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§ 15a StVO - Abschleppen von Fahrzeugen

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines
02
TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023
03 Abschleppen
04 Erforderliche Fahrerlaubnisse
05 Schleppen
06 Anforderungen an die Fahrer
07 Regeln beim Abschleppen
08 Haftung der Fahrzeugführer
09 Abschleppen und Trunkenheit am Steuer
10 Abschleppen auf Anordnung der Polizei

01 Allgemeines

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Der § 15a StVO (Abschleppen von Fahrzeugen) enthält allgemeine Grundsätze, die beim Abschleppen von Fahrzeugen, durchgeführt von Laien, zu beachten sind.

§ 15a StVO (Abschleppen von Fahrzeugen)

Generell gilt, dass sich die Führer beider Fahrzeuge darüber absprechen müssen, wie sie sich während des Schleppvorgangs verständigen wollen. Von elementarer Bedeutung während des gesamten Abschleppens ist, dass sich der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeuges der Fahrweise des ziehenden Fahrzeuges anzupassen hat.

Wichtig: Eine besondere Fahrerlaubnis braucht man zum Abschleppen nicht. Lediglich der Fahrer des abschleppenden (ziehenden) Fahrzeugs benötigt die zum Führen seines Fahrzeuges benötigte Fahrerlaubnis. Der Fahrer des Pannenfahrzeugs benötigt laut Fahrerlaubnisverordnung beim Abschleppen keine Fahrerlaubnis. Das gilt jedoch nicht, für das Schleppen von Fahrzeugen. Dazu gleich mehr.

Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden, siehe § 15a Abs. 4 StVO (Abschleppen von Fahrzeugen).

02 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023

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Die Tatbestände im Hinblick auf mögliche Zuwiderhandlungen gegen die Abschleppvorschrift sind überschaubar. Es handelt sich bei Verstößen gegen § 15a StVO (Abschleppen von Fahrzeugen) um geringfügige Ordnungswidrigkeiten, die vor Ort mit einem Verwarnungsgeld abschließend geahndet werden können, wenn der Betroffene damit einverstanden ist.

115100
Sie verließen beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn (Zeichen 330.1) nicht bei der nächsten Ausfahrt.
20,00 Euro

115106
Sie fuhren beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs auf die Autobahn (Zeichen 330.1) ein.
20,00 Euro

115112
Sie schalteten beim Abschleppen das Warnblinklicht nicht ein.
5,00 Euro

115118
Sie schleppten mit Ihrem Fahrzeug ein Kraftrad ab.
10,00 Euro

03 Abschleppen

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Abschleppen setzt zumindest eine teilweise Betriebsunfähigkeit des abgeschleppten Fahrzeugs voraus.

Motorräder dürfen nicht abgeschleppt werden.

04 Erforderliche Fahrerlaubnisse

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Schleppen: Beim Schleppen benötigt der Schleppende die Fahrerlaubnis der Klasse E, wenn das geschleppte Fahrzeug eine Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat. Der Fahrer des geschleppten Fahrzeuges benötigt die Fahrerlaubnis für das geschleppte Fahrzeug.

Abschleppen: Der Führer des abschleppenden Fahrzeugs muss die Fahrerlaubnis für das abschleppende Fahrzeug haben, nicht jedoch diejenige der Klasse E, auch wenn das abgeschleppte Fahrzeug eine Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat. Der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs benötigt keine Fahrerlaubnis, ist aber für das Bremsen und Lenken wie ein Fahrzeugführer verantwortlich.

Liegen die Voraussetzungen des erlaubnisfreien Abschleppens nicht vor und hat der Führer des abschleppenden Fahrzeugs weder die Fahrerlaubnis der Klasse E noch eine Ausnahmegenehmigung zum Schleppen, liegt strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.

Ordnungswidriges Abschleppen wird nicht zu einem genehmigungsbedürftigen Schleppen.

