§ 17 StVO –
Beleuchtung
Inhaltsverzeichnis:
01
Allgemeines 02 Beleuchtungspflicht
03 Anscheinsbeweis bei
Beleuchtungspflichtverletzung
04
TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
05 Standlicht 06
Abblendlicht
07
Sichtgeschwindigkeit iSv
§ 3 Abs. 1 S. 3 StVO 08
Fernlicht 09 Blendung durch Fernlicht
10 Nebelscheinwerfer 11
Nebelschlussleuchten 12 Beleuchtungspflicht
von Fahrrädern 13 Beleuchtung abgestellter
Fahrzeuge 14 Ordnungswidrigkeit versus
Straftat
01
Allgemeines
TOP
Unter den
Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StVO (Beleuchtung) haben die
Führer aller:
-
Kraftfahrzeuge
-
Räder, auch
E-Scooter
-
Fuhrwerke
-
Viehtreiber und
-
Verbände
die
für die Beleuchtung vorgeschriebenen Einrichtungen zu verwenden,
wenn das gesetzlich geboten ist.
Um welche
vorgeschriebenen lichttechnischen Anlagen es sich dabei handelt,
das ist in der StVZO geregelt:
-
§ 50 StVZO (Scheinwerfer für
Fern- und Abblendlicht)
-
§ 51 StVZO (Begrenzungsleuchten,
vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten)
-
§ 51a StVZO (Seitliche
Kenntlichmachung)
-
§ 51b StVZO (Umrissleuchten)
-
§ 52 StVZO (Zusätzliche
Scheinwerfer und Leuchten)
-
§ 53 StVZO (Schlussleuchten,
Bremsleuchten, Rückstrahler)
-
§ 53c StVZO (Tarnleuchten)
-
§ 53b StVZO (Ausrüstung und
Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
-
§ 53d StVZO
(Nebelschlussleuchten)
-
§ 54b StVZO (Windsichere
Handlampe)
-
§ 66a StVZO (Lichttechnische
Einrichtungen)
-
§ 67 StVZO (Lichttechnische
Einrichtungen an Fahrrädern)
-
§ 67a StVZO (Lichttechnische
Einrichtungen an Fahrradanhängern).
Die Beleuchtungspflicht
dient sowohl dem eigenen Schutz als auch dem Schutz des
fließenden Verkehrs. Verantwortlich für die Sicherstellung der
Beleuchtungspflicht ist der jeweilige Fahrer bzw. die Person,
die Vieh treibt, siehe § 23 StVO (Sonstige Pflichten von
Fahrzeugführenden).
§ 23 StVO
(Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)
02 Beleuchtungspflicht
TOP
Hinsichtlich der Beleuchtungspflicht heißt es in einem Urteil
des OLG Hamm aus dem Jahr 2019 wie folgt:
OLG Hamm 2019:
Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei
Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,
haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu
beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb
geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn
zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere
zugelassene Weise kenntlich zu machen. § 17 Abs. 4 S. 2, 2. HS
StVO regelt zudem, das eine eigene Beleuchtung entbehrlich ist,
wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende
Entfernung deutlich sichtbar macht. Die Beleuchtungspflicht
dient dabei nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem
Schutz des fließenden und ruhenden Verkehrs und soll Unfälle
wegen unzureichender Erkennbarkeit vermeiden (...).
Der
Fahrer eines Fahrzeuges ist allerdings nur verpflichtet, die
Erkennbarkeit des Fahrzeuges in einer Entfernung herzustellen,
die es anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht, bei
verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden (...).
Dies korrespondiert damit, dass der Verkehr grundsätzlich bei
fehlenden Gegenanzeichen auf die Beachtung der
Beleuchtungspflicht vertrauen darf, jedoch auch nur in Grenzen
(...). Insbesondere kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen
nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln
hinwegsetzt, wie es z.B. einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot
der Fall ist (...).
Nach
Maßgabe dieser Grundsätze muss ein Fahrzeugführer daher keine
Vorkehrungen dafür treffen, dass das von ihm abgestellte
Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot
„Fahren auf Sicht“ rechtzeitig zu erkennen ist. Ausreichend ist
es, eine ausreichende Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer
herzustellen, die sich verkehrsgerecht verhalten.
