§ 18 StVO – Autobahnen und
Kraftfahrstraßen
Inhaltsverzeichnis:
01
Regelungsinhalt im Überblick 02 TBNR gemäß
Bußgeldkatalog 2023 03 Rettungsgasse bilden
04 Benutzung der Rettungsgasse durch unberechtigte
Fahrzeugführer 05 Lebensgefahr für
Polizisten 06 Vorfahrtsregelung beim
Einfädeln 07 Wenden 08
Anscheinsbeweis - Auffahrunfall 09
Geschwindigkeitsverstöße iSv § 18 Abs. 5 StVO
01
Regelungsinhalt im Überblick
TOP
Der § 18 StVO enthält
gemeinsame Regeln für die Benutzer von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen.
§ 18 StVO
(Autobahnen und Kraftfahrstraßen)
Die
Standspur, auch Seiten- oder Pannenstreifen genannt, gehört zwar
zur Autobahn bzw. zur Kraftfahrstraße, nicht aber zur Fahrbahn.
Anders ausgedrückt:
Die
Standspur gehört nicht zur normalen Fahrbahn, denn sie dient nur
dem Zweck, bei Not- oder Unfällen benutzt werden zu können. Das
Befahren der Standspur ist nur in Ausnahmefällen und nur mit
äußerster Sorgfalt zulässig. An Eng- oder Baustellen kann die
Standspur vorübergehend als Fahrspur zur Verfügung gestellt
werden.
Die
wichtigsten Regelungen des § 18 StVO im Überblick:
-
Fahrzeuge müssen bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren
können
-
Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und
nicht breiter als 2,55 m sein, Kühlfahrzeuge nicht breiter
als 2,6 m
-
Einfahren auf Autobahnen nur an dafür gekennzeichneten
Stellen
-
Der
durchgehende Verkehr hat Vorfahrt
-
Umfangreiche Regelungen, die die Höchstgeschwindigkeiten
betreffen
-
Wer
auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine
Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts
anzupassen, wenn vorausfahrenden Fahrzeugen oder bei
vorhandener Fahrbahnbeleuchtung das erlauben
-
Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten
-
Halten auf dem Standstreifen nur bei zwingenden Notlagen
-
Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten
-
Die
Ausfahrt von Autobahnen ist nur an dafür vorgesehenen
Stellen erlaubt,
Dass
anlässlich von Unfällen auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Rettungsgassen gebildet werden müssen, ergibt sich nicht aus §
18 StVO, sondern aus § 11 Abs. 2 StVO.
§ 11 StVO
(Besondere Verkehrslagen)
02 TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
TOP
Die im
Bußgeldkatalog aufgeführten bußgeldbewehrten
Verkehrsordnungswidrigkeiten umfassen insgesamt 69
Tatbestandsnummern. Aus diesem Grund wird auf eine Auflistung
verzichtet.
Im
Bußgeldkatalog 2023 werden alle Tatbestände, beginnend mit der
Seite 117 und endend mit der Seite 126, aufgelistet.
Wenn Sie
den Bußgeldkatalog 2023 über den folgenden Link öffnen und dann
in die Suchfunktion Ihres Browsers die Tatbestandsnummer
118100
einfügen, dann haben Sie einen direkten Zugang zu den
vielfältigen Möglichkeiten, Ordnungswidrigkeiten im Sinne von §
18 StVO ahnden zu können.
Bußgeldkatalog 2023
03 Rettungsgasse bilden
TOP
Auf
Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind Rettungsgassen zu bilden,
wenn es zu Unfällen oder anderen Schadensereignissen gekommen
ist, die es erforderlich machen, dass Rettungs- und
Hilfsfahrzeuge möglichst reibungslos an den Ort des Geschehens
kommen können.
Aber:
BayObLG
2023:
Es überschreitet die Grenzen zulässiger Auslegung, entgegen dem
Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO die Pflicht zur Bildung einer
Rettungsgasse auf einer autobahnähnlich ausgebauten
innerörtlichen Straße anzunehmen.
An
anderer Stelle heißt es:
BayObLG
2023:
§ 11 Abs. 2 StVO benennt lediglich Autobahnen sowie
Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine
Richtung. Eine Autobahn kann zwar auch innerstädtisch verlaufen,
dies ist hier aber nicht festgestellt. Die Eigenschaft einer
Straße als Autobahn wird nicht durch begriffliche Merkmale oder
ihren Ausbau, sondern durch die rechtsgestaltende Wirkung des
Verkehrszeichens Z 330.1 der Anlage 3 zur StVO begründet (...).