Anders ausgedrückt: Wer auf einer Autobahn ein Pannenfahrzeug abschleppt und nicht bei der nächsten Ausfahrt die Autobahn verlässt, handelt lediglich ordnungswidrig im Sinne von § 15a Abs. 1 StVO (Abschleppen von Fahrzeugen.

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

Ein solches Fehlverhalten „mutiert“ sich nicht zu einem verbotswidrigen Schleppen.

Zur Eigenschaft des Fahrers, der im abzuschleppenden Fahrzeug sitzt, heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 1990 wie folgt:

BGH 1990: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (...) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken). In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass bei Aufgabenteilung zwischen zwei Fahrzeuginsassen in der Weise, dass der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und Bremse bedient, beide als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen sind.

An anderer Stelle heißt es:

BGH 1990: Ein kontrolliertes Fortbewegen des abgeschleppten Pkws durch den Verkehrsraum ist nur durch ein Zusammenwirken der Fahrer sowohl des ziehenden als auch des gezogenen Fahrzeuges möglich. Der abschleppende Fahrer könnte das gezogene Fahrzeug nicht allein zielgerichtet im Verkehr bewegen. Es bedarf vielmehr notwendigerweise der Mitwirkung des Fahrers des abgeschleppten Pkws zumindest in Form des Lenkens und Bremsens. Dies bedeutet, dass das gezogene Fahrzeug in einer Art „Mittäterschaft“ von beiden Fahrern geführt wird, wobei jeder von ihnen die Vornahme der vom jeweils anderen ausgeführten notwendigen Bedienungsfunktionen ergänzt. Auch in diesem Fall kommt - wie allgemein - dem Umstand, dass die Bewegung des gezogenen Pkws nicht auf seiner eigenen Motorkraft beruht, für die Frage des „Führens“ keine Bedeutung zu.

Beim Lenken und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeuges fehlt es nicht an einer eigenverantwortlichen Beherrschung des Fahrzeuges. Werden die notwendigen Betriebsfunktionen aufgeteilt, so ist allein entscheidend, dass die übernommenen Funktionen eigenverantwortlich, nämlich innerhalb eines vorhandenen Entscheidungsspielraums, und nicht in Form eines bloßen Hilfsdienstes ausgeführt werden. Der Abgeschleppte kann durch eigenes Bremsen die Fahrgeschwindigkeit beeinflussen und auch z.B. durch eigene Richtungsanzeige den Abschleppenden zur Lenkung in diese Richtung veranlassen. In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, dass beim Abschleppen eines Fahrzeugs zwischen den beiden Fahrern häufig nur sehr eingeschränkte Verständigungsmöglichkeiten bestehen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nichts an der einverständlichen Aufteilung der für die Fortbewegung des gezogenen Fahrzeuges notwendigen Verrichtungen ändert und - so ist hinzuzufügen - damit auch nicht daran, dass es sich bei beiden Beteiligten um Fahrzeugführer handelt.

BGH, Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89:

05 Schleppen

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Schleppen setzt Planbarkeit voraus. Bei betriebsunfähigen oder verunfallten Fahrzeugen ist das nur dann der Fall, wenn die Grenzen der Nothilfe beim Abschleppen überschritten werden.

Aus diesem Grunde setzt das „Schleppen von Fahrzeugen“ eine zuvor einzuholende Ausnahmegenehmigung voraus, denn Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden, siehe § 33 StVZO (Schleppen von Fahrzeugen).

§ 33 StVZO (Schleppen von Fahrzeugen)

Unter welchen Voraussetzungen „Schleppgenehmigungen“ erteilt werden, ist in „Ausnahmegenehmigungen für das Abschleppen und Schleppen von Fahrzeugen nach § 15a StVO und § 33 Abs. 1 StVZO“ geregelt. Zuständig für die Erteilung von „Schleppgenehmigungen“ sind die Straßenverkehrsämter. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kann entnommen werden, was in NRW erlassmäßig geregelt ist.

