§ 164 TKG Notruf (1) Wer öffentlich zugängliche
nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste für das
Führen von ausgehenden Gesprächen zu einer oder mehreren Nummern des
nationalen oder internationalen Nummernplans erbringt, hat Vorkehrungen
zu treffen, damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen möglich sind,
die entweder durch die Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112
oder der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110 oder durch das
Aussenden entsprechender Signalisierungen eingeleitet werden
(Notrufverbindungen). Wer derartige öffentlich zugängliche
nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringt, den
Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikationsnetze
betreibt, die für diese Dienste einschließlich der Durchleitung von
Anrufen genutzt werden, hat sicherzustellen oder im notwendigen Umfang
daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen jederzeit unverzüglich zu der
örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden. Die nach den
Sätzen 1 und 2 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass der
Notrufabfragestelle auch Folgendes mit der Notrufverbindung übermittelt
wird: 1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung
ausgeht, und 2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes
erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht.
Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Verbindungen herzustellen;
sie stehen vorrangigen Verbindungen nach § 186 Absatz 2 Satz 1 gleich.
Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur
Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind, dürfen auch
verzögert an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. Die
Übermittlung der Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt unentgeltlich.
Die für Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt jeder Anbieter
eines Telekommunikationsdienstes selbst; die Entgeltlichkeit von
Vorleistungen bleibt unberührt.
(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die unter Verwendung eines
Telefaxgerätes eingeleitet werden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Zur Gewährleistung einer gleichwertigen Notrufkommunikation von
Menschen mit Behinderungen ist sicherzustellen, dass bei Nutzung eines
Vermittlungsdienstes nach § 51 Absatz 4 unentgeltliche
Notrufverbindungen möglich sind. Soweit technisch möglich, gelten die
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 und 6 entsprechend.
(4) Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller
Telekommunikationsdienste, die eine direkte Kommunikation zu der örtlich
zuständigen Notrufabfragestelle ermöglichen, haben sicherzustellen, dass
die zur Ermittlung des Standortes erforderlichen Daten übermittelt
werden. Die für diese Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt jeder
Anbieter eines Telekommunikationsdienstes selbst; die Entgeltlichkeit
von Vorleistungen bleibt unberührt.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen 1. zu den
Grundsätzen der Festlegung von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen
und deren Unterteilungen durch die für den Notruf zuständigen Landes-
und Kommunalbehörden sowie zu den Grundsätzen des Abstimmungsverfahrens
zwischen diesen Behörden und den betroffenen Netzbetreibern, soweit
diese Grundsätze für die Herstellung von Notrufverbindungen erforderlich
sind, 2. zur Herstellung von Notrufverbindungen zur jeweils örtlich
zuständigen Notrufabfragestelle oder Ersatznotrufabfragestelle, 3.
zum Umfang der für Notrufverbindungen zu erbringenden Leistungsmerkmale,
einschließlich a) der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 3 und
b) zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer
1 zu übermittelnden Daten in unausweichlichen technisch bedingten
Sonderfällen, 4. zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die
geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung von Missbrauch des
Notrufs zu ermöglichen, 5. zum Herstellen von Notrufverbindungen
mittels automatischer Verfahren, 6. zur Sicherstellung der
Gleichwertigkeit der Notrufkommunikation für Menschen mit Behinderungen
und 7. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur auf den in den Nummern 1
bis 6 aufgeführten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung
von Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die zur
Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die
Notrufverbindung ausgeht. Landesrechtliche Regelungen über
Notrufabfragestellen, die nicht Verpflichtungen im Sinne der Absätze 1
bis 4 betreffen, bleiben von den Vorschriften dieses Absatzes unberührt.
(6) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis
6 aufgeführten Regelungsgegenständen, insbesondere die Kriterien für die
Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von dem die
Notrufverbindung ausgeht, legt die Bundesnetzagentur in einer
Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die Vorschriften
der Rechtsverordnung nach Absatz 5. Die Bundesnetzagentur erstellt die
Technische Richtlinie unter Beteiligung 1. der Verbände der durch die
Absätze 1 bis 4 betroffenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten und
Betreiber von Telekommunikationsnetzen, 2. der vom Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat benannten Vertreter der Betreiber von
Notrufabfragestellen und 3. der Hersteller der in den
Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen eingesetzten
technischen Einrichtungen. Bei den Festlegungen in der Technischen
Richtlinie sind internationale Standards zu berücksichtigen;
Abweichungen von den Standards sind zu begründen. Die Verpflichteten
nach den Absätzen 1 bis 4 haben die Anforderungen der Technischen
Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen,
sofern in der Technischen Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein
längerer Übergangszeitraum festgelegt ist. Nach dieser Technischen
Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müssen im
Falle einer Änderung der Technischen Richtlinie spätestens drei Jahre
nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.
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