OLG
Hamm, Urteil vom 15.01.2019 - 7 U 38/18
03 Anscheinsbeweis bei
Beleuchtungspflichtverletzung
TOP
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2005
wie folgt:
BGH 2005:
Bei Unfällen, die auf dem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers
gegen die Beleuchtungspflicht beruhen, wird daher vielfach
dessen alleinige oder doch überwiegende Haftung bejaht (...).
Bei Verstößen gegen die Beleuchtungspflicht spricht der Anschein
für die Unfallursächlichkeit (...). Allerdings wird beim
Auffahren auf ein unbeleuchtetes Hindernis oft ein Verstoß des
Auffahrenden gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (...).
Aber:
Die
Beleuchtungspflicht soll die Sicherheit des Verkehrs verbessern,
nicht aber dazu dienen, die aus den übrigen Verkehrsvorschriften
folgenden Verhaltensanforderungen dort herabzusetzen, wo sie
ohne weiteres beachtet werden können.
BGH,
Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 352/03
04 TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
TOP
Insgesamt 44 Regelverstöße gegen Beleuchtungsvorschriften sind
gemäß Bußgeldkatalog 2023 bußgeldbewehrt. Bei den meisten
Verstößen handelt es sich um geringfügige
Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungsgeld
geahndet werden können, wenn der Betroffene damit einverstanden
ist.
117100
Sie unterließen es, die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die
Sichtverhältnisse erforderten. 20,00
Euro
117101 Sie unterließen es, die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die
Sichtverhältnisse erforderten, und gefährdeten dadurch Andere.
25,00 Euro
117102
Sie unterließen es, die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die
Sichtverhältnisse erforderten. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro
117103 Sie unterließen es als Radfahrer, die
vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl
es die Sichtverhältnisse erforderten. 15,00 Euro
117106 Sie benutzten das Fahrzeug, obwohl die
Beleuchtungseinrichtungen verdeckt/verschmutzt waren. 20,00
Euro
117107 Sie benutzten das Fahrzeug, obwohl die
Beleuchtungseinrichtungen verdeckt/verschmutzt waren. Sie
gefährdeten dadurch Andere. 25,00 Euro
117108 Sie benutzten das Fahrzeug, obwohl die
Beleuchtungseinrichtungen verdeckt/verschmutzt waren. Es kam zum
Unfall. 35,00 Euro
117112 Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl
Fahrzeuge entgegenkamen. 20,00 Euro
117113 Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl
Fahrzeuge entgegenkamen, und gefährdeten dadurch Andere.
25,00 Euro
117114 Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl
Fahrzeuge entgegenkamen. Es kam zum Unfall. 35,00 Euro
117118 Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl
ein anderes Fahrzeug mit geringem Abstand vor Ihnen fuhr.
20,00 Euro
117119 Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl
ein anderes Fahrzeug mit geringem Abstand vor Ihnen fuhr, und
gefährdeten dadurch Andere. 25,00 Euro
117120 Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl
ein anderes Fahrzeug mit geringem Abstand vor Ihnen fuhr. Es kam
zum Unfall. 35,00 Euro
117124 Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten
(Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.
10,00 Euro
117125 Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten
(Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten, und
gefährdeten dadurch Andere. 15,00 Euro
117126 Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten
(Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten. Es
kam zum Unfall. 35,00 Euro
117130 Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße
mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war.
10,00 Euro
117131 Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße
mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war, und
gefährdeten dadurch Andere. 15,00 Euro
117132 Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße
mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war. Es kam
zum Unfall. 35,00 Euro
117136 Sie führten das Kraftrad am Tage ohne
eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete
Tagfahrleuchten. 10,00 Euro
117137 Sie führten das Kraftrad am Tage ohne
eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete
Tagfahrleuchten und gefährdeten dadurch Andere. 15,00 Euro
117138 Sie führten das Kraftrad am Tage ohne
eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete
Tagfahrleuchten. Es kam zum Unfall. 35,00 Euro
117142 Sie benutzten missbräuchlich die
Nebelscheinwerfer. 20,00 Euro
117143 Sie benutzten missbräuchlich die
Nebelscheinwerfer und gefährdeten +) dadurch Andere. 25,00
Euro
117144 Sie benutzten missbräuchlich die
Nebelscheinwerfer. Es kam zum Unfall. 35,00 Euro
117148 Sie fuhren mit eingeschalteter
Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel
mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war. 20,00
Euro
117149 Sie fuhren mit eingeschalteter
Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel
mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war, und
gefährdeten dadurch Andere. 25,00 Euro
117150 Sie fuhren mit eingeschalteter
Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel
mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war. Es kam
zum Unfall. 35,00 Euro
117154 Sie fuhren am Tage innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht
durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war.