VG Düsseldorf 2003: Darin ist geregelt, [gemeint ist der Erlass, auf dessen Grundlage Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können], dass für das Schleppen die Zulassungsstellen in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen können, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist [...]. Der örtliche Bereich ist danach auf Nordrhein-Westfalen und der Schleppvorgang auf 100 km Entfernung zu beschränken. Dies gilt auch für Abschleppfahrzeuge der neueren Generation sowie für Schleppvorgänge ausländischer Unternehmen.

Dieser Erlass, der bundeseinheitlich abgestimmt worden ist, ist in der Sache nicht zu beanstanden. Er entspricht dem Sinn und Zweck der Straßenverkehrsordnung. Danach sollen betriebsunfähige Fahrzeuge aus Gründen der Verkehrssicherheit nur bis zur nächstgelegenen Werkstatt abgeschleppt werden können. Ein Schleppen, das darüber hinausgeht, kann aus Gründen der Verkehrssicherheit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen genehmigt werden. Letztlich sollen durch den Notbehelfsgedanken gerechtfertigte Überführungen von Kraftfahrzeugen auf eigenen Rädern im Schlepp anderer Kraftfahrzeuge nur bis zur nächsten Werkstatt möglich sein.

VG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2003 - 6 K 5388/01

06 Anforderungen an die Fahrer

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Sofern ein zu schleppender Anhänger ein Gesamtgewicht von unter 0,75 t oder ein zu schleppendes Fahrzeug nicht mehr als 3,5 t Gesamtmasse aufweist, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen des schleppenden Kfz ausreichend.

Liegt das Gesamtgewicht jeweils darüber, so ist einer Fahrerlaubnis der Klasse E erforderlich. Für das geschleppte Fahrzeug ist die eben für das Führen dieses erforderliche Klasse ausreichend.

Beim Abschleppen verhält es sich anders, hier muss der Fahrer des Fahrzeugs, das ein anderes Fahrzeug abschleppt, nur die zum Führen dieses Kfz erforderliche Führerscheinklasse besitzen, selbst wenn das Gesamtgewicht des abzuschleppenden Kfz mehr als 0,75 t beträgt.

Der im abzuschleppenden Kfz sitzende Fahrzeugführer benötigt keinen Führerschein, trägt jedoch für das unterstützende Lenken und Bremsen des Fahrzeugs, das abgeschleppt wird, die Verantwortung.

Hinweis: Sind die Voraussetzungen für das erlaubnisfreie Abschleppen eines Kfz nicht gegeben und besitzt der Fahrer eines abschleppenden Kfz weder Ausnahmegenehmigung oder Dauerausnahmegenehmigung noch einen Führerschein der Klasse E, so ist das festgestellte Fehlverhalten nunmehr als Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis anzusehen und somit strafbar.

§ 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis)

Hinweis: Der Fahrer im abgeschleppten Fahrzeug benötigt keine Fahrerlaubnis. Das Gesetz sieht aber vor, dass er mindestens 15 Jahre alt und sowohl körperlich als auch geistig in der Lage sein muss, das Fahrzeug zu lenken und ans Ziel zu bringen.

§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen)
Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

Daraus ist zu schließen, dass dies für den Führer des abzuschleppenden Fahrzeuges nicht gilt, obwohl es sich beim Führer des abzuschleppenden Pannenfahrzeuges in den weitaus meisten Fällen um einen Fahrerlaubnisinhaber handeln wird, der diesen zum Führen des Pannenfahrzeuges berechtigt.

§ 10 Abs. 3 Satz 1 FeV (Mindestalter)
(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre.

07 Regeln beim Abschleppen

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Höchstgeschwindigkeit: Eine solche Regel existiert nicht. Die Geschwindigkeit wird sich folglich an den örtlichen Gegebenheiten auszurichten haben. Auch für das Abschleppen gilt das Gebot, mit angemessener Geschwindigkeit zu fahren.

