§ 15a StVO - Abschleppen von
Fahrzeugen
Inhaltsverzeichnis:
01
Allgemeines
02
TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
03 Abschleppen 04
Erforderliche Fahrerlaubnisse 05
Schleppen 06 Anforderungen an
die Fahrer 07 Regeln beim Abschleppen
08 Haftung der Fahrzeugführer 09
Abschleppen und Trunkenheit am Steuer 10
Abschleppen auf Anordnung der Polizei
01
Allgemeines
TOP
Der § 15a StVO
(Abschleppen von Fahrzeugen) enthält allgemeine Grundsätze, die
beim Abschleppen von Fahrzeugen, durchgeführt von Laien, zu
beachten sind.
§ 15a StVO
(Abschleppen von Fahrzeugen)
Generell
gilt, dass sich die Führer beider Fahrzeuge darüber absprechen
müssen, wie sie sich während des Schleppvorgangs verständigen
wollen. Von elementarer Bedeutung während des gesamten
Abschleppens ist, dass sich der Fahrer des abgeschleppten
Fahrzeuges der Fahrweise des ziehenden Fahrzeuges anzupassen
hat.
Wichtig:
Eine
besondere Fahrerlaubnis braucht man zum Abschleppen nicht.
Lediglich der Fahrer des abschleppenden (ziehenden) Fahrzeugs
benötigt die zum Führen seines Fahrzeuges benötigte
Fahrerlaubnis. Der Fahrer des Pannenfahrzeugs benötigt laut
Fahrerlaubnisverordnung beim Abschleppen keine Fahrerlaubnis.
Das gilt jedoch nicht, für das Schleppen von Fahrzeugen. Dazu
gleich mehr.
Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden, siehe § 15a Abs. 4
StVO (Abschleppen von Fahrzeugen).
02 TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
TOP
Die
Tatbestände im Hinblick auf mögliche Zuwiderhandlungen gegen die
Abschleppvorschrift
sind überschaubar. Es handelt sich bei Verstößen gegen § 15a
StVO (Abschleppen von Fahrzeugen) um geringfügige
Ordnungswidrigkeiten, die vor Ort mit einem Verwarnungsgeld
abschließend geahndet werden können, wenn der Betroffene damit
einverstanden ist.
115100 Sie verließen beim Abschleppen eines auf der
Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn (Zeichen
330.1) nicht bei der nächsten Ausfahrt. 20,00 Euro
115106 Sie fuhren beim Abschleppen eines außerhalb der
Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs auf die Autobahn (Zeichen
330.1) ein. 20,00 Euro
115112 Sie schalteten beim Abschleppen das Warnblinklicht
nicht ein. 5,00 Euro
115118 Sie schleppten mit Ihrem Fahrzeug ein Kraftrad ab.
10,00 Euro
03 Abschleppen
TOP
Abschleppen setzt zumindest eine teilweise Betriebsunfähigkeit
des abgeschleppten Fahrzeugs voraus.
Motorräder dürfen nicht abgeschleppt werden.
04 Erforderliche Fahrerlaubnisse
TOP
Schleppen:
Beim Schleppen benötigt der Schleppende die Fahrerlaubnis der
Klasse E, wenn das geschleppte Fahrzeug eine Gesamtmasse von
mehr als 750 kg hat. Der Fahrer des geschleppten Fahrzeuges
benötigt die Fahrerlaubnis für das geschleppte Fahrzeug.
Abschleppen:
Der Führer des abschleppenden Fahrzeugs muss die Fahrerlaubnis
für das abschleppende Fahrzeug haben, nicht jedoch diejenige der
Klasse E, auch wenn das abgeschleppte Fahrzeug eine Gesamtmasse
von mehr als 750 kg hat. Der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs
benötigt keine Fahrerlaubnis, ist aber für das Bremsen und
Lenken wie ein Fahrzeugführer verantwortlich.
Liegen
die Voraussetzungen des erlaubnisfreien Abschleppens nicht vor
und hat der Führer des abschleppenden Fahrzeugs weder die
Fahrerlaubnis der Klasse E noch eine Ausnahmegenehmigung zum
Schleppen, liegt strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.
Ordnungswidriges Abschleppen wird nicht zu einem
genehmigungsbedürftigen Schleppen.
Anders ausgedrückt:
Wer auf einer Autobahn ein Pannenfahrzeug abschleppt und nicht
bei der nächsten Ausfahrt die Autobahn verlässt, handelt
lediglich ordnungswidrig im Sinne von § 15a Abs. 1 StVO
(Abschleppen von Fahrzeugen.