25,00 Euro
117155 Sie fuhren am Tage innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht
durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war. Es
kam zum Unfall. 35,00 Euro
117600 Sie fuhren am Tage außerhalb einer
geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht
durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war.
60,00 Euro
117601 Sie fuhren am Tage außerhalb einer
geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht
durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war, und
gefährdeten dadurch Andere. 75,00 Euro
117602 Sie fuhren am Tage außerhalb einer
geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht
durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war. Es
kam zum Unfall. 90,00 Euro
117160 Sie stellten außerhalb einer geschlossenen
Ortschaft das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn ab.
20,00 Euro
117161 Sie stellten außerhalb einer geschlossenen
Ortschaft das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn ab. Es kam
zum Unfall. 35,00 Euro
117166 Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug (mehr als 3,5
t zulässige Gesamtmasse)/Anhänger auf der Fahrbahn, ohne es/ihn
durch eigene Lichtquellen zu beleuchten. 20,00 Euro
117167 Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug (mehr als 3,5
t zulässige Gesamtmasse)/Anhänger *) auf der Fahrbahn, ohne
es/ihn **) durch eigene Lichtquellen zu beleuchten. Es kam zum
Unfall. 35,00 Euro
117172 Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug an der Stelle,
die von der Straßenbeleuchtung nicht ausreichend beleuchtet
wurde, ohne das Fahrzeug auf zugelassene Weise kenntlich zu
machen. 20,00 Euro
117173 Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug an der Stelle,
die von der Straßenbeleuchtung nicht ausreichend beleuchtet
wurde, ohne das Fahrzeug auf zugelassene Weise kenntlich zu
machen. Es kam zum Unfall. 35,00 Euro
117178 Sie ließen Ihr Fahrzeug unbeleuchtet auf der
Fahrbahn stehen. 20,00 Euro
117179 Sie ließen Ihr Fahrzeug unbeleuchtet auf der
Fahrbahn stehen. Es kam zum Unfall. 35,00 Euro
117184 Sie benutzten missbräuchlich den
Suchscheinwerfer. 20,00 Euro
117185 Sie benutzten missbräuchlich den
Suchscheinwerfer und gefährdeten dadurch Andere. 25,00 Euro
117186 Sie benutzten missbräuchlich den
Suchscheinwerfer. Es kam zum Unfall. 35,00 Euro
05 Standlicht
TOP
Bereits
aus dem Wortlaut „Standlicht“ lässt sich ableiten, dass die
Funktion dieser Beleuchtung dazu dient, ein stehendes Fahrzeug
sichtbarer zu machen. Zu anderen Zwecken darf Standlicht
grundsätzlich nicht benutzt werden, denn diesbezüglich ist § 17
StVO (Beleuchtung) eindeutig.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 StVO (2) Mit Begrenzungsleuchten
(Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
Wann das
Standlicht einzuschalten ist, ist nicht nur von der Dunkelheit
abhängig, sondern auch davon, wo sich das Fahrzeug befindet.
-
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist eine
ausreichende Sichtbarkeit des Fahrzeuges oftmals bereits
durch die Straßenbeleuchtung gegeben. Unter solchen
Umständen muss das Standlicht beim Parken oder Halten nicht
eingeschaltet werden.
-
Außerhalb geschlossener Ortschaften sieht das
anders aus. Hier herrschen in der Regel eher schlechte
Beleuchtungsverhältnisse, so dass Standlicht immer dann
einzuschalten ist, wenn das aus Sicht eines objektiven
Beobachters sinnvoll bzw. geboten ist. Mit Standlicht statt
mit Abblendlicht in der Dunkelheit zu fahren, stellt einen
Verstoß dar – auch in beleuchteten Ortschaften.
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des AG Gera aus dem Jahr
2003 wie folgt:
AG Gera
2003:
Maßgeblich für die Frage, ob eine Pflicht zur Beleuchtung eines
Pkw besteht, sind die Sichtverhältnisse. Die Fahrzeugbeleuchtung
ist erforderlich, wenn das natürliche Licht den Umriss und das
Ende eines Fahrzeugs für schnell fahrende Verkehrsteilnehmer auf
größere Entfernungen (40 m) nicht mehr deutlich erkennen lässt.
