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§ 17 StVO – Beleuchtung

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines
02 Beleuchtungspflicht
03 Anscheinsbeweis bei Beleuchtungspflichtverletzung
04
TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023
05 Standlicht
06 Abblendlicht
07
Sichtgeschwindigkeit iSv § 3 Abs. 1 S. 3 StVO
08 Fernlicht
09 Blendung durch Fernlicht
10 Nebelscheinwerfer
11 Nebelschlussleuchten
12 Beleuchtungspflicht von Fahrrädern
13 Beleuchtung abgestellter Fahrzeuge
14 Ordnungswidrigkeit versus Straftat

01 Allgemeines

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Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StVO (Beleuchtung) haben die Führer aller:

  • Kraftfahrzeuge

  • Räder, auch E-Scooter

  • Fuhrwerke

  • Viehtreiber und

  • Verbände

die für die Beleuchtung vorgeschriebenen Einrichtungen zu verwenden, wenn das gesetzlich geboten ist.

Um welche vorgeschriebenen lichttechnischen Anlagen es sich dabei handelt, das ist in der StVZO geregelt:

  • § 50 StVZO (Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht)

  • § 51 StVZO (Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten)

  • § 51a StVZO (Seitliche Kenntlichmachung)

  • § 51b StVZO (Umrissleuchten)

  • § 52 StVZO (Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten)

  • § 53 StVZO (Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler)

  • § 53c StVZO (Tarnleuchten)

  • § 53b StVZO (Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen 

  • § 53d StVZO (Nebelschlussleuchten)

  • § 54b StVZO (Windsichere Handlampe)

  • § 66a StVZO (Lichttechnische Einrichtungen)

  • § 67 StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern)

  • § 67a StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern).

Die Beleuchtungspflicht dient sowohl dem eigenen Schutz als auch dem Schutz des fließenden Verkehrs. Verantwortlich für die Sicherstellung der Beleuchtungspflicht ist der jeweilige Fahrer bzw. die Person, die Vieh treibt, siehe § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden). 

§ 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)

02 Beleuchtungspflicht

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Hinsichtlich der Beleuchtungspflicht heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2019 wie folgt:

OLG Hamm 2019: Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen. § 17 Abs. 4 S. 2, 2. HS StVO regelt zudem, das eine eigene Beleuchtung entbehrlich ist, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Die Beleuchtungspflicht dient dabei nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Schutz des fließenden und ruhenden Verkehrs und soll Unfälle wegen unzureichender Erkennbarkeit vermeiden (...).

Der Fahrer eines Fahrzeuges ist allerdings nur verpflichtet, die Erkennbarkeit des Fahrzeuges in einer Entfernung herzustellen, die es anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden (...). Dies korrespondiert damit, dass der Verkehr grundsätzlich bei fehlenden Gegenanzeichen auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht vertrauen darf, jedoch auch nur in Grenzen (...). Insbesondere kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt, wie es z.B. einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot der Fall ist (...).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss ein Fahrzeugführer daher keine Vorkehrungen dafür treffen, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot „Fahren auf Sicht“ rechtzeitig zu erkennen ist. Ausreichend ist es, eine ausreichende Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer herzustellen, die sich verkehrsgerecht verhalten.

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2019 - 7 U 38/18

03 Anscheinsbeweis bei Beleuchtungspflichtverletzung

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Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2005 wie folgt:

BGH 2005: Bei Unfällen, die auf dem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers gegen die Beleuchtungspflicht beruhen, wird daher vielfach dessen alleinige oder doch überwiegende Haftung bejaht (...). Bei Verstößen gegen die Beleuchtungspflicht spricht der Anschein für die Unfallursächlichkeit (...). Allerdings wird beim Auffahren auf ein unbeleuchtetes Hindernis oft ein Verstoß des Auffahrenden gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (...).

Aber:

Die Beleuchtungspflicht soll die Sicherheit des Verkehrs verbessern, nicht aber dazu dienen, die aus den übrigen Verkehrsvorschriften folgenden Verhaltensanforderungen dort herabzusetzen, wo sie ohne weiteres beachtet werden können.