§ 15a
Abschleppen von Fahrzeugen (1) Beim Abschleppen eines auf
der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn
(Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
Ein
solches Fehlverhalten „mutiert“ sich nicht zu einem
verbotswidrigen Schleppen.
Zur
Eigenschaft des Fahrers, der im abzuschleppenden Fahrzeug sitzt,
heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 1990 wie folgt:
BGH 1990:
Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats (...)
ist
Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder
wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen
Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung
bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer
Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder
Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter
Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der
Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder
wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist Führer eines Fahrzeuges
nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des
Fahrzeugs
erforderlichen technischen Funktionen
ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten
vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt,
ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im
Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken). In
diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass bei
Aufgabenteilung zwischen zwei Fahrzeuginsassen in der Weise,
dass der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und
Bremse bedient, beide als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen
sind.
An
anderer Stelle heißt es:
BGH 1990:
Ein kontrolliertes Fortbewegen des abgeschleppten Pkws durch den
Verkehrsraum ist nur durch ein Zusammenwirken der Fahrer sowohl
des ziehenden als auch des gezogenen Fahrzeuges möglich. Der
abschleppende Fahrer könnte das gezogene Fahrzeug nicht allein
zielgerichtet im Verkehr bewegen. Es bedarf vielmehr
notwendigerweise der Mitwirkung des Fahrers des abgeschleppten
Pkws zumindest in Form des Lenkens und Bremsens. Dies bedeutet,
dass das gezogene Fahrzeug in einer Art „Mittäterschaft“ von
beiden Fahrern geführt wird, wobei jeder von ihnen die Vornahme
der vom jeweils anderen ausgeführten notwendigen
Bedienungsfunktionen ergänzt. Auch in diesem Fall kommt - wie
allgemein - dem Umstand, dass die Bewegung des gezogenen Pkws
nicht auf seiner eigenen Motorkraft beruht, für die Frage des
„Führens“ keine Bedeutung zu.
Beim Lenken
und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeuges fehlt es nicht an
einer eigenverantwortlichen Beherrschung des Fahrzeuges. Werden
die notwendigen Betriebsfunktionen aufgeteilt, so ist allein
entscheidend, dass die übernommenen Funktionen
eigenverantwortlich, nämlich innerhalb eines vorhandenen
Entscheidungsspielraums, und nicht in Form eines bloßen
Hilfsdienstes ausgeführt werden. Der Abgeschleppte kann durch
eigenes Bremsen die Fahrgeschwindigkeit beeinflussen und auch
z.B. durch eigene Richtungsanzeige den Abschleppenden zur
Lenkung in diese Richtung veranlassen. In diesem Zusammenhang
ist auch ohne Bedeutung, dass beim Abschleppen eines Fahrzeugs
zwischen den beiden Fahrern häufig nur sehr eingeschränkte
Verständigungsmöglichkeiten bestehen. Das
Bayerische
Oberste
Landesgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass
dieser Umstand nichts an der einverständlichen Aufteilung der
für die Fortbewegung des gezogenen Fahrzeuges notwendigen
Verrichtungen ändert und - so ist hinzuzufügen - damit auch
nicht daran, dass es sich bei beiden Beteiligten um
Fahrzeugführer handelt.
BGH,
Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89:
05 Schleppen
TOP
Schleppen setzt Planbarkeit voraus. Bei betriebsunfähigen oder
verunfallten Fahrzeugen ist das nur dann der Fall, wenn die
Grenzen der Nothilfe beim Abschleppen überschritten werden.
Aus
diesem Grunde setzt das „Schleppen von Fahrzeugen“ eine zuvor
einzuholende Ausnahmegenehmigung voraus, denn Fahrzeuge, die
nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind,
dürfen nicht als Anhänger betrieben werden, siehe § 33 StVZO
(Schleppen von Fahrzeugen).
§ 33 StVZO
(Schleppen von Fahrzeugen)
Unter
welchen Voraussetzungen „Schleppgenehmigungen“ erteilt werden,
ist in „Ausnahmegenehmigungen für das Abschleppen und Schleppen
von Fahrzeugen nach § 15a StVO und § 33 Abs. 1 StVZO“ geregelt.
Zuständig für die Erteilung von „Schleppgenehmigungen“ sind die
Straßenverkehrsämter. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf kann entnommen werden, was in NRW erlassmäßig
geregelt ist.