Amtsgericht Gera, Urteil vom 06.11.2003
- 5 C 65/03
06 Abblendlicht
TOP
Das
Abblendlicht ist ein vorgeschriebener Bestandteil der
Fahrzeugbeleuchtung. Die Frage, die sich stellt, lautet: Ab wann
muss Abblendlicht eingeschaltet werden? Dazu gleich mehr.
Hinsichtlich der Reichweite von Abblendlicht ist anzumerken,
dass die Leuchtkraft eine Reichweite von 50 bis 75 m erreicht.
Im
Gegensatz zum Tagfahrlicht dient das Abblendlicht nicht nur der
eigenen Sichtbarkeit, sondern vor allem einer besseren Sicht des
Fahrers bei schlechten Lichtverhältnissen, bei Dämmerung und in
der Dunkelheit.
Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren, siehe §
17 Abs. 2a StVO (Beleuchtung).
§ 17 StVO
(Beleuchtung)
Hinsichtlich der Frage, ab wann eine Pflicht dazu besteht, die
Beleuchtungseinrichtungen einzuschalten heißt es in einem Urteil
des Amtsgerichts Gera aus dem Jahr 2003 wie folgt:
AG Gera
2003:
Maßgeblich für die Frage, ob eine Pflicht zur Beleuchtung eines
Pkw besteht, sind die Sichtverhältnisse. Die Fahrzeugbeleuchtung
ist erforderlich, wenn das natürliche Licht den Umriss und das
Ende eines Fahrzeugs für schnell fahrende Verkehrsteilnehmer auf
größere Entfernungen (40 m) nicht mehr deutlich erkennen lässt.
In den
Gründen heißt es:
Gemäß § 17 Abs. 1 StVO war der
Beklagte zum Unfallzeitpunkt verpflichtet, das von ihm geführte
Fahrzeug Pkw [...]
zu
beleuchten. Der Verkehr darf sich mangels Gegenanzeichen auf
Beachtung der Beleuchtungspflicht verlassen. Während der
Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es
sonst erfordern, ist die vorgeschriebene Beleuchtung nötig (§17
Abs. 1 StVO). Bei den Begriffen Dämmerung und Dunkelheit kommt
es auf eine genaue Definition oder Abgrenzung nicht an.
Auch
astronomische Daten geben allenfalls Anhaltspunkte. Maßgebend
sind die Sichtverhältnisse. Daher ist Beleuchtung im Zweifel
nötig, wenn das natürliche Licht Umriss und Ende des Fahrzeuges
für schnell fahrende Verkehrsteilnehmer auf größere Entfernung
nicht mehr deutlich erkennen lässt. Maßgebend ist nicht der
allgemeine Stand der Dämmerung, sondern die Sichtminderung am
Ort des Fahrzeuges. Dämmerung und Dunkelheit stehen unter dieser
Voraussetzung für die Beleuchtungspflicht gleich. [...]. Da
deutliches Sehen bei Dämmerung schwieriger als bei Dunkelheit
ist, wo die anderen Verkehrsteilnehmer beleuchtet sind, ist
Beleuchtung schon frühzeitig beim geringsten Zweifel
einzuschalten, nicht erst, wenn die meisten anderen
Verkehrsteilnehmer beleuchtet fahren. Fährt die übergroße
Mehrzahl der Kraftfahrer beleuchtet, außer bei Tageslicht, so
ist das ein Indiz für die Notwendigkeit beleuchtetem Fahrens.
Amtsgericht Gera (Urteil vom 06.11.2003 - 5 C 65/03)
07 Sichtgeschwindigkeit
iSv
§ 3 Abs. 1 S. 3 StVO
TOP
Im § 3
Abs. 1 Satz 3 StVO heißt es diesbezüglich:
Es darf
nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren
Strecke gehalten werden kann.
Das gilt
auch beim Fahren mit Abblendlicht.
§ 3 StVO
(Geschwindigkeit)
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Frankfurt aus dem
Jahr 1989 wie folgt:
OLG
Frankfurt 1989:
Nach § 3 I 3 StVO war der Bekl. gehalten, nur so schnell zu
fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten
konnte. Dies gilt grundsätzlich auch auf Fernstraßen (...)
und
auf Bundesautobahnen (...). Nun bestimmt aber § 18 VI StVO für
bestimmte Umstände, dass der auf der Bundesautobahn mit
Abblendlicht Fahrende seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite
des Abblendlichts anzupassen braucht. Die hier genannten beiden
Fälle liegen jedoch unstreitig nicht vor, denn es fuhren keine
Fahrzeuge vor dem Bekl., an deren Schlussleuchte er sich hätte
orientieren können, noch war die Fahrbahn durch andere
Lichtquellen ausgeleuchtet, die das rechtzeitige Erkennen eines
Hindernisses möglich machten.