BGH, Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 352/03

04 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023

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Insgesamt 44 Regelverstöße gegen Beleuchtungsvorschriften sind gemäß Bußgeldkatalog 2023 bußgeldbewehrt. Bei den meisten Verstößen handelt es sich um geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden können, wenn der Betroffene damit einverstanden ist.

117100
Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten.
20,00 Euro

117101
Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten, und gefährdeten dadurch Andere.
25,00 Euro

117102
Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117103
Sie unterließen es als Radfahrer, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten.
15,00 Euro

117106
Sie benutzten das Fahrzeug, obwohl die Beleuchtungseinrichtungen verdeckt/verschmutzt waren.
20,00 Euro

117107
Sie benutzten das Fahrzeug, obwohl die Beleuchtungseinrichtungen verdeckt/verschmutzt waren. Sie gefährdeten dadurch Andere.
25,00 Euro

117108
Sie benutzten das Fahrzeug, obwohl die Beleuchtungseinrichtungen verdeckt/verschmutzt waren. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117112
Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl Fahrzeuge entgegenkamen.
20,00 Euro

117113
Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl Fahrzeuge entgegenkamen, und gefährdeten dadurch Andere.
25,00 Euro

117114
Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl Fahrzeuge entgegenkamen. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117118
Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl ein anderes Fahrzeug mit geringem Abstand vor Ihnen fuhr.
20,00 Euro

117119
Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl ein anderes Fahrzeug mit geringem Abstand vor Ihnen fuhr, und gefährdeten dadurch Andere.
25,00 Euro

117120
Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl ein anderes Fahrzeug mit geringem Abstand vor Ihnen fuhr. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117124
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.
10,00 Euro

117125
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten, und gefährdeten dadurch Andere.
15,00 Euro

117126
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117130
Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war.
10,00 Euro

117131
Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war, und gefährdeten dadurch Andere.
15,00 Euro

117132
Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117136
Sie führten das Kraftrad am Tage ohne eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete Tagfahrleuchten.
10,00 Euro

117137
Sie führten das Kraftrad am Tage ohne eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete Tagfahrleuchten und gefährdeten dadurch Andere.
15,00 Euro

117138
Sie führten das Kraftrad am Tage ohne eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete Tagfahrleuchten. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117142
Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer.
20,00 Euro

117143
Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer und gefährdeten +) dadurch Andere.
25,00 Euro

117144
Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117148
Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war.
20,00 Euro

117149
Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war, und gefährdeten  dadurch Andere.
25,00 Euro

117150
Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117154
Sie fuhren am Tage innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war.
25,00 Euro

117155
Sie fuhren am Tage innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117600
Sie fuhren am Tage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war.
60,00 Euro

117601
Sie fuhren am Tage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war, und gefährdeten dadurch Andere.
75,00 Euro

117602
Sie fuhren am Tage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war. Es kam zum Unfall.
90,00 Euro

117160
Sie stellten außerhalb einer geschlossenen Ortschaft das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn ab.
20,00 Euro

117161
Sie stellten außerhalb einer geschlossenen Ortschaft das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn ab. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117166
Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug (mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse)/Anhänger auf der Fahrbahn, ohne es/ihn durch eigene Lichtquellen zu beleuchten.
20,00 Euro

117167
Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug (mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse)/Anhänger *) auf der Fahrbahn, ohne es/ihn **) durch eigene Lichtquellen zu beleuchten. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117172
Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug an der Stelle, die von der Straßenbeleuchtung nicht ausreichend beleuchtet wurde, ohne das Fahrzeug auf zugelassene Weise kenntlich zu machen.
20,00 Euro

117173
Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug an der Stelle, die von der Straßenbeleuchtung nicht ausreichend beleuchtet wurde, ohne das Fahrzeug auf zugelassene Weise kenntlich zu machen. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117178
Sie ließen Ihr Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehen.
20,00 Euro

117179
Sie ließen Ihr Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehen. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

117184
Sie benutzten missbräuchlich den Suchscheinwerfer.
20,00 Euro

117185
Sie benutzten missbräuchlich den Suchscheinwerfer und gefährdeten dadurch Andere.
25,00 Euro

117186
Sie benutzten missbräuchlich den Suchscheinwerfer. Es kam zum Unfall.
35,00 Euro

05 Standlicht

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Bereits aus dem Wortlaut „Standlicht“ lässt sich ableiten, dass die Funktion dieser Beleuchtung dazu dient, ein stehendes Fahrzeug sichtbarer zu machen. Zu anderen Zwecken darf Standlicht grundsätzlich nicht benutzt werden, denn diesbezüglich ist § 17 StVO (Beleuchtung) eindeutig.

