Notrufe
Hilfeersuchen, die unter Verwendung der Notrufnummern 110 und 112
abgegeben werden, verpflichten Telefondiensteanbieter gemäß § 164 TKG
(Notruf) und § 4 NotrufV (Notrufverbindungen) dazu, die über
Notrufleitungen eingehenden Bestands- und Verbindungsdaten unverzüglich
an die berechtigten Notrufabfragestellen (Polizei oder Feuerwehr) zu
übermitteln. Eingehende Notrufe werden bei der Polizei gespeichert.
§ 164 TKG
(Notruf)
§ 4
NotrufV (Notrufverbindungen)
Bei eingehenden Notrufen gehören auch Angaben zum Standort des
Endgerätes, das eine Notrufnummer angewählt hat, mit zu den zu
übermittelnden Daten. Diese Daten können von Polizeibeamten, die auf
Leitstellen verwendet werden, sozusagen per "Tastendruck" abgerufen
werden, wenn das zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
Folgende Daten sind von den Telekommunikationsanbietern bei solchen
Abfragen zu übermitteln:
-
Rufnummer des
Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht
-
Angaben zum
Standort des Endgerätes, das eine Notrufnummer angewählt hat
-
Anbieterkennung
des Telekommunikationsdiensteanbieters.
Standortdaten werden im § 3 Nr. 56 TKG (Begriffsbestimmung) wie folgt
definiert:
§ 3 TKG Nr. 56 (Begriffsbestimmung)
56. „Standortdaten“ Daten, die in einem
Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst
verarbeitet werden und die den Standort des Endgeräts eines Nutzers
eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben.
Das setzt bei Festnetzanschlüssen voraus,
dass auch der Name und die Anschrift des Teilnehmers zu übermitteln
sind. Bei einem Mobilfunkendgerät sind die Verbindungsdaten zu
übermitteln, die eine Ortung des Mobilfunkendgerätes ermöglichen.
§ 24 PolG NRW (Weiterverarbeitung zu
besonderen Zwecken)
(1) Die Polizei kann Anrufe über
Notrufeinrichtungen auf Tonträger aufzeichnen. Eine Aufzeichnung von
Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit die Aufzeichnung zur
polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen
sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur
Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die
Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird, und die
Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
erforderlich.
Erlassregelung Polizei NRW: In dem Erlass über die
"Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen der Polizei NRW",
Stand 30.12.2022 heißt es in Bezug auf die Dokumentation eingehender
Notrufe wie folgt: Dokumentation von Anrufen über die Kurzrufnummern
110 und 112
Die Kurzrufnummern 110 (Polizei) und 112
(Feuerwehr/Rettungsdienst, zugleich europaweiter Notruf) sind dazu
bestimmt, auf einen Notfall und damit auf das Bedürfnis nach fremder
Hilfe oder auf eine erhebliche Gefahr aufmerksam zu machen (Notruf).
Notfälle sind konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die den
Einsatz der Polizei und/oder ggf. anderer hilfeleistender Stellen
(Feuerwehr, Rettungsdienst) notwendig machen.
Darüber hinaus
werden über die Kurzrufnummern 110 und 112 erfahrungsgemäß auch andere
Mitteilungen der Bürger an die Polizei bzw. Feuerwehr gemacht, die
inhaltlich keine Notrufe sind.
Inhalte der Anrufe, die bei den
Leitstellen der Kreispolizeibehörden über 110 direkt eingehen, die über
112 bei den Rettungsleitstellen der Feuerwehren eingehen und von dort an
die Polizeileitstellen weitervermittelt werden, sind in Leitstellen der
Kreispolizeibehörden auf Tonträgern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung hat
automatisch/zwangsweise mit Entgegennahme durch den Einsatzbearbeiter an
der Abfrageeinrichtung zu erfolgen; die manuelle Abschaltung der
zwangsweisen Aufschaltung ist technisch auszuschließen.
Rechtfertigende Einwilligung in die Datenübermittlung:
Die einschlägigen Regelungen, die anlässlich von Notrufen
Telekommunikationsdiensteanbieter dazu verpflichten, u.a. auch
Standortdaten sofort zur Verfügung zu stellen, gehen davon aus, dass in
solchen Fällen der "sich in Not befindliche Anrufer" konkludent und
rechtfertigend in die Übermittlung der Standortdaten und anderer Daten
einwilligt.
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