Da der
Bekl. ohne jedes Erfordernis mit Abblendlicht fuhr, musste er
deshalb mit einer solch mäßigen Geschwindigkeit fahren, dass er
jederzeit vor einem Hindernis anhalten konnte, was auch für die
Nacht und für Bundesautobahnen gilt (...). Mit nächtlichem
Wildwechsel muss auch an nicht so gekennzeichneten Stellen
gerechnet werden, wobei eine Geschwindigkeit von mehr als 80
km/h als zu hoch zu bezeichnen ist (...). Es kommt nachteilig
hinzu, dass bei Fahren mit Abblendlicht, wenn nicht ein Fall des
§ 18 VI StVO vorliegt, bei asymmetrischem Licht in der
geringeren Reichweite des Lichtes des linken Scheinwerfers
Anhaltemöglichkeit bestehen muss [...]. Es ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass bei Fahren mit Abblendlicht eine
Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr, insb. von mehr als 80 km/h
als grobes Verschulden anzusehen ist (...).
OLG
Frankfurt, Urteil vom 21.06.1989 - 7 U 190/88
08 Fernlicht
TOP
Es
besteht keine Verpflichtung, mit Fernlicht zu fahren. So auch
die Sichtweise der Richter des OLG Hamm in ihrem Urteil vom
14.11.2006 - 9 U 115/06, in dem darüber entschieden werden
musste, ob der Fahrer eines Pkw, der mit Abblendlicht fuhr, ein
Verschulden trifft, wenn er eine Fußgängerin nicht rechtzeitig
erkennt, die plötzlich auf die Straße läuft, um zu ihrem auf der
anderen Seite geparkten Pkw zu gelangen:
OLG Hamm
2006:
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung die Ansicht vertritt, aus
dem Sichtfahrgebot sei eine allgemeine Verpflichtung des
Beklagten zu 1) abzuleiten, dass er am Unfalltag an der
Unfallstelle mit Fernlicht hätte fahren müssen, wodurch die
Klägerin für den Beklagten zu 1) früher sichtbar geworden wäre
und der Beklagte zu 1) noch unfallvermeidend hätte abbremsen
können, hat zwar der Sachverständige in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, dass bei einem Einschalten des Fernlichtes der
Unfall für den Beklagten zu 1) hätte vermieden werden können.
Jedoch gibt es keine allgemeine Verpflichtung, auf Landstraßen
bei Dunkelheit mit Fernlicht zu fahren. Dabei kann dahinstehen,
ob hier der Beklagte zu 1) möglicherweise aufgrund des
zurücksetzenden Fahrzeuges der Zeugin Q oder eines
ggfls.
vor ihm fahrenden Fahrzeuges ohnehin nach § 17 Abs. 2 S. 3 StVO
zum Abblenden verpflichtet war. Denn selbst wenn dem nicht so
wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) nach den
Feststellungen des Sachverständigen mit einer Geschwindigkeit
von 55 bis 65 km/h - damit noch unterhalb der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h - gefahren ist und damit noch
innerhalb des Lichtkegels des von ihm eingeschalteten
Abblendlichts (...)
sein
Fahrzeug noch hätte zum Stehen bringen können. Jedenfalls unter
diesen Voraussetzungen bestand für den Beklagten zu 1) keine
allgemeine rechtliche Verpflichtung, das Fernlicht
einzuschalten.
Auch
eine situationsgebundene Verpflichtung zum Einschalten des
Fernlichts - und sei es auch nur in Form einer kurzzeitigen
Lichthupe - bestand für den Beklagten zu 1) nicht. Am
Straßenrand parkende Autos geben dazu ebenso wenig Veranlassung,
wie eine entfernte Bushaltestelle. Ein kurzzeitiges Betätigen
der Lichthupe könnte von dem Beklagten zu 1) allenfalls dann
gefordert werden, wenn er in irgendeiner Form eine vor ihm
liegende unklare Situation oder Gefahr hätte erkennen und
„aufklären“ müssen. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.