§ 17 Abs. 2 Satz 1 StVO
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.

Wann das Standlicht einzuschalten ist, ist nicht nur von der Dunkelheit abhängig, sondern auch davon, wo sich das Fahrzeug befindet.

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften ist eine ausreichende Sichtbarkeit des Fahrzeuges oftmals bereits durch die Straßenbeleuchtung gegeben. Unter solchen Umständen muss das Standlicht beim Parken oder Halten nicht eingeschaltet werden.

  • Außerhalb geschlossener Ortschaften sieht das anders aus. Hier herrschen in der Regel eher schlechte Beleuchtungsverhältnisse, so dass Standlicht immer dann einzuschalten ist, wenn das aus Sicht eines objektiven Beobachters sinnvoll bzw. geboten ist. Mit Standlicht statt mit Abblendlicht in der Dunkelheit zu fahren, stellt einen Verstoß dar – auch in beleuchteten Ortschaften.

Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des AG Gera aus dem Jahr 2003 wie folgt:

AG Gera 2003: Maßgeblich für die Frage, ob eine Pflicht zur Beleuchtung eines Pkw besteht, sind die Sichtverhältnisse. Die Fahrzeugbeleuchtung ist erforderlich, wenn das natürliche Licht den Umriss und das Ende eines Fahrzeugs für schnell fahrende Verkehrsteilnehmer auf größere Entfernungen (40 m) nicht mehr deutlich erkennen lässt.
Amtsgericht Gera, Urteil vom 06.11.2003 - 5 C 65/03

06 Abblendlicht

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Das Abblendlicht ist ein vorgeschriebener Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung. Die Frage, die sich stellt, lautet: Ab wann muss Abblendlicht eingeschaltet werden? Dazu gleich mehr. Hinsichtlich der Reichweite von Abblendlicht ist anzumerken, dass die Leuchtkraft eine Reichweite von 50 bis 75 m erreicht.

Im Gegensatz zum Tagfahrlicht dient das Abblendlicht nicht nur der eigenen Sichtbarkeit, sondern vor allem einer besseren Sicht des Fahrers bei schlechten Lichtverhältnissen, bei Dämmerung und in der Dunkelheit.

Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren, siehe § 17 Abs. 2a StVO (Beleuchtung).

§ 17 StVO (Beleuchtung)

Hinsichtlich der Frage, ab wann eine Pflicht dazu besteht, die Beleuchtungseinrichtungen einzuschalten heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts Gera aus dem Jahr 2003 wie folgt:

AG Gera 2003: Maßgeblich für die Frage, ob eine Pflicht zur Beleuchtung eines Pkw besteht, sind die Sichtverhältnisse. Die Fahrzeugbeleuchtung ist erforderlich, wenn das natürliche Licht den Umriss und das Ende eines Fahrzeugs für schnell fahrende Verkehrsteilnehmer auf größere Entfernungen (40 m) nicht mehr deutlich erkennen lässt.

In den Gründen heißt es:

Gemäß § 17 Abs. 1 StVO war der Beklagte zum Unfallzeitpunkt verpflichtet, das von ihm geführte Fahrzeug Pkw [...] zu beleuchten. Der Verkehr darf sich mangels Gegenanzeichen auf Beachtung der Beleuchtungspflicht verlassen. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist die vorgeschriebene Beleuchtung nötig (§17 Abs. 1 StVO). Bei den Begriffen Dämmerung und Dunkelheit kommt es auf eine genaue Definition oder Abgrenzung nicht an.