§ 3 Abs. 1 StVO (Geschwindigkeit)
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Länge des Abschleppseils: Wichtig ist, dass zum Abschleppen nur solche Seile verwendet werden, die den gesetzlichen Anforderungen genügen.

§ 43 Abs. 3 StVZO (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)
(3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausreichend erkennbar zu machen, zum Beispiel durch einen roten Lappen.

Das gilt auch für Abschleppstangen, die aber in Pkw nicht mitgeführt werden können.

Abgemeldete Fahrzeuge dürfen nicht abgeschleppt werden. § 15a StVO (Abschleppen von Fahrzeugen) greift nur für zugelassene Pannenfahrzeuge, die pflichtversichert sind.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 FZV (Notwendigkeit einer Zulassung)
(1) Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind
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Warnblinklicht: Sowohl beim ziehenden als auch beim abgeschleppten Fahrzeug ist die Warnblinkanlage einzuschalten.

Im § 15a Abs. 3 StVO heißt es:
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

08 Haftung der Fahrzeugführer

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Hinsichtlich der Verantwortlichkeit und der sich daraus ergebenden Haftungsfrage, die sich stellen kann, wenn es beim Abschleppen zu einem Schadensereignis kommt, scheint mir zur Klärung der Haftungsfrage ein Zitat aus einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 1990 hilfreich zu sein, in dem es heißt:

BGH 1990: Der Lenker eines abgeschleppten Fahrzeuges hat sich ständig nach dem Fahrverhalten des ziehenden Fahrzeugs zu richten, da dessen Führer den Fahrtablauf des Abschleppverbandes in wesentlichem Umfang bestimmt. Dies erfordert von dem Führer des abgeschleppten Fahrzeugs sogar eine im Vergleich zum „normalen“ Kraftfahrzeugführer erhöhte Aufmerksamkeit. Er hat sich vorausschauend auf die Lenkbewegungen des Vorausfahrenden einzustellen, um nicht aus der Spur des ziehenden Fahrzeugs auszubrechen. [...]. Schließlich muss er erforderliche Bremsvorgänge ohne geringste Verzögerung vornehmen.

BGH, Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89

So wohl auch die Rechtsauffassung des Landgerichts München, das in einem Urteil aus dem Jahre 2013 hinsichtlich der Haftungsfrage bei einem Abschleppvorgang, der von zwei Laien durchgeführt wurde, von einer „für beide Fahrer gleichen Haftung“ ausgingen. LG München, Urteil vom 17.09.2013 - 8 S 1561/13.

Plaza.de: Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist in Bezug auf ein Gerichtsurteil darauf hin, dass derjenige, der als Laie wohlbemerkt einen Wagen entweder abschleppt oder einen Wagen von einem Laien abschleppen lässt, für eventuell dabei entstehende Schäden persönlich haftet. Abschlepper und Abgeschleppter sind demnach gleichermaßen für das ordnungsgemäße und erfolgreiche Abschleppen verantwortlich, solange sie Laien sind, also kein professioneller Abschleppdienst zum Einsatz kommt. Geschieht beim Abschleppen etwas, beispielsweise, weil das Seil zwischen dem abschleppenden Fahrzeug und dem Schadensfahrzeug reißt und das gezogene Fahrzeug auf das ziehende auffährt und dabei Schaden anrichtet, haften beide – Abschlepper und Abgeschleppter – gleichzeitig.

Zitiert nach Plaza.de: https://www.platzda.de/blog/neues-gerichtsurteil-beim-abschleppen-haften-zwei-laien-gleichermasen.html

09 Abschleppen und Trunkenheit am Steuer

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Auch wenn Führer abgeschleppter Fahrzeuge keiner Fahrerlaubnis benötigen, gelten für sie dennoch die Promillewerte, ausgenommen davon ist der Alkoholgrenzwert von 0,5 Promille im Sinne von § 24a StVG.