VG
Düsseldorf 2003:
Darin ist geregelt, [gemeint ist der Erlass, auf dessen
Grundlage Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können], dass für
das Schleppen die Zulassungsstellen in Einzelfällen Ausnahmen
genehmigen können, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist
[...]. Der örtliche Bereich ist danach auf Nordrhein-Westfalen
und der Schleppvorgang auf 100 km Entfernung zu beschränken.
Dies gilt auch für Abschleppfahrzeuge der neueren Generation
sowie für Schleppvorgänge ausländischer Unternehmen.
Dieser
Erlass, der bundeseinheitlich abgestimmt worden ist, ist in der
Sache nicht zu beanstanden. Er entspricht dem Sinn und Zweck der
Straßenverkehrsordnung. Danach sollen betriebsunfähige Fahrzeuge
aus Gründen der Verkehrssicherheit nur bis zur nächstgelegenen
Werkstatt abgeschleppt werden können. Ein Schleppen, das darüber
hinausgeht, kann aus Gründen der Verkehrssicherheit nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen genehmigt werden. Letztlich sollen
durch den Notbehelfsgedanken gerechtfertigte Überführungen von
Kraftfahrzeugen auf eigenen Rädern im
Schlepp
anderer Kraftfahrzeuge nur bis zur nächsten Werkstatt möglich
sein.
VG
Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2003 - 6 K 5388/01
06 Anforderungen an die Fahrer
TOP
Sofern
ein zu schleppender Anhänger ein Gesamtgewicht von unter 0,75 t
oder ein zu schleppendes Fahrzeug nicht mehr als 3,5 t
Gesamtmasse aufweist, ist ein Führerschein der Klasse B zum
Führen des schleppenden Kfz ausreichend.
Liegt das
Gesamtgewicht jeweils darüber, so ist einer Fahrerlaubnis der
Klasse E erforderlich. Für das
geschleppte
Fahrzeug ist die eben für das Führen dieses erforderliche Klasse
ausreichend.
Beim
Abschleppen
verhält es sich anders, hier muss der Fahrer des Fahrzeugs, das
ein anderes Fahrzeug abschleppt, nur die zum Führen dieses Kfz
erforderliche Führerscheinklasse besitzen, selbst wenn das
Gesamtgewicht des abzuschleppenden Kfz mehr als 0,75 t beträgt.
Der im
abzuschleppenden Kfz sitzende Fahrzeugführer benötigt keinen
Führerschein, trägt jedoch für das unterstützende Lenken und
Bremsen des Fahrzeugs, das abgeschleppt wird, die Verantwortung.
Hinweis:
Sind die Voraussetzungen für das erlaubnisfreie Abschleppen
eines Kfz nicht gegeben und besitzt der Fahrer eines
abschleppenden Kfz weder Ausnahmegenehmigung oder
Dauerausnahmegenehmigung noch einen Führerschein der Klasse E,
so ist das festgestellte Fehlverhalten nunmehr als Fahren ohne
gültige Fahrerlaubnis anzusehen und somit strafbar.
§ 21 StVG
(Fahren ohne Fahrerlaubnis)
Hinweis:
Der Fahrer im abgeschleppten Fahrzeug benötigt keine
Fahrerlaubnis. Das Gesetz sieht aber vor, dass er mindestens 15
Jahre alt und sowohl körperlich als auch geistig in der Lage
sein muss, das Fahrzeug zu lenken und ans Ziel zu bringen.
§ 6 Abs. 1 letzter Satz
FeV
(Einteilung der Fahrerlaubnisklassen)
Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis
für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
Daraus
ist zu schließen, dass dies für den Führer des abzuschleppenden
Fahrzeuges nicht gilt, obwohl es sich beim Führer des
abzuschleppenden Pannenfahrzeuges in den weitaus meisten Fällen
um einen Fahrerlaubnisinhaber handeln wird, der diesen zum
Führen des Pannenfahrzeuges berechtigt.
§ 10 Abs. 3 Satz 1
FeV
(Mindestalter) (3) Das
Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine
Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre.
07 Regeln beim Abschleppen
TOP
Höchstgeschwindigkeit:
Eine solche Regel existiert nicht. Die Geschwindigkeit wird sich
folglich an den örtlichen Gegebenheiten auszurichten haben. Auch
für das Abschleppen gilt das Gebot, mit angemessener
Geschwindigkeit zu fahren.
§ 3
Abs. 1 StVO (Geschwindigkeit) (1) Wer ein Fahrzeug führt,
darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht
wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen
Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung
anzupassen.