Auch astronomische Daten geben allenfalls Anhaltspunkte. Maßgebend sind die Sichtverhältnisse. Daher ist Beleuchtung im Zweifel nötig, wenn das natürliche Licht Umriss und Ende des Fahrzeuges für schnell fahrende Verkehrsteilnehmer auf größere Entfernung nicht mehr deutlich erkennen lässt. Maßgebend ist nicht der allgemeine Stand der Dämmerung, sondern die Sichtminderung am Ort des Fahrzeuges. Dämmerung und Dunkelheit stehen unter dieser Voraussetzung für die Beleuchtungspflicht gleich. [...]. Da deutliches Sehen bei Dämmerung schwieriger als bei Dunkelheit ist, wo die anderen Verkehrsteilnehmer beleuchtet sind, ist Beleuchtung schon frühzeitig beim geringsten Zweifel einzuschalten, nicht erst, wenn die meisten anderen Verkehrsteilnehmer beleuchtet fahren. Fährt die übergroße Mehrzahl der Kraftfahrer beleuchtet, außer bei Tageslicht, so ist das ein Indiz für die Notwendigkeit beleuchtetem Fahrens.

Amtsgericht Gera (Urteil vom 06.11.2003 - 5 C 65/03)

07 Sichtgeschwindigkeit iSv § 3 Abs. 1 S. 3 StVO

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Im § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO heißt es diesbezüglich:

Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Das gilt auch beim Fahren mit Abblendlicht.

§ 3 StVO (Geschwindigkeit)

Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahr 1989 wie folgt:

OLG Frankfurt 1989: Nach § 3 I 3 StVO war der Bekl. gehalten, nur so schnell zu fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten konnte. Dies gilt grundsätzlich auch auf Fernstraßen (...) und auf Bundesautobahnen (...). Nun bestimmt aber § 18 VI StVO für bestimmte Umstände, dass der auf der Bundesautobahn mit Abblendlicht Fahrende seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen braucht. Die hier genannten beiden Fälle liegen jedoch unstreitig nicht vor, denn es fuhren keine Fahrzeuge vor dem Bekl., an deren Schlussleuchte er sich hätte orientieren können, noch war die Fahrbahn durch andere Lichtquellen ausgeleuchtet, die das rechtzeitige Erkennen eines Hindernisses möglich machten.

Da der Bekl. ohne jedes Erfordernis mit Abblendlicht fuhr, musste er deshalb mit einer solch mäßigen Geschwindigkeit fahren, dass er jederzeit vor einem Hindernis anhalten konnte, was auch für die Nacht und für Bundesautobahnen gilt (...). Mit nächtlichem Wildwechsel muss auch an nicht so gekennzeichneten Stellen gerechnet werden, wobei eine Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h als zu hoch zu bezeichnen ist (...). Es kommt nachteilig hinzu, dass bei Fahren mit Abblendlicht, wenn nicht ein Fall des § 18 VI StVO vorliegt, bei asymmetrischem Licht in der geringeren Reichweite des Lichtes des linken Scheinwerfers Anhaltemöglichkeit bestehen muss [...]. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Fahren mit Abblendlicht eine Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr, insb. von mehr als 80 km/h als grobes Verschulden anzusehen ist (...).

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.1989 - 7 U 190/88

08 Fernlicht

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Es besteht keine Verpflichtung, mit Fernlicht zu fahren. So auch die Sichtweise der Richter des OLG Hamm in ihrem Urteil vom 14.11.2006 - 9 U 115/06, in dem darüber entschieden werden musste, ob der Fahrer eines Pkw, der mit Abblendlicht fuhr, ein Verschulden trifft, wenn er eine Fußgängerin nicht rechtzeitig erkennt, die plötzlich auf die Straße läuft, um zu ihrem auf der anderen Seite geparkten Pkw zu gelangen:

