in Anspruch zu nehmen, wenn ein Dienstunfall zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, weil der Dienstherr der Überzeugung ist, dass diesem Ereignis eine Diensthandlung zugrunde liegt, die nicht als lebensgefährlich anzusehen ist.

06 Vorfahrtsregelung beim Einfädeln

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Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Celle aus dem Jahr 2021 bereits in den Leitsätzen wie folgt:

OLG Celle: Die Norm des § 18 Abs. 3 StVO bezieht sich auf bauliche Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. Dieses Vorrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen.

Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 StVO „Vorfahrt“ leitet sich nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“, das der Gesetzgeber, für die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat (...).

OLG Celle, Urteil vom 23.06.2021 – 14 U 186/20

Anders die Sichtweise des OLG Hamm. In einem Beschluss aus dem Jahre 2018 heißt es in den Leitsätzen:

OLG Hamm: 1. Damit ein Verstoß gegen die Regelung des § 18 Abs. 3 StVO vorliegen kann, muss ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn geherrscht haben.

2. Die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO kann allerdings nicht schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden Fahrbahn – und sei er auch zeitlich noch so kurz – keine Geltung mehr haben. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, ist das der Fall.

OLG Hamm, Beschluss vom 3.5.2018 - 4 RBs 117/18

07 Wenden

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Wenden im Sinne von § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen) setzt voraus, dass dies auf einer Autobahn oder auf einer Kraftfahrstraße geschieht. Die Tathandlung besteht in einem Wenden auf der Fahrbahn. Wer Wege benutzt, um von einer Raststätte auf das Gelände der Raststätte zu gelangen, die sich auf der Gegenseite der jeweiligen Straße befindet, wendet nicht.

Hinsichtlich des Vorgangs des Wendens heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 2002 wie folgt:

BGH 2002: Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, dass er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlässt.

An anderer Stelle heißt es:

Es entspreche daher allgemeiner Auffassung, dass ein verbotenes Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO auch dann vorliege, wenn ein Kraftfahrer sein Fahrzeug unter Einbeziehung eines rechts oder links der Fahrbahn gelegenen Parkplatzes in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringe. Nichts anderes könne gelten, wenn das Fahrmanöver unter Benutzung zweier gegenüberliegender Parkplätzen durchgeführt werde. Wesentliche Merkmale des Wendens, nämlich das vorübergehende Querfahren und die hieraus erwachsene besondere Gefahr für den Schnellverkehr, seien auch bei einem solchen Verkehrsvorgang gegeben.

BGH, Beschluss vom 19.03.2002 - 4 StR 394/01

08 Anscheinsbeweis - Auffahrunfall

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Kommt es auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zu Auffahrunfällen, dann kann davon ausgegangen werden, dass der auffahrende Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, wenn es ihm nicht gelingt, nachzuweisen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war.

Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des Landgerichts Bonn aus dem Jahr 2019 wie folgt:

LG Bonn: Der Beweis des ersten Anscheins setzt [...] einen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Dabei muss es sich um einen Tatbestand handeln, für den nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Deshalb spricht zwar bei Auffahrunfällen grundsätzlich der erste Anschein für ein unfallursächliches Verschulden des Auffahrenden (...). Dabei reicht aber allein das Kerngeschehen einer Kollision als „Auffahrunfall“ prima facie nicht aus, wenn weitere Umstände vorliegen, die gegen eine bestimmte Typizität des Geschehensablaufes sprechen (...).

LG Bonn, Urteil vom 31.05.2019 - 1 O 290/17

Diese Regelung gilt im Übrigen nicht nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, sondern überall dort, wo es zu vermeidbaren Auffahrunfällen gekommen ist.

09 Geschwindigkeitsverstöße iSv § 18 Abs. 5 StVO

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Die in Betracht kommenden Geschwindigkeitsverstöße sind im § 18 Abs. 5 StVO enumerativ aufgelistet.

§ 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen)

Im Bußgeldkatalog 2023 sind hinsichtlich der möglichen Geschwindigkeitsverstöße insgesamt 23 Tatbestandsmerkmale aufgeführt.

Wenn Sie den Bußgeldkatalog 2023 über den folgenden Link öffnen und dann in die Suchfunktion Ihres Browsers die Tatbestandsnummer 118160 einfügen, dann haben Sie einen direkten Zugang zu den vielfältigen Möglichkeiten, Geschwindigkeitsverstöße im Sinne von § 18 Abs. 5 StVO ahnden zu können.

Bußgeldkatalog 2023

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