Schließlich kann von dem Beklagten zu 1) auch nicht gefordert
werden, dass er so langsam hätte fahren müssen, dass er vor
jedwedem vor ihm auftauchenden Hindernis noch rechtzeitig sein
Fahrzeug hätte zum Stehen bringen können. Denn insoweit ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin seitlich in den Lichtkegel
seines Scheinwerferlichtes hineingetreten ist. Die Verpflichtung
eines Autofahrers, sein Fahrzeug so zu führen, dass er noch
rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann, erstreckt sich
auf die regelmäßige Blickrichtung des Autofahrers in
Fahrtrichtung, nicht jedoch auf die dunklen Seitenbereiche
jenseits des Scheinwerferkegels. Müsste ein Autofahrer auch
diesen Bereich stets bremsbereit permanent im Auge behalten,
dürfte er zur Unfallvermeidung sein Fahrzeug praktisch nicht
mehr bewegen oder nur noch mit geringster Schrittgeschwindigkeit
fahren.
OLG
Hamm, Urteil vom 14.11.2006 - 9 U 115/06
Kurzum:
Auf Landstraßen müssen Autofahrer bei Dunkelheit kein Fernlicht
einschalten. Sie müssen auch nicht damit rechnen, dass plötzlich
Fußgänger von der Seite in die Fahrbahn laufen.
09 Blendung durch Fernlicht
TOP
Ein
Fahrzeugführer, der durch das Fernlicht eines ihm
entgegenkommenden Fahrzeuges geblendet wurde, fuhr dennoch mit
unverminderter Geschwindigkeit weiter. Es kam zu einem
Auffahrunfall mit einem in einem am Straßenrand stehenden Pkw.
AG
Dortmund 2017:
Der Betroffene war damit wegen Schädigung anderer
Verkehrsteilnehmer durch Außenachtlassen der [...]
erforderlichen
Sorgfalt nach §§ 1 Abs. II, 49 StVO, 24
StVG
zu verurteilen. Die Blendung des Betroffenen durch ein bereits
weit vorher erkennbar an dem Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug
entschuldigt den Betroffenen bei einem Unfall, der ohne Blendung
ohne weiteres hätte vermieden werden können, nicht und nimmt
auch nicht den ihm zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf.
Vielmehr muss ein
Fahrzeugführer seine Fahrweise derartigen Umständen anpassen und
notfalls gar anhalten. Keinesfalls darf er ohne jede Sicht ins
Blaue hinein fahren in der Hoffnung, es werde „hinter dem Licht“
schon nichts passieren. Mangels besonderer Umstände erschien die
Regelgeldbuße von 35,00 € (...)
zur
Ahndung angemessen.
AG
Dortmund, Urteil vom 28.02.2017 - 729 OWi - 250 Js 147/17 -
49/17
Anders
ausgedrückt:
Ist ein Autofahrer durch ein
anderes Fahrzeug so geblendet, dass er nichts mehr sieht, muss
er langsam fahren und notfalls anhalten.
10 Nebelscheinwerfer
TOP
Auf der
Website von Juraforum heißt es unter anderem zu den
Nebelscheinwerfern wie folgt:
Juraforum:
Nebelscheinwerfer sind Zusatzscheinwerfer an Kraftfahrzeugen,
die bei Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht des Fahrers
verbessern sollen, indem sie einen flachen und breiten
Lichtstrahl auf die Fahrbahn werfen, der unterhalb des
Hauptstrahls verläuft.
Das
Einschalten von Nebelscheinwerfern ist, wenn die Sichtweite mehr
als 50 Meter beträgt oder keine bestimmten
Witterungsverhältnisse wie Nebel, Schneefall oder Regen
vorliegen, nach § 17 Abs. 3 StVZO verboten. Eine Zuwiderhandlung
kann mit einem Bußgeld belegt werden. Gemäß Bußgeldkatalog kann
das unzulässige Nutzen von Nebelscheinwerfern eine Geldbuße von
20 Euro zur Folge haben. Wird dadurch ein anderer
Verkehrsteilnehmer konkret behindert oder gefährdet, erhöht sich
das Bußgeld auf 35 Euro.
Fahrzeugführer, die durch dichtes Auffahren, durch den Gebrauch
der Lichthupe und unterstützt durch eingeschaltete
Nebelscheinwerfer vorausfahrende Fahrzeugführer bedrängen,
können dadurch sogar tatbestandlich im Sinne von § 240 StGB
(Nötigung) handeln.