OLG Hamm 2006: Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung die Ansicht vertritt, aus dem Sichtfahrgebot sei eine allgemeine Verpflichtung des Beklagten zu 1) abzuleiten, dass er am Unfalltag an der Unfallstelle mit Fernlicht hätte fahren müssen, wodurch die Klägerin für den Beklagten zu 1) früher sichtbar geworden wäre und der Beklagte zu 1) noch unfallvermeidend hätte abbremsen können, hat zwar der Sachverständige in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass bei einem Einschalten des Fernlichtes der Unfall für den Beklagten zu 1) hätte vermieden werden können. Jedoch gibt es keine allgemeine Verpflichtung, auf Landstraßen bei Dunkelheit mit Fernlicht zu fahren. Dabei kann dahinstehen, ob hier der Beklagte zu 1) möglicherweise aufgrund des zurücksetzenden Fahrzeuges der Zeugin Q oder eines ggfls. vor ihm fahrenden Fahrzeuges ohnehin nach § 17 Abs. 2 S. 3 StVO zum Abblenden verpflichtet war. Denn selbst wenn dem nicht so wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen mit einer Geschwindigkeit von 55 bis 65 km/h - damit noch unterhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h - gefahren ist und damit noch innerhalb des Lichtkegels des von ihm eingeschalteten Abblendlichts (...) sein Fahrzeug noch hätte zum Stehen bringen können. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen bestand für den Beklagten zu 1) keine allgemeine rechtliche Verpflichtung, das Fernlicht einzuschalten.

Auch eine situationsgebundene Verpflichtung zum Einschalten des Fernlichts - und sei es auch nur in Form einer kurzzeitigen Lichthupe - bestand für den Beklagten zu 1) nicht. Am Straßenrand parkende Autos geben dazu ebenso wenig Veranlassung, wie eine entfernte Bushaltestelle. Ein kurzzeitiges Betätigen der Lichthupe könnte von dem Beklagten zu 1) allenfalls dann gefordert werden, wenn er in irgendeiner Form eine vor ihm liegende unklare Situation oder Gefahr hätte erkennen und „aufklären“ müssen. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.

Schließlich kann von dem Beklagten zu 1) auch nicht gefordert werden, dass er so langsam hätte fahren müssen, dass er vor jedwedem vor ihm auftauchenden Hindernis noch rechtzeitig sein Fahrzeug hätte zum Stehen bringen können. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin seitlich in den Lichtkegel seines Scheinwerferlichtes hineingetreten ist. Die Verpflichtung eines Autofahrers, sein Fahrzeug so zu führen, dass er noch rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann, erstreckt sich auf die regelmäßige Blickrichtung des Autofahrers in Fahrtrichtung, nicht jedoch auf die dunklen Seitenbereiche jenseits des Scheinwerferkegels. Müsste ein Autofahrer auch diesen Bereich stets bremsbereit permanent im Auge behalten, dürfte er zur Unfallvermeidung sein Fahrzeug praktisch nicht mehr bewegen oder nur noch mit geringster Schrittgeschwindigkeit fahren.

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2006 - 9 U 115/06

Kurzum: Auf Landstraßen müssen Autofahrer bei Dunkelheit kein Fernlicht einschalten. Sie müssen auch nicht damit rechnen, dass plötzlich Fußgänger von der Seite in die Fahrbahn laufen.

09 Blendung durch Fernlicht

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Ein Fahrzeugführer, der durch das Fernlicht eines ihm entgegenkommenden Fahrzeuges geblendet wurde, fuhr dennoch mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Es kam zu einem Auffahrunfall mit einem in einem am Straßenrand stehenden Pkw.

AG Dortmund 2017: Der Betroffene war damit wegen Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außenachtlassen der [...] erforderlichen Sorgfalt nach §§ 1 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen. Die Blendung des Betroffenen durch ein bereits weit vorher erkennbar an dem Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug entschuldigt den Betroffenen bei einem Unfall, der ohne Blendung ohne weiteres hätte vermieden werden können, nicht und nimmt auch nicht den ihm zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf.

Vielmehr muss ein Fahrzeugführer seine Fahrweise derartigen Umständen anpassen und notfalls gar anhalten. Keinesfalls darf er ohne jede Sicht ins Blaue hinein fahren in der Hoffnung, es werde „hinter dem Licht“ schon nichts passieren. Mangels besonderer Umstände erschien die Regelgeldbuße von 35,00 € (...) zur Ahndung angemessen.

AG Dortmund, Urteil vom 28.02.2017 - 729 OWi - 250 Js 147/17 - 49/17

Anders ausgedrückt: Ist ein Autofahrer durch ein anderes Fahrzeug so geblendet, dass er nichts mehr sieht, muss er langsam fahren und notfalls anhalten.

