§ 4 NotrufV Notrufverbindungen
(1) Die Forderung aus § 164 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes nach unentgeltlicher Bereitstellung von
Notrufverbindungen schließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung eines
Zahlungsmittels möglich sein müssen; Absatz 8 Nummer 1 bleibt unberührt.
(2) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten
Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass
Notrufverbindungen unverzüglich zur örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle mit der für den jeweiligen Telefondienst üblichen
Sprachqualität hergestellt werden; in Fällen von Telefaxverbindungen
tritt an die Stelle der üblichen Sprachqualität die übliche
Übertragungsqualität. Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer
Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt,
hat der Verbindung die nach § 3 Absatz 2 festgelegte Notrufcodierung der
örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. Maßgeblich für die
Ermittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist der vom
Telekommunikationsnetz festgestellte Standort des Endgerätes, von dem
die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung); dabei sind
die nach § 3 festgelegten Notrufursprungsbereiche zu beachten. In
Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei den beteiligten
Zugangsanbietern oder Netzbetreibern auf technischem Weg unverzüglich
Informationen über diesen Standort anzufordern; die technischen
Schnittstellen, über die diese Informationen angefordert werden, sind
durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieser
Grundlage ist 1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln und
2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen. Vorgaben zur
Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung werden in der
Technischen Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung technologischer
Gegebenheiten und des Stands der Technik festgelegt.
(3) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten
Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben Notrufverbindungen im
Rahmen der technischen Möglichkeiten jederzeit und unabhängig davon
herzustellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter
die Notrufverbindungen ihren Ursprung haben. Dies gilt auch, wenn der
Telefondienst auf Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei
vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Verfügung steht, nicht
jedoch nach endgültiger Aufhebung des Anschlusses oder des Zugangs zum
Telefondienst. Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der
Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken und
dürfen nur nach rechtzeitiger Information der Bevölkerung durchgeführt
werden.
(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer
geäußerten Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt, hat der
Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbindung zu übermitteln: 1.
die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht,
auch wenn die Anzeige der Rufnummer im Einzelfall oder dauernd
ausgeschlossen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 3 des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), 2. Angaben zum
Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn
die Übermittlung von Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd
ausgeschlossen ist (§ 13 Absatz 3 des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), und 3. seine
Anbieterkennung. Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten
Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass diese Daten an die
Notrufabfragestelle übermittelt werden. Die technischen Verfahren für
die Übermittlung dieser Daten werden in der Technischen Richtlinie nach
§ 6 festgelegt.
(5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die Notrufverbindung
ihren Ursprung hat, hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge
„110“ oder „112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer
Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Dies gilt nicht für das
Voranstellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl. Eine Notrufverbindung
ist ungeachtet der Notrufnummer folgender Ziffern unverzüglich zu der
zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die an der Herstellung
einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und
Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen mit einem
vom Netz festgestellten Ursprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen
im Inland hergestellt oder weitergeleitet werden.
(6) Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne
unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig.
(7) In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät
über Informationen über seinen Standort verfügt, dürfen diese
Informationen nach festgelegten Verfahren automatisch an die
Notrufabfragestelle gesendet werden.
(8) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergänzend: 1.
Notrufverbindungen von Mobiltelefonen ohne Mobilfunkkarte sind nicht
zulässig. 2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1
sicherzustellen, dass auch für Endnutzer anderer Mobilfunknetze
Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von
jedem in seinem Netz technisch verwendbaren Mobiltelefon möglich sind.
Dies gilt nicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Einbuchungsversuch als
ungültig bewertet wird. Die Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in
seinem Netz eingebucht ist. 3. Für die Bestimmung der örtlich
zuständigen Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist der
vom Mobilfunknetz festgestellte Ursprung der Notrufverbindung bei
Verbindungsbeginn maßgebend. In Fällen, für die die BNetzA keine
Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung
nach Absatz 2 Satz 6 festgelegt hat, ist der Ursprung der
Notrufverbindung mit mindestens der Genauigkeit zu ermitteln, die dem
Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste
entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der
Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen. In den
Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunknetzbetreiber als Standortangabe
die Bezeichnung der Funkzelle in Form der weltweit eindeutigen Angabe
entsprechend dem Stand der Technik anzugeben. Zu den Angaben nach Satz 4
hat der Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfragestellen aktuelle
Informationen zu übermitteln, die für die Umsetzung der Bezeichnung der
Funkzelle in kartografische Angaben über ihre planmäßige Lage und
Ausdehnung erforderlich sind. Der Mobilfunknetzbetreiber kann diese
Informationen den Notrufabfragestellen abweichend von Satz 5 auch zum
Abruf auf elektronischem Weg bereitstellen. 4. Es ist zulässig, dass
Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 110 oder Notrufverbindungen,
bei denen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern folgen (Absatz 5 Satz
3), auf dem Verbindungsabschnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem
Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen und nur für im
Mobilfunknetz eingebuchte Teilnehmer realisiert werden. 5. Abweichend
von Absatz 6 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung auch
ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür
vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen für E-Call
zulässig. Dies gilt auch für das automatische Herstellen von
Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 112, wenn in Kraftfahrzeugen
installierte Einrichtungen, die für das Erkennen einer Unfallsituation
vorgesehen sind, für das Herstellen der Notrufverbindung ein im Fahrzeug
mitgeführtes Mobiltelefon nutzen und zu Beginn der Notrufverbindung die
Koordinaten des Standortes des Fahrzeugs als Ansage in deutscher Sprache
übermitteln können. 6. Verbindungswünsche für Notrufverbindungen, bei
denen das Endgerät einen Notdienstkategoriewert an das Mobilfunknetz
übermittelt, sind wie folgt zu behandeln: a) bei Angabe des
Notdienstkategoriewertes 1: Herstellen einer Notrufverbindung zu den für
die Notrufnummer 110 festgelegten Zielen; b) bei Angabe der
Notdienstkategoriewerte 2 bis 7: Herstellen einer Notrufverbindung zu
den für die Notrufnummer 112 festgelegten Zielen. Zusätzlich ist im
Falle der Angabe des Notdienstkategoriewertes 6 die Information „manuell
ausgelöster E-Call“, im Falle der Angabe des Notdienstkategoriewertes 7
die Information „automatisch ausgelöster E-Call“ zeitgleich mit der
Herstellung der Notrufverbindung an die jeweilige Notrufabfragestelle zu
übermitteln.
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