§ 3 BeamtStG Beamtenverhältnis
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur
Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher
Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des
öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden
dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
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