§ 240 StGB
(Nötigung
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr
2007 wie folgt:
OLG Hamm
2007:
Während
den Entscheidungen des OLG
Karlsruhe
[...]
ein
mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem
Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80
km/h [...] Ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von
etwa 2 km, in Worten:
zwei
Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der
linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende
Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf
die rechte Fahrspur wechseln konnte. Dabei hatte er neben dem
Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die
Nebelscheinwerfer eingeschaltet und pendelte mit seinem Fahrzeug
- einem Audi A 8 - mehrfach von links nach rechts dicht hinter
dem vorausfahrenden Fahrzeug. Damit sind die von der
Rechtsprechung geforderten Kriterien hier hinsichtlich
Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung hinreichend
dargestellt. Es handelt sich keinesfalls um ein nur
kurzfristiges Bedrängen oder eine nur kurzfristige Behinderung.
Sowohl
aus dieser insoweit typischen Fahrweise als auch aus dem
Umstand, dass der Angeklagte nach den festgestellten 2 km Fahrt
plötzlich rechts überholt hat, ist schon wegen der objektiven
Gegebenheiten auf den Nötigungsvorsatz zu schließen, auch wenn
der Tatrichter dies nicht ausdrücklich hervorgehoben hat.
OLG
Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - 2 Ss 50/07
11 Nebelschlussleuchten
TOP
Laut §
17 Abs. 3 StVO dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden,
wenn durch Nebel, Schneefall oder Regen die Sichtweite weniger
als 50 Meter beträgt. Darüber hinaus müssen ein oder zwei
geschwindigkeitsunabhängige Nebelschlussleuchten in Betrieb
sein.
§ 17 StVO
(Beleuchtung)
Bei
solchen Sichtverhältnissen ist zu beachten, dass, auch wenn die
Nebelschlussleuchte nicht eingeschaltet ist, das Tempolimit von
50 km/h bei Sichtweiten von unter 50 Metern bei Nebel,
Schneefall und Regen zu beachten ist.
Eine
Pflicht zum Einschalten der Nebelschlussleuchte gibt es nicht.
Auch innerorts darf man mit Nebelschlussleuchte fahren.
12 Beleuchtungspflicht von Fahrrädern
TOP
Natürlich haben auch
Fahrradfahrer die Beleuchtungspflichten zu beachten. Kommt es zu
einem Verkehrsunfall mit einem unbeleuchteten Fahrrad und einem
Pkw, der sich nicht an die
Sichtgeschwindigkeit
hält, können beide Unfallbeteiligten dennoch dafür haftbar
gemacht werden (der Radfahrer mehr, der Pkw-Fahrer weniger).
Im
Leitsatz eines Urteils des OLG Naumburg aus dem Jahr 2011 heißt
es:
OLG
Naumburg 2011:
Kommt es bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten Landstraße zu
einem Unfall mit einem dunkel bekleideten Fahrradfahrer, dessen
Rad schwarz und unbeleuchtet ist, kann dies trotz Verstoß des
von hinten auffahrenden PKW-Fahrers gegen das Sichtfahrgebot zu
einer überwiegenden Haftung des Fahrradfahrers (hier: ¾ zu ¼)
führen.
An
anderer Stelle:
Demgegenüber muss der Beklagte ein den Schadensersatzanspruch
minderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB sich entgegenhalten
lassen, weil er, wie vom Landgericht an sich ebenfalls korrekt
festgestellt, fahrlässig gegen das in § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO
normierte Sichtfahrgebot verstoßen hat, wonach der Fahrer seine
Geschwindigkeit so zu wählen hat, dass er stets innerhalb der
vor ihm überschaubaren Strecke anhalten kann.
Bei Dunkelheit und Fahren mit
Abblendlicht bedeutet dies, dass
die
überschaubare Strecke mangels Straßenbeleuchtung oder anderer
Lichtquellen auf den Lichtkegel des Abblendlichts als äußerste
Grenze beschränkt ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass die
Reichweite des Abblendlichts, welche dem Fahrzeugführer als
Anhalteweg zur Verfügung steht, regelmäßig etwa 50 Meter
ausmacht, allerdings abhängig vom Fahrzeugtyp, auch durch
unterschiedliche Höhenverstellung und asymmetrische
Lichteinstellung
leicht variieren kann und zudem schlecht sichtbare Objekte noch
nicht direkt am Lichtkegelrand, sondern teilweise erst in
Entfernungen von etwa 35 m zum Auto zu erkennen sind.