Länge des Abschleppseils:
Wichtig ist, dass zum Abschleppen nur solche Seile verwendet
werden, die den gesetzlichen Anforderungen genügen.
§ 43
Abs. 3 StVZO (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)
(3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen
darf der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug
nicht mehr als 5 m betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile
sind ausreichend erkennbar zu machen, zum Beispiel durch einen
roten Lappen.
Das gilt
auch für Abschleppstangen, die aber in Pkw nicht mitgeführt
werden können.
Abgemeldete Fahrzeuge dürfen nicht abgeschleppt werden. § 15a
StVO (Abschleppen von Fahrzeugen) greift nur für zugelassene
Pannenfahrzeuge, die pflichtversichert sind.
§ 3
Abs. 1 Satz 1 FZV (Notwendigkeit einer Zulassung)
(1) Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das
Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in
Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
Warnblinklicht: Sowohl beim ziehenden als auch beim
abgeschleppten Fahrzeug ist die Warnblinkanlage einzuschalten.
Im § 15a
Abs. 3 StVO heißt es:
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge
Warnblinklicht einzuschalten.
08 Haftung der Fahrzeugführer
TOP
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit und der sich daraus
ergebenden Haftungsfrage, die sich stellen kann, wenn es beim
Abschleppen zu einem Schadensereignis kommt, scheint mir zur
Klärung der Haftungsfrage ein Zitat aus einem Beschluss des BGH
aus dem Jahr 1990 hilfreich zu sein, in dem es heißt:
BGH 1990:
Der Lenker
eines abgeschleppten Fahrzeuges hat sich ständig nach dem
Fahrverhalten des ziehenden Fahrzeugs zu richten, da dessen
Führer den Fahrtablauf des
Abschleppverbandes
in wesentlichem Umfang bestimmt. Dies erfordert von dem Führer
des abgeschleppten Fahrzeugs sogar eine im Vergleich zum
„normalen“ Kraftfahrzeugführer erhöhte Aufmerksamkeit. Er hat
sich vorausschauend auf die Lenkbewegungen des Vorausfahrenden
einzustellen, um nicht aus der Spur des ziehenden Fahrzeugs
auszubrechen. [...]. Schließlich muss er erforderliche
Bremsvorgänge ohne geringste Verzögerung vornehmen.
BGH,
Beschluss vom 18.01.1990 - 4
StR
292/89
So wohl
auch die Rechtsauffassung des Landgerichts München, das in einem
Urteil aus dem Jahre 2013 hinsichtlich der Haftungsfrage bei
einem
Abschleppvorgang,
der von zwei Laien durchgeführt wurde, von einer „für beide
Fahrer gleichen Haftung“ ausgingen. LG München, Urteil vom
17.09.2013 - 8 S 1561/13.
Plaza.de:
Der
Deutsche
Anwaltverein (DAV)
weist in Bezug auf ein Gerichtsurteil darauf hin, dass
derjenige, der als Laie wohlbemerkt einen Wagen entweder
abschleppt oder einen Wagen von einem
Laien
abschleppen
lässt, für eventuell dabei entstehende Schäden persönlich
haftet.
Abschlepper
und Abgeschleppter sind demnach gleichermaßen für das
ordnungsgemäße und erfolgreiche Abschleppen verantwortlich,
solange sie Laien sind, also kein professioneller
Abschleppdienst zum Einsatz kommt. Geschieht beim Abschleppen
etwas, beispielsweise, weil das Seil zwischen dem abschleppenden
Fahrzeug und dem Schadensfahrzeug reißt und das gezogene
Fahrzeug auf das ziehende auffährt und dabei Schaden anrichtet,
haften beide –
Abschlepper
und Abgeschleppter – gleichzeitig.
Zitiert nach Plaza.de:
https://www.platzda.de/blog/neues-gerichtsurteil-beim-abschleppen-haften-zwei-laien-gleichermasen.html
09 Abschleppen und Trunkenheit am Steuer
TOP
Auch
wenn Führer abgeschleppter Fahrzeuge keiner Fahrerlaubnis
benötigen, gelten für sie dennoch die Promillewerte, ausgenommen
davon ist der Alkoholgrenzwert von 0,5 Promille im Sinne von §
24a StVG.