10 Nebelscheinwerfer

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Auf der Website von Juraforum heißt es unter anderem zu den Nebelscheinwerfern wie folgt:

Juraforum: Nebelscheinwerfer sind Zusatzscheinwerfer an Kraftfahrzeugen, die bei Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht des Fahrers verbessern sollen, indem sie einen flachen und breiten Lichtstrahl auf die Fahrbahn werfen, der unterhalb des Hauptstrahls verläuft.

Das Einschalten von Nebelscheinwerfern ist, wenn die Sichtweite mehr als 50 Meter beträgt oder keine bestimmten Witterungsverhältnisse wie Nebel, Schneefall oder Regen vorliegen, nach § 17 Abs. 3 StVZO verboten. Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Bußgeld belegt werden. Gemäß Bußgeldkatalog kann das unzulässige Nutzen von Nebelscheinwerfern eine Geldbuße von 20 Euro zur Folge haben. Wird dadurch ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret behindert oder gefährdet, erhöht sich das Bußgeld auf 35 Euro.

Fahrzeugführer, die durch dichtes Auffahren, durch den Gebrauch der Lichthupe und unterstützt durch eingeschaltete Nebelscheinwerfer vorausfahrende Fahrzeugführer bedrängen, können dadurch sogar tatbestandlich im Sinne von § 240 StGB (Nötigung) handeln.

§ 240 StGB (Nötigung

Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2007 wie folgt:

OLG Hamm 2007: Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe [...] ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h [...] Ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte. Dabei hatte er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet und pendelte mit seinem Fahrzeug - einem Audi A 8 - mehrfach von links nach rechts dicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug. Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hier hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung hinreichend dargestellt. Es handelt sich keinesfalls um ein nur kurzfristiges Bedrängen oder eine nur kurzfristige Behinderung.

Sowohl aus dieser insoweit typischen Fahrweise als auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach den festgestellten 2 km Fahrt plötzlich rechts überholt hat, ist schon wegen der objektiven Gegebenheiten auf den Nötigungsvorsatz zu schließen, auch wenn der Tatrichter dies nicht ausdrücklich hervorgehoben hat.

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - 2 Ss 50/07

11 Nebelschlussleuchten

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Laut § 17 Abs. 3 StVO dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden, wenn durch Nebel, Schneefall oder Regen die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt. Darüber hinaus müssen ein oder zwei geschwindigkeitsunabhängige Nebelschlussleuchten in Betrieb sein.

§ 17 StVO (Beleuchtung)

Bei solchen Sichtverhältnissen ist zu beachten, dass, auch wenn die Nebelschlussleuchte nicht eingeschaltet ist, das Tempolimit von 50 km/h bei Sichtweiten von unter 50 Metern bei Nebel, Schneefall und Regen zu beachten ist.

Eine Pflicht zum Einschalten der Nebelschlussleuchte gibt es nicht. Auch innerorts darf man mit Nebelschlussleuchte fahren.

12 Beleuchtungspflicht von Fahrrädern

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Natürlich haben auch Fahrradfahrer die Beleuchtungspflichten zu beachten. Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem unbeleuchteten Fahrrad und einem Pkw, der sich nicht an die Sichtgeschwindigkeit hält, können beide Unfallbeteiligten dennoch dafür haftbar gemacht werden (der Radfahrer mehr, der Pkw-Fahrer weniger).

Im Leitsatz eines Urteils des OLG Naumburg aus dem Jahr 2011 heißt es:

OLG Naumburg 2011: Kommt es bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten Landstraße zu einem Unfall mit einem dunkel bekleideten Fahrradfahrer, dessen Rad schwarz und unbeleuchtet ist, kann dies trotz Verstoß des von hinten auffahrenden PKW-Fahrers gegen das Sichtfahrgebot zu einer überwiegenden Haftung des Fahrradfahrers (hier: ¾ zu ¼) führen.

An anderer Stelle:

Demgegenüber muss der Beklagte ein den Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB sich entgegenhalten lassen, weil er, wie vom Landgericht an sich ebenfalls korrekt festgestellt, fahrlässig gegen das in § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO normierte Sichtfahrgebot verstoßen hat, wonach der Fahrer seine Geschwindigkeit so zu wählen hat, dass er stets innerhalb der vor ihm überschaubaren Strecke anhalten kann.