Unter Beachtung dessen werden
– allerdings immer abhängig
von
den konkreten Umständen des Einzelfalles – von der
Rechtsprechung regelmäßig zumindest über 60 km/h liegende
Geschwindigkeiten eines bei Dunkelheit mit Abblendlicht
fahrenden PKW als nicht mehr mit dem Sichtfahrgebot vereinbar
angenommen (..).
Danach
hat der Beklagte, welcher bei völliger Dunkelheit ohne weitere
zur Verfügung stehende Lichtquellen mit Abblendlicht und einer
Geschwindigkeit von über 80 km/h fuhr, gegen das Sichtfahrgebot
verstoßen.
Dem
steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger wegen
fehlender Fahrradbeleuchtung, dunkler Oberbekleidung und des
schwarz lackierten Mountainbikes für den Beklagten nur äußerst
schwierig in der Annäherung zu erkennen war. Das Sichtfahrgebot
gilt umfassend und bezieht sich grundsätzlich auf alle im
Straßenverkehr denkbaren Hindernisse.
OLG
Naumburg, Urteil vom 29.12.2011 - 4 U 65/11
13 Beleuchtung abgestellter Fahrzeuge
TOP
Innerhalb geschlossener Ortschaften reicht es aus, während der
Dunkelheit auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge mit der
Parkleuchte zu sichern.
Kommt es
dennoch zu einem Unfall, dann kann von einer
Erkennbarkeitsverletzung nicht ausgegangen werden. Diesbezüglich
heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2019 wie
folgt:
OLG Hamm
2009:
Die zu Gunsten der Klägerin anzunehmende
Erkennbarkeitsentfernung von 30 m reichte nach den
sachverständigen Feststellungen gerade noch aus, um das
Expeditionsfahrzeug bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h rechtzeitig zu erkennen und den Unfall zu vermeiden.
Zu der Herstellung einer darüber hinaus gehenden Erkennbarkeit
war der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges nicht verpflichtet.
Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind
während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die
Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller
Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß
§ 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften
genügt, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch
Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu
machen. § 17 Abs. 4 S. 2, 2.
HS
StVO regelt zudem, das eine eigene Beleuchtung entbehrlich ist,
wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende
Entfernung deutlich sichtbar macht. Die Beleuchtungspflicht
dient dabei nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem
Schutz des fließenden und ruhenden Verkehrs und soll Unfälle
wegen unzureichender Erkennbarkeit vermeiden (....
Der
Fahrer eines Fahrzeuges ist allerdings nur verpflichtet, die
Erkennbarkeit des Fahrzeuges in einer Entfernung herzustellen,
die es anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht, bei
verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden (...).
Dies korrespondiert damit, dass der Verkehr grundsätzlich bei
fehlenden Gegenanzeichen auf die Beachtung der
Beleuchtungspflicht vertrauen darf, jedoch auch nur in Grenzen
(...). Insbesondere kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen
nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln
hinwegsetzt, wie es z.B. einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot
der Fall ist (...).
Nach
Maßgabe dieser Grundsätze muss ein Fahrzeugführer daher keine
Vorkehrungen dafür treffen, dass das von ihm abgestellte
Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot
„Fahren auf Sicht“ rechtzeitig zu erkennen ist. Ausreichend ist
es, eine ausreichende Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer
herzustellen, die sich verkehrsgerecht verhalten.
OLG
Hamm, Urteil vom 15.01.2019 - 7 U 38/18
14 Ordnungswidrigkeit versus Straftat
TOP
In den
weitaus meisten Fällen handelt es sich bei Verstößen gegen die
Beleuchtungsvorschrift des § 17 StVO (Beleuchtung) um
geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in der Regel vor
Ort mit der Festsetzung eines Verwarnungsgeldes abschließend
geahndet werden können, wenn der Betroffene damit einverstanden
ist. Die Höhe des festzusetzenden Verwarnungsgeldes richtet sich
nach den im Bußgeldkatalog festgelegten Regelsätzen, siehe oben
„TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023“.
Wer
hingegen grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Sinne von §
315c Abs. 1 Nr. 2 g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge
nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das
zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib
oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315c StGB
(Gefährdung des Straßenverkehrs)
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