§ 24a StVG (0,5
Promille-Grenze)
Hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit von Führern abgeschleppter
Fahrzeuge gilt jedoch der Grenzwert von 1,1 Promille
vollumfänglich. Folge davon ist, dass ihm eine Straftat im Sinne
von § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorgeworfen werden kann,
wenn ein solcher Alkoholgehalt nachgewiesen wird.
§ 316 StGB
(Trunkenheit im Verkehr)
So auch
die Rechtsauffassung des BGH, der hinsichtlich des
Alkoholgrenzwertes beim Abschleppen wie folgt entschieden hat.
BGH 1990:
Für den Führer eines (hier: Mittels eines Abschleppseiles)
abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt der
gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten
Fahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer.
In der
Begründung heißt es:
BGH 1990:
Nach der
Ansicht des Landgerichts ist der Fahrer eines abgeschleppten
Fahrzeugs in gleicher Weise wie der Führer eines
(betriebstüchtigen) Kraftfahrzeuges ab einer
Blutalkoholkonzentration von 1,3 g Promille absolut
fahruntüchtig (§ 316 StGB).
Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats (...) ist Führer eines
Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines
Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges
bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das
Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner
Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in
Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner
technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den
öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.
Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle
für die Fortbewegung des
Fahrzeugs
erforderlichen technischen Funktionen
ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten
vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt,
ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im
Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken).
Nichts
anderes gilt in vorliegendem Fall. Ein kontrolliertes
Fortbewegen des abgeschleppten Pkws durch den Verkehrsraum ist
nur durch ein Zusammenwirken der Fahrer sowohl des ziehenden als
auch des gezogenen Fahrzeuges möglich. Der abschleppende Fahrer
könnte das gezogene Fahrzeug nicht allein zielgerichtet im
Verkehr bewegen. Es bedarf vielmehr notwendigerweise der
Mitwirkung des Fahrers des abgeschleppten Pkws zumindest in Form
des Lenkens und Bremsens. Dies bedeutet, dass das gezogene
Fahrzeug in einer Art „Mittäterschaft“ von beiden Fahrern
geführt wird, wobei jeder von ihnen die Vornahme der vom jeweils
anderen ausgeführten notwendigen Bedienungsfunktionen ergänzt.
Beim Lenken
und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeuges fehlt es nicht an
einer eigenverantwortlichen Beherrschung des Fahrzeuges. Werden
die notwendigen Betriebsfunktionen aufgeteilt, so ist allein
entscheidend, dass die übernommenen Funktionen
eigenverantwortlich, nämlich innerhalb eines vorhandenen
Entscheidungsspielraums, und nicht in Form eines bloßen
Hilfsdienstes ausgeführt werden (...). Der Abgeschleppte kann
durch eigenes Bremsen die Fahrgeschwindigkeit beeinflussen und
auch z.B. durch eigene Richtungsanzeige den Abschleppenden zur
Lenkung in diese Richtung veranlassen. In diesem Zusammenhang
ist auch ohne Bedeutung, dass beim Abschleppen eines Fahrzeugs
zwischen den beiden Fahrern häufig nur sehr eingeschränkte
Verständigungsmöglichkeiten bestehen. Das
Bayerische
Oberste
Landesgericht (NJW
1984, 878, 879) hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass
dieser Umstand nichts an der einverständlichen Aufteilung der
für die Fortbewegung des gezogenen Fahrzeuges notwendigen
Verrichtungen ändert und - so ist hinzuzufügen - damit auch
nicht daran, dass es sich bei beiden Beteiligten um
Fahrzeugführer handelt.
BGH,
Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89
10 Abschleppen auf Anordnung der Polizei
TOP
Dabei
handelt es sich in den weitaus meisten Fällen um polizeiliche
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in keinem Sachzusammenhang mit
§ 15a StVO (Abschleppen von Fahrzeugen) stehen, denn § 15a StVO
setzt in der Regel eine Pannensituation voraus, in der zwei
Privatpersonen sich selbst helfen.
Sobald
die Polizei das Abschleppen eines Fahrzeuges anordnet, zum
Beispiel weil es im Anschluss an einen Verkehrsunfall nicht mehr
fahrtauglich ist, handelt es sich um eine Maßnahme zur
Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 23 PolG NRW
(Sicherstellung)
§ 43 PolG
NRW (Sicherstellung)
Gleiches
gilt auch, wenn ein verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug auf
Anordnung der Polizei sichergestellt und durch einen dafür
autorisierten Abschleppdienst entweder umgesetzt, oder aber auf
dem Betriebsgelände des Abschleppdienstes verwahrt wird.
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