353b StGB
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht
(1)
Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben
oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder 4.
Europäischer Amtsträger, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige
öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des
Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren
Geheimhaltung er 1. auf Grund des Beschlusses eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner
Ausschüsse verpflichtet ist oder 2. von einer anderen amtlichen
Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der
Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen
anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige
öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar. (3a)
Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der
Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie
sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des
Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren
Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung
verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt 1. von dem Präsidenten des
Gesetzgebungsorgans a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter
das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; 2. von der obersten
Bundesbehörde a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das
Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde
oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche
Stelle bekanntgeworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2,
wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden
ist; 3. von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei
einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist; 4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und
2 Nr. 2. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur
verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.
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