Amtsverschwiegenheit – Dienstgeheimnis Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. § 67 BBG (Verschwiegenheitspflicht) Tatbestandlich geht es bei der Verschwiegenheitspflicht um „dienstliche Angelegenheiten“. Eine Angelegenheit ist für Beamte dienstlich, wenn sie einen Bezug zu ihrer amtlichen Tätigkeit hat. Eine amtliche Tätigkeit definiert sich im Sinne von § 3 Abs. 2 BeamtStG (Beamtenverhältnis). § 3 BeamtStG (Beamtenverhältnis) Der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit gilt unabhängig von der Zuordnung der jeweils wahrgenommenen Aufgabe. Beamten ist bei der Verfolgung ihrer dienstlichen und personellen Belange die „Flucht in die Öffentlichkeit“ regelmäßig verwehrt. § 33 BeamtStG (Grundpflichten) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch noch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Beamte, die Dienstgeheimnisse offenbaren handeln tatbestandlich im Sinne von § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht). § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) Ausnahmen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit: Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht:
Soll eine Beamtin oder ein Beamter vor Gericht als Zeuge vernommen werden, bedarf es dazu einer Aussagegenehmigung. Wird eine Ausnahmegenehmigung verweigert, handelt es sich dabei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Eine beamtenrechtliche Hauptpflicht: In dem Beschluss des VG Trier vom 14.05.2013 - 3 L 388/13.TR heißt es zur Amtsverschwiegenheit wie folgt: VG Trier 2013: Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. So liegt in der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein schwerwiegender Treuebruch, der durchaus geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten infrage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich jedoch feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (...). Erstere wird dabei maßgeblich durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung, Letzterer insbesondere durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst (...). Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt. VG Trier, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 3 L 388/13.TR Ein Jahr zuvor heißt es in einem Urteil des VG München im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit von Polizeibeamten: VG München 2012: Das Gebot der Amtsverschwiegenheit hat eine Hauptpflicht des Beamten zum Gegenstand, die zu den hergebrachten und nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (...). Sie dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn Gewähr geleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird (...). Die Schwere des Verstoßes gegen diese Pflicht richtet sich einmal nach dem Grad der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dieser wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung beeinflusst (...). So kommt etwa dem Verrat polizeilicher Maßnahmen mit dem Ziel, den Betroffenen zu warnen und damit den angestrebten Erfolg zu vereiteln, großes Gewicht zu. Die Bewertung der Pflichtverletzung wird zum anderen durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (...). Diese gilt insbesondere für einen Polizeibeamten, zu dessen Aufgaben in besonderem Maß die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung oder Verfolgung strafbarer Handlungen gehört. VG München, Urteil vom 4. September 2012 · Az. M 13 DK 11.5161 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die Dienstgeheimnisse offenbaren, begehen eine Straftat. § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) Bei geringeren Verletzungen der Amtsverschwiegenheit handelt es sich um Dienstvergehen, die disziplinarrechtlich geahndet werden können. |