§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu
erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs
nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten
ist, oder 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt,
dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis
nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des
Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen wird bestraft, wer 1. eine Tat nach Absatz 1
fahrlässig begeht, 2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug
führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist, oder 3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter
eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug
führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich
die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter 1. das Fahrzeug
geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des
Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes
verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des
Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, 2. als Halter des
Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug
führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs
nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten
war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des
Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder 3. in den letzten drei Jahren
vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden
ist.
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