Hier handelte es sich nach den Feststellungen bei der von dem
Betroffenen befahrenen Straße um eine Bundesstraße mit baulich
getrennten, zweistreifigen Richtungsfahrbahnen im Bereich einer
geschlossenen Ortschaft. Damit lag weder das Befahren einer
Autobahn noch einer Außerortsstraße vor.
BayObLG,
Beschluss vom 26. 09. 2023 - 201 ObOWi 971/23
Anders ausgedrückt:
Auf
Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind Rettungsgassen zu bilden,
siehe § 11 Abs. 2 StVO. Zur Bildung einer Rettungsgasse
darf auch der
Standstreifen benutz
werden, um eine ausreichend breite Rettungsgasse bilden zu
können.
§ 11 StVO
(Besondere Verkehrslagen)
04 Benutzung der Rettungsgasse durch
unberechtigte Fahrzeugführer
TOP
Fahrzeugführer, die eine Rettungsgasse unberechtigterweise
nutzen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem hohen
Bußgeld, mit 2 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot
geahndet wird, siehe Bußgeldkatalog 2023 –
TBNR
111606.
111606 Sie benutzten mit Ihrem Fahrzeug auf einer
Autobahn oder Außerortsstraße unberechtigt eine freie Gasse für
die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen. 240,00 Euro
2 Punkte 1 Monat Fahrverbot
05 Lebensgefahr für Polizisten
TOP
Im
Zusammenhang mit der Aufnahme von Verkehrsunfällen auf
Bundesautobahnen und auf Kraftfahrstraßen sind dort tätige
Polizisten besonderen Gefahren ausgesetzt.
Aus dem
nachfolgend zitierten Urteil des
OVG Bauzen
aus dem Jahr 2018 lag folgender Anlass zugrunde:
Anlass:
Als ein Polizeibeamter zu Beginn eines
Ausfädelungsstreifens
sein Dienstfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht abstellte,
weil dort mehrere Lkw standen und dann sein Dienstfahrzeug
verließ und sich dem letzten Lkw in der Reihe näherte, wurde er
von einem Pkw erfasst und nicht nur schwer verletzt, sondern
auch wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Was
bedeutete das für den davon betroffenen Polizeibeamten?
Bezugnehmend auf die Entscheidung der Erstinstanz, heißt es im
Urteil des OVG Bautzen wie folgt:
OVG Bautzen:
Die von dem Polizeibeamten erhobene Klage auf Zahlung eines
erhöhten Unfallruhegehalts und einer einmaligen
Unfallentschädigung wies das Verwaltungsgericht Chemnitz mit
Urteil vom 22. August 2014 - 3 K 206/12 - ab.
Zitat aus
dem Urteil des
VG
Chemnitz:
Eine das
Leben des Klägers objektiv gefährdende Lage habe nicht
bestanden. Der Kläger sei als Autobahnpolizist zum Zeitpunkt des
Dienstunfalls im Rahmen eines für ihn normalen Vorgangs, nämlich
zur Absicherung einer von Lkw überfüllten Raststätte, tätig
gewesen und habe zu diesem Zweck den Verzögerungsstreifen der
Einfahrt zur Raststätte an dessen Anfang betreten, wo ihn der
Schädiger aus fahrlässiger Unachtsamkeit schwer verletzt habe.
Daher sei das Maß der objektiven Gefährlichkeit der
Diensthandlung nicht mit dem permanenten Aufenthalt eines
Polizisten auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahn zur
Aufnahme eines Unfalls vergleichbar. Zur Überzeugung des
Gerichts habe es sich bei dem Abstellen des Dienstfahrzeugs mit
Blaulicht, dem
Austeigen
der beiden Polizeibeamten aus dem Fahrzeug und dem Betreten des
Verzögerungsstreifens um eine im Rahmen der Tätigkeit der
Autobahnpolizei übliche Diensthandlung zum Zwecke der Warnung
anderer Verkehrsteilnehmer vor mit Lkw überfüllten Rastplätzen
und zur Ordnung des sich dort ansammelnden Lkw-Verkehrs
gehandelt, wie er auf deutschen Autobahnen regelmäßig vorkomme.
Dieser
Rechtsauffassung folgten die Richter des OVG Bautzen aus dem
Jahr 2018.