Bei Dunkelheit und Fahren mit Abblendlicht bedeutet dies, dass die überschaubare Strecke mangels Straßenbeleuchtung oder anderer Lichtquellen auf den Lichtkegel des Abblendlichts als äußerste Grenze beschränkt ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Reichweite des Abblendlichts, welche dem Fahrzeugführer als Anhalteweg zur Verfügung steht, regelmäßig etwa 50 Meter ausmacht, allerdings abhängig vom Fahrzeugtyp, auch durch unterschiedliche Höhenverstellung und asymmetrische Lichteinstellung leicht variieren kann und zudem schlecht sichtbare Objekte noch nicht direkt am Lichtkegelrand, sondern teilweise erst in Entfernungen von etwa 35 m zum Auto zu erkennen sind.

Unter Beachtung dessen werden – allerdings immer abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles – von der Rechtsprechung regelmäßig zumindest über 60 km/h liegende Geschwindigkeiten eines bei Dunkelheit mit Abblendlicht fahrenden PKW als nicht mehr mit dem Sichtfahrgebot vereinbar angenommen (..).

Danach hat der Beklagte, welcher bei völliger Dunkelheit ohne weitere zur Verfügung stehende Lichtquellen mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von über 80 km/h fuhr, gegen das Sichtfahrgebot verstoßen.

Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger wegen fehlender Fahrradbeleuchtung, dunkler Oberbekleidung und des schwarz lackierten Mountainbikes für den Beklagten nur äußerst schwierig in der Annäherung zu erkennen war. Das Sichtfahrgebot gilt umfassend und bezieht sich grundsätzlich auf alle im Straßenverkehr denkbaren Hindernisse.

OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2011 - 4 U 65/11

13 Beleuchtung abgestellter Fahrzeuge

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Innerhalb geschlossener Ortschaften reicht es aus, während der Dunkelheit auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge mit der Parkleuchte zu sichern.

Kommt es dennoch zu einem Unfall, dann kann von einer Erkennbarkeitsverletzung nicht ausgegangen werden. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2019 wie folgt:

OLG Hamm 2009: Die zu Gunsten der Klägerin anzunehmende Erkennbarkeitsentfernung von 30 m reichte nach den sachverständigen Feststellungen gerade noch aus, um das Expeditionsfahrzeug bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h rechtzeitig zu erkennen und den Unfall zu vermeiden. Zu der Herstellung einer darüber hinaus gehenden Erkennbarkeit war der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges nicht verpflichtet.

Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen. § 17 Abs. 4 S. 2, 2. HS StVO regelt zudem, das eine eigene Beleuchtung entbehrlich ist, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Die Beleuchtungspflicht dient dabei nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Schutz des fließenden und ruhenden Verkehrs und soll Unfälle wegen unzureichender Erkennbarkeit vermeiden (....

Der Fahrer eines Fahrzeuges ist allerdings nur verpflichtet, die Erkennbarkeit des Fahrzeuges in einer Entfernung herzustellen, die es anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden (...). Dies korrespondiert damit, dass der Verkehr grundsätzlich bei fehlenden Gegenanzeichen auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht vertrauen darf, jedoch auch nur in Grenzen (...). Insbesondere kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt, wie es z.B. einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot der Fall ist (...).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss ein Fahrzeugführer daher keine Vorkehrungen dafür treffen, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot „Fahren auf Sicht“ rechtzeitig zu erkennen ist. Ausreichend ist es, eine ausreichende Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer herzustellen, die sich verkehrsgerecht verhalten.

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2019 - 7 U 38/18

14 Ordnungswidrigkeit versus Straftat

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In den weitaus meisten Fällen handelt es sich bei Verstößen gegen die Beleuchtungsvorschrift des § 17 StVO (Beleuchtung) um geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in der Regel vor Ort mit der Festsetzung eines Verwarnungsgeldes abschließend geahndet werden können, wenn der Betroffene damit einverstanden ist. Die Höhe des festzusetzenden Verwarnungsgeldes richtet sich nach den im Bußgeldkatalog festgelegten Regelsätzen, siehe oben „TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023“.

Wer hingegen grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)

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