§ 11 StVO Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt
der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die
Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet
werden müsste.
(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf
Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit
Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand
befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und
Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts
daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse
bilden.
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren
darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die
Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen,
wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.
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