§ 24a StVG (0,5 Promille-Grenze)

Hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit von Führern abgeschleppter Fahrzeuge gilt jedoch der Grenzwert von 1,1 Promille vollumfänglich. Folge davon ist, dass ihm eine Straftat im Sinne von § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorgeworfen werden kann, wenn ein solcher Alkoholgehalt nachgewiesen wird.

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

So auch die Rechtsauffassung des BGH, der hinsichtlich des Alkoholgrenzwertes beim Abschleppen wie folgt entschieden hat.

BGH 1990: Für den Führer eines (hier: Mittels eines Abschleppseiles) abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt der gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer.

In der Begründung heißt es:

BGH 1990: Nach der Ansicht des Landgerichts ist der Fahrer eines abgeschleppten Fahrzeugs in gleicher Weise wie der Führer eines (betriebstüchtigen) Kraftfahrzeuges ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 g Promille absolut fahruntüchtig (§ 316 StGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (...) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken).

Nichts anderes gilt in vorliegendem Fall. Ein kontrolliertes Fortbewegen des abgeschleppten Pkws durch den Verkehrsraum ist nur durch ein Zusammenwirken der Fahrer sowohl des ziehenden als auch des gezogenen Fahrzeuges möglich. Der abschleppende Fahrer könnte das gezogene Fahrzeug nicht allein zielgerichtet im Verkehr bewegen. Es bedarf vielmehr notwendigerweise der Mitwirkung des Fahrers des abgeschleppten Pkws zumindest in Form des Lenkens und Bremsens. Dies bedeutet, dass das gezogene Fahrzeug in einer Art „Mittäterschaft“ von beiden Fahrern geführt wird, wobei jeder von ihnen die Vornahme der vom jeweils anderen ausgeführten notwendigen Bedienungsfunktionen ergänzt.

Beim Lenken und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeuges fehlt es nicht an einer eigenverantwortlichen Beherrschung des Fahrzeuges. Werden die notwendigen Betriebsfunktionen aufgeteilt, so ist allein entscheidend, dass die übernommenen Funktionen eigenverantwortlich, nämlich innerhalb eines vorhandenen Entscheidungsspielraums, und nicht in Form eines bloßen Hilfsdienstes ausgeführt werden (...). Der Abgeschleppte kann durch eigenes Bremsen die Fahrgeschwindigkeit beeinflussen und auch z.B. durch eigene Richtungsanzeige den Abschleppenden zur Lenkung in diese Richtung veranlassen. In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, dass beim Abschleppen eines Fahrzeugs zwischen den beiden Fahrern häufig nur sehr eingeschränkte Verständigungsmöglichkeiten bestehen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1984, 878, 879) hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nichts an der einverständlichen Aufteilung der für die Fortbewegung des gezogenen Fahrzeuges notwendigen Verrichtungen ändert und - so ist hinzuzufügen - damit auch nicht daran, dass es sich bei beiden Beteiligten um Fahrzeugführer handelt.

BGH, Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89

10 Abschleppen auf Anordnung der Polizei

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Dabei handelt es sich in den weitaus meisten Fällen um polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in keinem Sachzusammenhang mit § 15a StVO (Abschleppen von Fahrzeugen) stehen, denn § 15a StVO setzt in der Regel eine Pannensituation voraus, in der zwei Privatpersonen sich selbst helfen.

Sobald die Polizei das Abschleppen eines Fahrzeuges anordnet, zum Beispiel weil es im Anschluss an einen Verkehrsunfall nicht mehr fahrtauglich ist, handelt es sich um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 23 PolG NRW (Sicherstellung)

§ 43 PolG NRW (Sicherstellung)

Gleiches gilt auch, wenn ein verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug auf Anordnung der Polizei sichergestellt und durch einen dafür autorisierten Abschleppdienst entweder umgesetzt, oder aber auf dem Betriebsgelände des Abschleppdienstes verwahrt wird.


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