OVG Bautzen:
Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (...) Ist
Voraussetzung eines sog. qualifizierten Dienstunfalls i. S. v. §
37 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG
a. F. zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit
der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das
übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende
Lebensgefahr verbunden ist. Eine besondere Lebensgefahr setzt
deutlich mehr voraus als eine gewisse allgemeine Gefährlichkeit
des jeweiligen Dienstes. Es müssen solche gravierenden,
gefahrerhöhenden Umstände bestehen, welche die Gefährdung weit
über das „normale“ Maß hinausreichen lassen, so dass deren
Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und
nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos
erscheint. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts
erfordert somit eine Dienstverrichtung, die bei typischem
Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so
dass deren Eintritt sich als Verwirklichung der gesteigerten
Gefährdungslage darstellt. Eine besondere Lebensgefahr ist mit
der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der
Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist
(...). Allerdings muss der Tod nicht zwangsläufige Folge der
Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten. Ob die Diensthandlung
für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat,
erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten
Einzelfalls
(...). Dem schließt sich der Senat an. Die Verknüpfung der
Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr erfasst
zunächst diejenigen Tätigkeiten, die bereits allgemein, d. h.
bei „normaler“ Dienstverrichtung besonders gefahrgeneigt, d. h.
mit Lebensgefahr verbunden sind, bei denen mithin das plötzliche
Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der
Diensthandlung von vornherein typischerweise innewohnen. Darüber
hinaus sind aber auch solche dienstliche Tätigkeiten
einzubeziehen, denen nicht schon generell als solchen, sondern
erst aufgrund im Einzelfall aufgetretener besonderer
gefahrerhöhender Umstände bei einer Gesamtschau
Lebensgefährlichkeit zukommt.
Dabei
muss die besondere Lebensgefahr der Diensthandlung nicht
notwendigerweise von Anfang an anhaften; sie kann vielmehr im
Einzelfall auch erst durch eine - zu Beginn der Diensthandlung
unerwartete - Veränderung der Verhältnisse eintreten.
Allerdings muss die erforderliche besondere Lebensgefahr in
diesen Fällen ausgehend von einer typisierenden und wertenden
Betrachtung aller im Unfallzeitpunkt vorhandenen
gefahrerhöhenden Umstände gewissermaßen vorausschauend vorhanden
und feststellbar gewesen sein, sei es, dass das plötzliche
Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der in Rede
stehenden Diensthandlung von vornherein typischerweise
anhafteten, sei es, dass die gefahrerhöhenden Umstände zwar eher
unvorhergesehen auftraten, dann aber die Fortführung der
Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (...). Abzugrenzen
von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des
Einzelfalls sind indessen solche gefahrerhöhenden Umstände, die
vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben
waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des
Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen
Diensthandlung zurückzuführen sind und daher sie Diensthandlung
selbst nicht geprägt haben (...).
Gemessen
daran war die Diensthandlung des Klägers am 8. Mai 2008 - das
Abstellen des Polizeieinsatzfahrzeugs mit eingeschaltetem
Blaulicht am Beginn des
Ausfädelungsstreifens
zur Raststätte „Dresdner Tor“ an der Bundesautobahn A 4, das
Verlassen des Fahrzeugs und das Betreten des
Ausfädelungsstreifens
- für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1
Satz 1
BeamtVG
a. F. verbunden.
OVG
Bautzen, Urteil vom 20. März 2018 - 2 A 168/16
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sollten wissen, dass, wenn
es im Rahmen polizeilichen Einschreitens – auch im Zusammenhang
mit Einsätzen im Straßenverkehr - es zu Dienstunfällen mit
gravierenden Folgen kommt, der Dienstherr meist sehr
zurückhaltend ist, die besten Versorgungsleistungen zu gewähren,
die das Beamtenversorgungsgesetz ermöglicht. Aus diesem Grunde
kann nur jeder Beamtin und jedem Beamten geraten werden, die
Dienste eines auf solche Fälle spezialisierten Fachanwalts in
Anspruch zu nehmen, wenn ein Dienstunfall zur dauernden
Dienstunfähigkeit geführt hat, weil der Dienstherr der
Überzeugung ist, dass diesem Ereignis eine Diensthandlung
zugrunde liegt, die nicht als lebensgefährlich anzusehen ist.
06 Vorfahrtsregelung beim Einfädeln
TOP
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Celle aus dem
Jahr 2021 bereits in den Leitsätzen wie folgt:
OLG Celle:
Die Norm des § 18 Abs. 3 StVO bezieht sich auf bauliche
Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur
voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur
gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. Dieses
Vorrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der
Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen.
Der
Wortlaut des § 18 Abs. 3 StVO „Vorfahrt“ leitet sich nicht aus
einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“, das
der Gesetzgeber, für die sich auf der Fahrspur befindlichen
Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur
normiert hat (...).
OLG
Celle, Urteil vom 23.06.2021 – 14 U 186/20
Anders
die Sichtweise des OLG Hamm. In einem Beschluss aus dem Jahre
2018 heißt es in den Leitsätzen:
OLG Hamm:
1. Damit
ein Verstoß gegen die Regelung des § 18 Abs. 3 StVO vorliegen
kann, muss ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der
durchgehenden Fahrbahn der Autobahn geherrscht haben.
2. Die
Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO kann allerdings nicht
schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden
Fahrbahn – und sei er auch zeitlich noch so kurz – keine Geltung
mehr haben. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn
in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten
Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, ist das der
Fall.
OLG
Hamm, Beschluss vom 3.5.2018 - 4 RBs 117/18
07 Wenden
TOP
Wenden
im Sinne von § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen) setzt
voraus, dass dies auf einer Autobahn oder auf einer
Kraftfahrstraße geschieht. Die Tathandlung besteht in einem
Wenden auf der Fahrbahn. Wer Wege benutzt, um von einer
Raststätte auf das Gelände der Raststätte zu gelangen, die sich
auf der Gegenseite der jeweiligen Straße befindet, wendet nicht.
Hinsichtlich des Vorgangs des Wendens heißt es in einem
Beschluss des BGH aus dem Jahr 2002 wie folgt:
BGH 2002:
Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7
StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer
Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden
Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen
Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, dass er zunächst
in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen
durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter
Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des
gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die
Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder
verlässt.
An
anderer Stelle heißt es:
Es
entspreche daher allgemeiner Auffassung, dass ein verbotenes
Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO auch dann vorliege, wenn
ein Kraftfahrer sein Fahrzeug unter Einbeziehung eines rechts
oder links der Fahrbahn gelegenen Parkplatzes in die der
bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringe.
Nichts anderes könne gelten, wenn das Fahrmanöver unter
Benutzung zweier gegenüberliegender Parkplätzen durchgeführt
werde. Wesentliche Merkmale des Wendens, nämlich das
vorübergehende Querfahren und die hieraus erwachsene besondere
Gefahr für den Schnellverkehr, seien auch bei einem solchen
Verkehrsvorgang gegeben.
BGH,
Beschluss vom 19.03.2002 - 4 StR 394/01
08 Anscheinsbeweis - Auffahrunfall
TOP
Kommt es
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zu Auffahrunfällen, dann
kann davon ausgegangen werden, dass der auffahrende
Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, wenn es ihm nicht
gelingt, nachzuweisen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war.
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des Landgerichts Bonn aus
dem Jahr 2019 wie folgt:
LG Bonn:
Der Beweis des ersten Anscheins setzt [...]
einen
Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der allgemeinen
Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein
Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Dabei muss es sich um
einen Tatbestand handeln, für den nach der Lebenserfahrung eine
schuldhafte Verursachung typisch ist. Deshalb spricht zwar bei
Auffahrunfällen grundsätzlich der erste Anschein für ein
unfallursächliches Verschulden des
Auffahrenden
(...). Dabei reicht aber allein das Kerngeschehen einer
Kollision als „Auffahrunfall“ prima facie nicht aus, wenn
weitere Umstände vorliegen, die gegen eine bestimmte Typizität
des Geschehensablaufes sprechen (...).
LG Bonn,
Urteil vom 31.05.2019 - 1 O 290/17
Diese
Regelung gilt im Übrigen nicht nur auf Autobahnen und
Kraftfahrstraßen, sondern überall dort, wo es zu vermeidbaren
Auffahrunfällen gekommen ist.
09
Geschwindigkeitsverstöße
iSv
§ 18 Abs. 5 StVO
TOP
Die in
Betracht kommenden Geschwindigkeitsverstöße sind im § 18 Abs. 5
StVO enumerativ aufgelistet.
§ 18 StVO
(Autobahnen und Kraftfahrstraßen)
Im
Bußgeldkatalog 2023 sind hinsichtlich der möglichen
Geschwindigkeitsverstöße insgesamt 23 Tatbestandsmerkmale
aufgeführt.
Wenn Sie
den Bußgeldkatalog 2023 über den folgenden Link öffnen und dann
in die Suchfunktion Ihres Browsers die Tatbestandsnummer
118160
einfügen, dann haben Sie einen direkten Zugang zu den
vielfältigen Möglichkeiten, Geschwindigkeitsverstöße im Sinne
von § 18 Abs. 5 StVO ahnden zu können.
Bußgeldkatalog 2023
Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an:
info@rodorf.de
--------------------------------------------------------------
Die Pflege
und der Unterhalt dieser Webseite sind mit Kosten verbunden. Aus
diesem Grunde können die anderen Kurse, die das polizeiliche
Grundlagenwissen betreffen, nicht unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden.
Polizeiliches Grundlagenwissen Printausgaben und E-Books
www.polizeikurse.de
|